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[AZA 0] 
2P.132/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
19. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
G.________, geb. 7. November 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich, 
 
gegen 
Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des KantonsL u z e r n, 
betreffend 
 
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: 
 
A.-Der libanesische Staatsangehörige G.________ reiste am 9. Oktober 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 28. August 1991 abwies, wobei es die Wegweisung anordnete. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 12. November 1991 ab, und G.________ wurde eine Ausreisefrist auf den 29. Februar 1992 angesetzt. Nachdem er am 24. März 1992 eine Schweizerin geheiratet hatte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge jeweilen verlängert. 
 
Die Ehe von G.________ wurde am 30. Juni 1998 geschieden; das Scheidungsurteil ist rechtskräftig. 
 
B.-Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern lehnte am 1. September 1997 Gesuche von G.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und forderte ihn zum Verlassen des Kantons Luzern auf. Gegen diese Verfügung erhob G.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. In seinem Urteil vom 11. November 1998 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Ehe schon seit der ersten Hälfte 1996, also lange vor Ablauf der Frist von fünf Jahren gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20), nur noch aufrechterhalten worden sei, um die Wegweisung von G.________ in sein Herkunftsland zu vermeiden; es liege somit Rechtsmissbrauch vor, weshalb die Möglichkeit, sich auf die in Art. 7 Abs. 1 ANAG enthaltenen Rechtsansprüche zu berufen, entfalle. 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde daher insoweit ab, als sie die Frage einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG zum Gegenstand hatte. 
 
Da sein Urteil nicht angefochten worden ist, liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vor. Das Verwaltungsgericht wies indessen die Fremdenpolizei an, noch zu prüfen, ob G.________ - wenn auch ohne festen Rechtsanspruch, aber unter Verhältnismässigkeitsaspekten - weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 4 ANAG in der Schweiz zu gewähren sei. Insofern hiess es die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Fremdenpolizei zurück. 
 
Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern stellte mit Verfügung vom 28. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben seien, und wies G.________ weg, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen des Kantons Luzern. Das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 9. Mai 2000 ab. 
 
C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Juni 2000 beantragt G.________, der Entscheid des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde. Da er keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat, ist insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) und steht als Rechtsmittel zur Anfechtung des Entscheids des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements, welcher kantonal letztinstanzlich ist, in der Tat einzig das subsidiäre (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG) Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde offen. Auf diese ist jedoch nur einzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. 
 
2.-a) Der Beschwerdeführer erleidet, da er keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung hat, durch die Verweigerung von deren Erteilung bzw. Verlängerung als solche keine Rechtsverletzung, und er ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache selbst nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 122 I 267 E. 1a S. 270 zu Art. 4 aBV). Insbesondere ist er nicht berechtigt zur Rüge, der negative Bewilligungsentscheid sei willkürlich (betreffend Rechtsanwendung, Sachverhaltsfeststellung und -würdigung). 
Daran ändert der Umstand nichts, dass der bisher aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden nunmehr ausdrücklich in Art. 9 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt ist (zur Publikation bestimmtes Urteil i.S. P. vom 3. April 2000). 
Trotz der diesbezüglichen Ausführungen und Hinweise des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. 
 
Rügen kann der Beschwerdeführer hingegen, dass ihm zustehende Parteirechte verletzt worden seien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (grundlegend: 
BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.; vgl. BGE 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 122 I 267 E. 1b S. 270). Dabei sind aber Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so die Behauptung, Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden und die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen und setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia 307 E. 3c S. 313). 
 
b) Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid vorab unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Soweit er ausdrücklich eine Verletzung des Willkürverbots rügt, ist er nach dem vorstehend Dargelegten zum Vornherein nicht zu hören. Auch ein Teil der unter dem Titel anderer verfassungsmässiger Rechte (Vertrauensprinzip [Art. 9 BV], rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Prinzip des "fair trial") gemachten Ausführungen zielen insgesamt vorwiegend auf eine inhaltliche Kritik am Bewilligungsentscheid ab und fallen insofern mit der - unzulässigen - Willkürrüge zusammen. 
Dies gilt insbesondere für die Darlegungen bezüglich der angeblich zu Unrecht herangezogenen Kriterien gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (ANAG; SR 823. 21), bezüglich der fehlenden Gelegenheit, die hervorragende Integration zu beweisen (rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV), und in Bezug auf die Frage des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe, worüber in für die Bewilligungsfrage relevanter Weise seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. November 1998 ohnehin längst rechtskräftig entschieden ist. 
 
Im Übrigen wird mit der weitschweifigen Beschwerdeschrift vor allem appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt, hingegen kaum dargelegt, inwiefern die angerufenen speziellen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, was Voraussetzung für das Eintreten auf die einzelnen Rügen ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Nachfolgend ist daher nur auf einige wenige Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich einzugehen. 
 
c/aa) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV
 
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausländer bei Fehlen eines Bewilligungsanspruchs überhaupt dazu legitimiert ist, mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den negativen Bewilligungsentscheid die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu rügen (das Rechtsgleichheitsgebot steht in seiner allgemeinen Ausgestaltung in engem Zusammenhang mit dem Willkürverbot, vgl. BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 ff.), kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern der Ausländer durch den Bewilligungsentscheid gerade wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert worden sei (Art. 8 Abs. 2 BV), wobei insbesondere aufgezeigt werden muss, dass der Ausländer schlechter behandelt worden sei als andere Ausländer, die sich - im Hinblick auf die für die Bewilligungsfrage massgeblichen Kriterien - in gleicher Lage befinden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Rechtsgleichheitsgebot im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die vorläufige Aufnahme von bestimmten Ausländerkategorien, die sogenannte "Humanitäre Aktion 2000". Er vergleicht dabei in allgemeiner Form seine Lage mit der Situation von Personen, die im Rahmen der Aktion vorläufig aufgenommen werden können. Er setzt sich jedoch nur unzureichend mit dem Inhalt und darüber hinaus gar nicht mit dem politischen Hintergrund und der Stossrichtung dieser Aktion auseinander, und eine Diskriminierung kann schon darum kaum formgerecht dargelegt werden. Jedenfalls aber ist die Diskriminierungsrüge, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, im Lichte der Vorbringen in der Beschwerdeschrift offensichtlich unbegründet: Mit der Aktion sollen Fälle von Ausländern - durch vorläufige Aufnahme - geregelt werden, deren Anwesenheit z.B. wegen der Komplexität des Asylverfahrens oder sonst wegen besonderer Wegweisungshindernisse lange angedauert hat; es geht durchwegs darum, dass die jahrelange Anwesenheit durch die besondere (politische) Lage im Herkunftsland des Ausländers, also in weitestem Sinne durch die Ungewissheit über eine Verfolgungssituation bedingt ist. Das relativ lange Verweilen des Beschwerdeführers hat einen ganz anderen Hintergrund. In seinem Fall war das Asylverfahren innert relativ kurzer Zeit abgeschlossen, und seiner Wegweisung standen keine mit der Lage in seinem Land zusammenhängende Gründe entgegen. Vielmehr konnte er darum in der Schweiz bleiben und die grundsätzlich zulässige und mögliche Wegweisung vermeiden, weil er sich rechtzeitig mit einer Schweizerin verheiratete und die Ehe erst 1998 geschieden wurde; diese Anwesenheit beruhte seit ca. Mitte 1996 auf einer nur mehr auf dem Papier bestehenden Ehe. Für die Frage, ob bei einer solchen Ausgangslage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verweigert werden soll, können die Kriterien der "Humanitären Aktion 2000" nicht ausschlaggebend und darum zum Vornherein auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV massgeblich sein. 
 
bb) In mehrfacher Hinsicht ("fair trial", Beschleunigungsgebot, Anspruch auf gerichtliches Verfahren) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend. 
Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung findet Art. 6 EMRK in Streitigkeiten über fremdenpolizeiliche Bewilligungen grundsätzlich nicht Anwendung (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1998 i.S. Karagöz, E. 2; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. April 1994, in: VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719; vgl. BGE 123 I 25). 
 
Was insbesondere den Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren betrifft, lässt sich ein solcher auch nicht aus Art. 30 BV ableiten: Art. 30 BV bestimmt bloss, welchen Anforderungen ein Gericht zu genügen hat, sofern eine Pflicht zu gerichtlicher Beurteilung besteht ("Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, ..."). Keinesfalls besagt er, dass jede Streitigkeit vor einem Gericht auszutragen ist. 
 
cc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Art. 29 Abs. 1 BV gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. 
 
Wohl hatte der Beschwerdeführer gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid offenbar bereits am 21. August 1996 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht. Die Fremdenpolizei hatte angesichts der vorerst unklaren ehelichen Situation des Beschwerdeführers nicht einen Routineentscheid zu fällen; vielmehr war auch die Entwicklung des Ehescheidungsverfahrens abzuwarten. So oder so befand sich der Beschwerdeführer in fremdenpolizeirechtlicher Hinsicht in einer unsicheren Lage, und das Bewilligungsverfahren trat erst im Juni 1997 in die massgebliche Phase, als der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nachreichte. Die Verfügung der Fremdenpolizei erging am 1. September 1997 innert nützlicher Frist. Das Verwaltungsgericht, welches über die Frage des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe zu befinden hatte, entschied am 11. November 1998, kurz nach Vorliegen des Scheidungsurteils. 
Damit war das Verfahren in dem Sinn abgeschlossen, als das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs definitiv verneint wurde; insofern nahm, unter anderen Voraussetzungen, gleichsam ein neues Verfahren seinen Anfang, in welchem die Fremdenpolizei das Begehren um Aufenthaltsbewilligung am 28. Mai 1999 ablehnte. Vor dem Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement war die Instruktion des Beschwerdeverfahrens Ende September 1999 abgeschlossen (Leistung des Kostenvorschusses). Der Beschwerdeentscheid wurde am 9. Mai 2000, etwas mehr als sieben Monate später gefällt. Während dieser Zeitspanne hatte der Beschwerdeführer trotz fehlender Bewilligung gestützt auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ein faktisches Anwesenheitsrecht. 
Unter diesen Umständen ist der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende verfahrensrechtliche Anspruch respektiert worden, und der Beschwerdeführer kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aus der Verfahrensdauer nichts für die Beurteilung seiner fremdenpolizeirechtlichen Stellung ableiten. 
 
3.-a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug weiterer Akten), abzuweisen. 
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
b) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Diesem ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 152 OG), wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. 
 
Dem Beschwerdeführer ist daher eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 19. Juni 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: