Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_10/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt André Lerch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitgeberhaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. November 2024 (ZK1 2023 23).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) beschichtet für andere Unternehmen Oberflächen von elektrotechnischen Bauteilen. Diese Beschichtungen erfolgen durch galvanische und andere chemische Prozesse. Da die Vorgänge rund um die Uhr stattfinden, wird auch nachts im Betrieb der Beklagten gearbeitet. Für die Beschichtung werden Bäder verwendet, in welche die Bauteile eingelegt werden. Diese Bäder müssen regelmässig erneuert und gereinigt werden. In einem dieser Bäder werden Bauteile mit dem Edelmetall Palladium veredelt. Dieses Palladiumbad wird zweimal monatlich gereinigt.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete seit mehreren Jahren in der Produktion Galvanik für die Beklagte. C.________ ist ein weiterer langjähriger Mitarbeiter. Er ist ebenfalls in diesem Unternehmensbereich der Beklagten tätig.
A.b. In der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2010 musste C.________ das Palladiumbad reinigen. Dazu füllte er dessen Wanne mit Salpetersäure. Salpetersäure ist eine giftige Substanz, die in Dampfform die Atemwege schädigen kann. Um ein unkontrolliertes Austreten solcher Dämpfe zu verhindern, verfügt das Palladiumbad über einen Deckel, mit dem seine Wanne verschlossen werden kann. An diesem Deckel ist eine Abzugsvorrichtung angebracht, die sich mit der Lüftungsanlage des Betriebs verbinden lässt. Auf diese Weise können die giftigen Dämpfe abgesogen werden.
Das Palladiumbad war nach Mitternacht, das heisst mit Anbruch des 26. Februar 2010, nicht wie vorgeschrieben mit seinem Deckel verschlossen. Es ist unklar, ob C.________ es versäumt hat, diesen Deckel ordnungsgemäss anzubringen, oder ob ein anderer Mitarbeiter den korrekt montierten Deckel nachträglich wieder entfernt hat. In der Folge entwichen aus der offenen Wanne Salpetersäuredämpfe. Mehrere Angestellte der Beklagten arbeiteten in deren Nähe. Da sie diese Dämpfe "nicht als normal wahrgenommen" haben, besprachen sie Massnahmen, wie sie reagieren sollten. Einzelne von ihnen schlugen vor, das Palladiumbad mit dem Deckel zu verschliessen. Andere wollten ihre Vorgesetzten telefonisch über den Vorfall unterrichten.
Der Kläger war an diesen Diskussionen auch beteiligt. Er widersetzte sich beiden Vorschlägen, indem er sowohl ein Aufsetzen des Deckels als auch eine Information der Vorgesetzten ablehnte. In der Folge arbeitete er trotz des aussergewöhnlichen Gestanks sowie des ätzenden Gefühls in seinen Augen und in seiner Nase dort während mehreren Stunden weiter. Aufgrund der Salpetersäuredämpfe erlitt er ein Inhalationstrauma bzw. eine Nitrosegas-Intoxikation mir Reizhusten, Atemnot und Konjunktivitis. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen war er vorübergehend arbeitsunfähig.
B.
B.a. Am 14. Juli 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Küssnacht eine Teilklage ein. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für den aufgelaufenen Erwerbsschaden den Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich vorbehalte, von der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Schadenersatz und eine Genugtuung zu fordern. Mit Urteil vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht diese Klage ab.
B.b. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 18. November 2024 eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es das angefochtene Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. November 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm seinen vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2014 aufgelaufenen Erwerbsschaden im Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zu ersetzen. Zugleich sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Teilklage handle und er sich vorbehalte, von der Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Schadenersatz und eine Genugtuung zu fordern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über ein Entschädigungsbegehren aus einem privaten Arbeitsvertrag und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Bundesgericht geradezu in die Augen springen. (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 462 E. 2.4).
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
2.1. Die Vorinstanz verneinte eine Arbeitgeberhaftpflicht aufgrund der Salpetersäuredämpfe. Zur Begründung führte sie aus, C.________ sei ein erfahrener und zuverlässiger, langjähriger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. Wenn er in der fraglichen Nacht den Deckel nicht korrekt auf das Palladiumbad montiert hätte, wäre dies als Verstoss gegen die entsprechende ausdrückliche Instruktion der Beschwerdegegnerin zu werten. Die Beschwerdegegnerin habe für ein solches Fehlverhalten nicht einzustehen. Eine Zurechnung müsste aber auch dann unterbleiben, wenn der Deckel nachträglich von einem Mitarbeiter entfernt worden wäre. Jeder Mitarbeiter habe gewusst, dass das Bad mit dem Deckel verschlossen sein müsse. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit einem solchen Fehlverhalten eines ihrer Mitarbeiter rechnen müssen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet gewesen, über die Instruktion von C.________ hinaus ein besonderes Sicherheits- oder Überwachungskonzept zu installieren.
In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz zudem, selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, begründete dies vorliegend keine Schadenersatzpflicht. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Vorschlägen der anderen Mitarbeiter ein Aufsetzen des Deckels verhindert. Anschliessend sei er weder der erkannten Gefahr durch die Salpetersäuredämpfe ausgewichen noch habe er seine Vorgesetzten über den Vorfall effektiv informiert. Damit treffe ihn ein grobes Selbstverschulden. Dieses Selbstverschulden unterbreche einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Fürsorgepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und den behaupteten Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers.
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, keiner der anwesenden Mitarbeiter habe gewusst, dass sich hochgiftige Salpetersäure im Bad befunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Mitarbeiter weder gehörig noch vollständig instruiert, wie nach einem solchen Chemieunfall vorzugehen sei. Entsprechend habe ihm niemand geraten, die Halle zu verlassen. Neben ihm sei auch D.________ dortgeblieben. Dieser habe im Öffnen der Hallentüren und -fenster geeignete Schutzmassnahmen erblickt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei C.________ kein erfahrener und zuverlässiger Mitarbeiter. Die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit erlaube keine Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit. Er habe vorliegend das erste Mal auf einer fremden Anlage einen Reinigungsprozess mit gefährlicher Salpetersäure durchgeführt. Dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen, habe er es doch unterlassen, den Deckel zu montieren. Der Beschwerdeführer habe mit diversen anderen Mitarbeitern diskutiert, wie sie vorgehen sollten. Sie hätten während mehrerer Minuten erfolglos versucht, das Bad abzudecken. Er habe zudem den Vorgesetzten E.________ telefonisch zu erreichen versucht.
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, die Geschehnisse in der fraglichen Nacht so darzustellen, wie sie sich aus seiner eigenen Sicht zugetragen hätten. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, aus denen er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Insbesondere bezüglich der Rolle von C.________ und seines eigenen Verhaltens modifiziert er so den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 1.3) bzw. Willkürrügen (E. 1.4) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
2.4. Weshalb die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) bundesrechtswidrig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich (E. 1.2). Er setzt sich nicht hinreichend mit der Haupt- und Eventualbegründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Namentlich fehlen Ausführungen zum Selbstverschulden des Beschwerdeführers, wenn die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt werden. Trotz der - wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat - erkannten Gefahr arbeitete der Beschwerdeführer während Stunden in den giftigen Salpetersäuredämpfen weiter. Die Beschwerde begründet nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche hingenommene Exposition mit diesem gesundheitsschädigenden Stoff kein grobes Selbstverschulden bilden soll. Die vorinstanzliche Beurteilung lässt sich nicht als bundesrechtswidrig ausweisen, indem der Beschwerdeführer seine eigene, aber nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines groben, die adäquate Kausalität unterbrechenden Selbstverschuldens bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Damit trägt auf jeden Fall die Eventualbegründung. Ohnehin ficht der Beschwerdeführer aber auch die Hauptbegründung nicht hinlänglich und zielführend an. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner