Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 405/05
Urteil vom 19. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch das Patronato INCA, Rechtsdienst, 4005 Basel
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 17. August 2005)
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1942, war ab 1. März 1981 als Elektriker beim der Firma M.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Im August 1981 stürzte er beim Fussballspielen und zog sich dabei eine Distorsion des linken Handgelenks zu. Wegen Pseudarthrose musste am 11. Mai 1982 das Naviculare links durch eine Swanson-Prothese ersetzt werden. Im November 1982 konnte die ärztliche Behandlung abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1982 lehnte die SUVA die Zusprechung einer Rente mangels einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab.
Am 23. Mai 2003 liess B.________ durch seine neue Arbeitgeberin, die Firma Z.________, einen Rückfall melden. Wegen fortgeschrittener Osteolysen und Arthrosen im Handgelenk links wurden am 15. Januar 2004 im Kantonsspital X.________ eine Arthrodese am Radiokarpalgelenk und mehrere Knochentransplantationen durchgeführt. In der Folge nahm der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr auf. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Mai 2004 schloss die SUVA den Fall per 30. November 2004 ab und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 2. November 2004). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente von 50 % sowie einer Integritätsentschädigung von 15 % verlangte, hiess die SUVA insoweit teilweise gut, als sie die Integritätsentschädigung auf 15 % erhöhte; bezüglich des Rentenanspruchs wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 10. März 2005).
B.
B.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sprach ihm das kantonale Gericht mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 % zu (Entscheid vom 17. August 2005).
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei der Einspracheentscheid vom 10. März 2005, soweit angefochten, zu bestätigen.
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist das für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage zu erzielen vermöchte. Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 60'120.- festgesetzt und im Vergleich zum Einkommen von Fr. 79'625.-, welches der Versicherte ohne die Invalidität erzielt hätte (Valideneinkommen), einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelt. Die Vorinstanz gelangt demgegenüber zum Schluss, das Invalideneinkommen sei aufgrund statistischer Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % auf Fr. 50'152.40 festzusetzen, was gemessen am unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 79'625.- zu einem Invaliditätsgrad von 37 % führt. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht von der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der von der SUVA herangezogenen DAP-Lohnangaben abgegangen ist und stattdessen auf Tabellenlöhne abgestellt hat.
3.
3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 480 f.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall stützt sich die Invaliditätsbemessung der SUVA auf fünf DAP-Arbeitsplätze. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit als Veredler in einer Armaturenfabrik (DAP-Nr. 1317), als Mitarbeiter der internen Post in einem Unternehmen der Elektrobranche (DAP-Nr. 5704), als Kontrolleur und Verpacker von Kunststoffteilen in einer Kunststoff-Spritzerei (DAP-Nr. 1123), als Hilfskraft bei der Arbeitsvorbereitung und der Einrichtung sowie Überwachung von Maschinen in einem Industriebetrieb (DAP-Nr. 2290) und als Mitarbeiter in der Spedition (Bereitstellung und Verpackung von Ersatz- und Einzelteilen) in einer Fabrik für Büromöbel (DAP-Nr. 947). Das kantonale Gericht hat erwogen, die genannten Tätigkeiten seien zwar körperlich leicht; bei allen Arbeitsstellen werde aber Beidhändigkeit zumindest als "bedingt notwendig" bezeichnet. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibungen erscheine der Einsatz beider Hände mit entsprechender feinmotorischer Geschicklichkeit insbesondere bei den Tätigkeiten der DAP-Blätter Nr. 1123 und Nr. 947 erforderlich. Im Hinblick darauf, dass der Versicherte nach der kreisärztlichen Beurteilung lediglich noch manuelle Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Geschicklichkeit zu verrichten vermöge, erwiesen sich die beiden Arbeitsplätze im Ergebnis als nicht zumutbar. Mangels einer hinreichenden Zahl zumutbarer Arbeitsplätze könne daher auf den DAP-Lohnvergleich nicht abgestellt werden.
Richtig ist, dass der Beschwerdegegner laut Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Mai 2004 keine Arbeiten auszuführen vermag, die besondere Anforderungen an die Kraft oder Geschicklichkeit der Hände stellen. Leichte manuelle Tätigkeiten im mittelmotorischen Bereich sind ihm jedoch ganztags zumutbar, wobei die linke Hand als eine "etwas differenziertere Hilfshand" eingesetzt werden kann. Diesen Anforderungen genügen die von der SUVA herangezogenen DAP-Arbeitsplätze. Bei sämtlichen der aufgelegten DAP-Blätter wird bei der Umschreibung der körperlichen Anforderungen verneint, dass leichte, feinmotorische Arbeiten oder Tätigkeiten, die eine Handrotation bedingen, zu verrichten sind. Auch wird eine beidhändige Arbeit als lediglich "bedingt notwendig" bezeichnet, was nur in dem Sinne verstanden werden kann, dass eine uneingeschränkte Beidhändigkeit nicht zwingend vorausgesetzt ist. Es spricht nichts dafür, dass die aufgrund spezieller Richtlinien und unter Berücksichtigung international anerkannter Standards (vgl. BGE 129 V 479) erfolgten Angaben zu den körperlichen Anforderungen der fraglichen Tätigkeiten unzutreffend sind. Die vorinstanzliche Beurteilung findet auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen keine Stütze. Am Arbeitsplatz Nr. 1123 sind gespritzte Kunststoffteile optisch zu kontrollieren, zu sortieren, zu wägen, in Kartons zu packen und zu palettisieren. Es handelt sich um eine sehr leichte Tätigkeit, welche "ein gutes Auge" erfordert. Es sind nur sehr leichte (bis 5 kg) und selten leichte (5 - 10 kg) Lasten zu heben und zu tragen. Ähnlich verhält es sich beim Arbeitsplatz Nr. 947, wo einerseits bestellte Ersatzteile zu Büromöbeln zusammengestellt, verpackt, adressiert und in die Spedition gebracht und anderseits Einzelteile für den Versand verpackt oder in Palettboxen eingefüllt werden müssen. Dabei sind auch an diesem Arbeitsplatz nur sehr leichte bis leichte Gewichte zu heben und zu tragen. Dass dem Versicherten solche Tätigkeiten zumutbar sind, wird durch die Angaben im Bericht des Kantonsspitals X.________ an die Invalidenversicherung vom 21. April 2003 bestätigt. Danach besteht nach der komplikationslos erfolgten Arthrodese des linken Handgelenks noch eine gewisse Kraftminderung, so dass das Heben und Tragen von Lasten sowie manuelle Schwerarbeit mit der linken Hand nicht mehr möglich sind. Als empfehlenswert wird eine Tätigkeit mit reduzierter Belastung des linken Handgelenks bezeichnet. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdegegner die linke Hand für Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die Kraft und Motorik stellen, zumindest hilfsweise einzusetzen vermag. Es besteht damit, entgegen der Vorinstanz, auch im Lichte dieses Arztberichtes kein Grund, die von der SUVA für die Invaliditätsbemessung herangezogenen fünf DAP-Arbeitsplätze teilweise oder ganz als unzumutbar zu betrachten.
4.2 Zusammen mit den DAP-Blättern hat die SUVA einen Beleg mit Angaben zur Datenbankabfrage in die Akten gelegt. Daraus geht hervor, dass die Gesamtzahl der den eingegebenen Suchkriterien (Region, behinderungsbedingte Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 30 beträgt und sich das Mittel aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze auf Fr. 56'243.- beläuft bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 42'900.- und einem Maximallohn (9. Dezil) von Fr. 77'734.-. Damit genügt der DAP-Lohnvergleich den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht für die Überprüfung des Auswahlermessens als notwendig bezeichneten Erfordernissen (vgl. zur Umsetzung dieser Anforderungen: Stefan Dettwiler, SUVA "DAP"t nicht im Dunkeln, in: SZS 50/2006 S. 6 ff., insbes. S. 11). Es ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben. Daran ändert auch die vom Versicherten in der erstinstanzlichen Beschwerde erwähnte erhebliche Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn bei der Gesamtzahl der erfassten Arbeitsplätze nichts. Wesentlich ist, dass die Durchschnittslöhne der ausgewählten fünf DAP-Arbeitsplätze zwischen Fr. 56'550.- und Fr. 62'575.- liegen, was einer üblichen Streuung entspricht. Zudem liegt das Mittel aus dem Durchschnittslohn der fünf Arbeitsplätze von Fr. 60'120.- annähernd in der Mitte zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn sämtlicher Arbeitsplätze von Fr. 60'317.-. Dass der Durchschnittslohn aus den ausgewählten fünf Arbeitsplätzen von Fr. 60'120.- einiges über dem Durchschnitt aller Arbeitsplätze von Fr. 56'243.- liegt, lässt sich darauf zurückführen, dass bei der Auswahl der zumutbaren Arbeitsplätze persönliche und berufliche Umstände berücksichtigt wurden. Die SUVA weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner gelernter Elektriker ist, weshalb anzunehmen ist, dass er auch im Rahmen geeigneter leidensangepasster Tätigkeiten eher eine qualifiziertere Arbeit zu verrichten vermag und daher mit einem etwas über dem Durchschnitt liegenden Lohn rechnen kann. Im Übrigen ist der SUVA bei der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Arbeitsplätze ein Ermessensspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich. Ohne dass es eines Tabellenlohnvergleichs bedarf, ist das von der SUVA mit Fr. 60'120.- ermittelte Invalideneinkommen daher zu bestätigen. Der Einspracheentscheid vom 10. März 2005, mit welchem dem Beschwerdegegner eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % zugesprochen wurde, besteht folglich zu Recht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht, vom 17. August 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: