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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_462/2012 
 
Urteil vom 19. Juni 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Vollzug einer Lohnpfändung (monatliches Einkommen Fr. 4'426.--, Existenzminimum Fr. 2'500.--, pfändbare Quote Fr. 1'926.--) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) eingereichte weitere Eingabe könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie die nicht auf die angefochtene Verfügung bezogene Beschwerdeargumentation, die Betreibungsforderung (einschliesslich Zinsen und Kosten) betrage gemäss Pfändungsprotokoll Fr. 1'231.70, die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 1'094.40 stelle lediglich eine Teilzahlung dar, die Schuld sei daher nicht erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG), die irrige gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers habe diesen nicht dazu berechtigt, dem Pfändungsvollzug fernzubleiben, Verhinderungsgründe bringe der Beschwerdeführer nicht vor, er vermöge seine Abwesenheit nicht zu entschuldigen, weshalb sich die in seiner Abwesenheit vorgenommene Einkommenspfändung, die dem Beschwerdeführer vorgängig angekündigt und von deren Vollzug er benachrichtigt worden sei, als korrekt erweise, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den kantonalen Behörden Schikane, skandalöses Verhalten und Befangenheit vorzuwerfen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ergänzt werden kann, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann