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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_428/2008 
 
Urteil vom 19. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
I.________, Serbien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 25. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 4. Mai 2007 das Revisionsgesuch vom 10. August 2006 des 1956 geborenen I.________ abwies und feststellte, es bestehe wie bis anhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, 
dass I.________ hiegegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte, 
dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2007 anwies, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und mittels Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- verlangte, 
dass das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses am 25. Februar 2008 einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem Weg der Veröffentlichung im Bundesblatt am 18. März 2008 eröffnet hat (Art. 36 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]), 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt sowie ausführt, er habe wegen einer Krankheit auf die von der Vorinstanz gesetzten Fristen nicht rechtzeitig reagieren können, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass aufgrund des angefochtenen Entscheides allein zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen der Umfang des Rentenanspruchs nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, 
dass sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR 173.32]) das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, 
dass nach Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt und zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- nicht geleistet und die Vorinstanz daher zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, 
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wieder hergestellt wird, falls der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass der Beschwerdeführer angibt, er sei wegen einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, in die nächste Stadt zu fahren, um die Verfügungen der Vorinstanz durch einen Dolmetscher übersetzen zu lassen, weshalb er diese zunächst nicht richtig verstanden habe, 
dass aus diesem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch nicht hervorgeht, dass es dem Versicherten krankheitsbedingt unmöglich gewesen sein sollte, eine Drittperson zu beauftragen, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, weshalb eine Fristwiederherstellung schon deswegen offenkundig ausser Betracht fällt (BGE 112 V 255 E. 2a), 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und folglich im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 19. Juni 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Ettlin