Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 236/06
Urteil vom 19. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 25. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene G.________ ist verheiratet und Mutter von drei 1978, 1981 und 1998 geborenen Kindern. Sie stammt aus der Türkei und hat nach ihrer Einreise in die Schweiz ab 1979 teilzeitlich verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, zuletzt ab 23. Juli 2001 als Auspackerin in der Firma X.________. Diese Tätigkeit gab sie am 12. Dezember 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf. Am 6. Juni 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog einen Auszug aus ihrem individuellen Konto bei, liess ihre Arbeitsfähigkeit/Behinderung in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003) und holte ausser einem Arbeitgeberbericht medizinische Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 28. Juni 2002), von Hausarzt Dr. med. K.________ (Bericht vom 26. August 2002), von Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (rheumatologischer Untersuchungsbericht und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 25. April 2003) sowie von Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 14. Juli 2003) ein. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % und sprach G.________ mit Verfügung vom 19. November 2003 ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehemann und das jüngste Kind zu. Diesen Invaliditätsgrad ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im mit 35 % gewichteten erwerblichen Bereich und einer Behinderung von 19 % im mit 65 % gewichteten Haushaltsbereich. An der dagegen erhobenen Einsprache liess G.________ festhalten, nachdem ihr die IV-Stelle auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 18. Februar 2004 an Stelle einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente als Härtefallrente nebst Zusatzrenten zugesprochen hatte. Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
Die von G.________ dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Es befand, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei mit Bezug auf die Statusfrage (Umfang der Teilerwerbstätigkeit und der häuslichen Tätigkeit im Gesundheitsfall) ausreichend abgeklärt. Es könne aus verschiedenen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. Demgegenüber könne auf Grund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen, die allesamt fachspezifisch begrenzt seien, nicht abschliessend und rechtskonform beurteilt werden, in welchem Umfang die Versicherte im erwerblichen und im häuslichen Bereich arbeitsunfähig bzw. behindert sei. Namentlich sei unklar, ob und in welchem Masse eine Überlagerung der somatischen Beschwerden durch psychische Faktoren stattgefunden habe, und ob ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Unklar sei auch, inwieweit Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bestehen, welche die Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens zu überwinden vermöchte. Es sei daher ein polydisziplinäres medizinisches Gesamtgutachten einzuholen, das insbesondere eine psychiatrische Nachuntersuchung enthalten müsse.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
1.2 Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Ziff. 1 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Frage, an welchen physischen und (klassifizierbaren) psychischen Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert die Beschwerdeführerin leidet, welche Wechselwirkung zwischen ihren somatischen und psychischen Beschwerden bestehen und in welchem Masse dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im erwerblichen als auch im häuslichen Bereich beeinträchtigt wird. Die vom kantonalen Gericht als notwendig erachteten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen beziehen sich damit auf den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens, der die Frage beinhaltet, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2002 ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Dieser Streitgegenstand umfasst auch die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben der Haushalttätigkeit eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie angefochten. Es ist daher auch insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Streitgegenstand ist, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung zu beurteilen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
2.2 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis aIVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Beginn des Rentenanspruches (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG ) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen nach der Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 aIVG in Verbindung mit Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 aIVV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz in Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheides die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich richtig wiedergegeben (bis 31. Dezember 2002: Art. 27bis aIVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 27bis aIVV in Verbindung mit Art. 16 und Art. 8 Abs. 3 ATSG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 16 und Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Darauf kann verwiesen werden.
2.3 Intertemporalrechtlich ist mit Bezug auf den Status der versicherten Person als Nichterwerbstätige, Erwerbstätige oder Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich, was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode führt, Folgendes anzufügen:
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 erkannt hat, führte das In-Kraft-Treten von Art. 16 ATSG am 1. Januar 2003 nicht zu einer Modifizierung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten. Diese ist weiterhin nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls keine Rechtsänderung erfahren hat mit dem In-Kraft-Treten des ATSG die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), insbesondere von im Haushalt beschäftigen Versicherten, massgebende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich anzuwendende gemischte Methode (BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4: Weitergeltung der für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien gemäss BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 ff. Erw. 3b). Dasselbe gilt für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 bezüglich der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen. Mit letzteren wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nichterwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe angehoben und in die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG überführt; nunmehr in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG (BGE 130 V 395 Erw. 3.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht den Status als Teilerwerbstätige mit häuslichem Aufgabenbereich zuerkannt und den Anteil ihrer erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall zutreffend auf 35 % sowie dementsprechend den Umfang ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter auf 65 % festgesetzt hat. Sie hat dabei namentlich auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung ihrer erwerblichen und häuslichen Verhältnisse gemachten, im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003 festgehaltenen Angaben abgestellt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber der Abklärungsperson stets darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfalle eine erwerbliche Tätigkeit im Umfang von 80 % aufgenommen hätte; dazu verweist sie auf ihre früheren erwerblichen Tätigkeiten mit höheren als 35-prozentigen Pensen, auf ihre jeweilige Bereitschaft, an den einzelnen Arbeitsstellen ein Pensum von zirka 80 % auszuüben, sowie auf die prekäre wirtschaftliche Situation ihrer Familie.
3.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft.
3.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 17. Januar 2003 hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch die Abklärungsperson am 14. Januar 2003 Folgendes zu Protokoll erklärt:
"Frau G.________ sagt, bei Gesundheit würde sie weiterhin an 3 x ½ Tag wöchentlich bei der Firma X.________ arbeiten. Die Arbeit habe ihr gefallen, sie sei unter Menschen gewesen und habe etwas Geld verdienen können. Die 4 Jahre alte Tochter könnte sie derweil in die Krippe geben. Der Krippenaufenthalt ermögliche dem Kind Kontakt zu Gleichaltrigen und es werde dort Deutsch gesprochen."
Dieser Berichtstext ist plausibel und die darin detailliert wiedergegebenen Depositionen der Beschwerdeführerin stimmen sowohl mit dem Arbeitspensum, das sie zuletzt von Juli bis Dezember 2001 effektiv ausgeübt hat, als auch mit ihrer tatsächlichen familiären Situation als Ehefrau und Mutter eines damals 4-jährigen Kindes überein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin missverstanden oder gar bewusst falsch protokolliert und ein von der Beschwerdeführerin mit vier ganzen Tagen pro Woche angegebenes Arbeitspensum auf ein solches von drei halben Tagen pro Woche reduziert hätte. Ein hypothetisches erwerbliches Pensum von 80 % liess die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einsprache vom 5. Februar 2004 behaupten. Dieser nachträglich geänderten Sachdarstellung hat das kantonale Gericht entsprechend der Beweismaxime, dass den "Aussagen der ersten Stunde" gegenüber einer späteren, bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Darstellung der Vorrang zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c), zu Recht keine Beweiskraft beigemessen.
3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie in früheren Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern ein höheres Arbeitspensum als 35 % geleistet habe oder zumindest bereit gewesen sei, ein solches zu leisten, ist festzuhalten, dass die vorgelegten Lohnzahlungsbelege - abgesehen von der Tätigkeit als Kosmetikpraktikantin in der Zeit von Mai bis Oktober 1988 - durchwegs unregelmässige Teilzeitbeschäftigungen im Umfang zwischen etwa einem Drittel- und einem halben Pensum ausweisen. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 lediglich während eines Monates, in den Jahren 1993, 1994 und 1998 gar keine sowie in den Jahren 1995 und 1997 nur während jeweils sechs Monaten eine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt; dies obwohl in jenen Jahren der Betreuungsaufwand für ihre beiden älteren, 1978 und 1981 geborenen Kinder erheblich kleiner war als derjenige für das jüngste Kind ab dem Jahr 2002. Eine erwerbliche Tätigkeit im geltend gemachten Umfang von 80 % hat die Beschwerdeführerin somit selbst in jenen Jahren nicht ausgeübt, als dies vor der Geburt ihres jüngsten Kindes (5. Oktober 1998) auf Grund des Alters ihrer beiden älteren Kinder möglich gewesen wäre.
3.5 Allein aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin prekär ist und diese ab April 2002 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin hätte ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ab dem Jahre 2002 auf ein Pensum von 80 % erhöht, wenn sie nicht invalid geworden wäre; dies auch deshalb nicht, weil weder behauptet noch nachgewiesen worden ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Geburt des jüngsten Kindes wesentlich mehr verdiente als in den Jahren 2001 und 2002.
3.6 Zusammenfassend haben daher Vorinstanz und IV-Stelle bei der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung den Anteil der erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform auf 35 % festgesetzt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit mittels Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens sei unbegründet, da der medizinische Sachverhalt in dem während des vorliegenden Einspracheverfahrens durchgeführten Revisionsverfahren ausreichend abgeklärt worden und auf die entsprechenden "Unterlagen" abzustellen sei.
4.2 Es trifft zu, dass die Verwaltung auf Grund der im vorliegenden Verfahren erhobenen Einsprache am 20. Oktober 2004 eine erneute Abklärung der Arbeitsfähigkeit/Behinderung der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt durchgeführt hat. Der entsprechende Bericht datiert vom 29. Oktober 2004. Die darin neu auf 34,05 % ermittelte Behinderung in der Haushalttätigkeit bildete die einzige Sachverhaltsänderung, welche zu dem mit Revisionsverfügung vom 7. April 2005 und Wirkung ab 1. September 2004 auf 57 % erhöhten Invaliditätsgrad führte. Ergänzende medizinische Abklärungen wurden im Revisionsverfahren nicht durchgeführt, weshalb keine Rede davon sein kann, die diesbezüglich vom kantonalen Gericht festgestellten Mängel seien nachträglich und revisionsweise behoben worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse Y.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: