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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_274/2009 
 
Urteil vom 19. Juni 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des 
Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen / Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte X.________ mit Verfügung vom 2. Juli 2008 das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, und verweigerte ihm die prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 14. Oktober 2008 bestätigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt seine Verfügung vom 2. Juli 2008. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 abwies. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung seines ausländischen Führerscheins nicht gegeben seien. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingaben vom 26. Mai 2009 (Postaufgabe 29. Mai 2009) und 10. Juni 2009 (Postaufgabe 11. Juni 2009) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund und setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli