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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_574/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Dekanat, Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.  
 
Gegenstand 
Bildung, Härtefallgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Mai 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ studierte an der Universität Luzern Rechtswissenschaften. Sie wurde im Mai 2007 vom Studium ausgeschlossen, nachdem sie die Erstjahresprüfung zweimal nicht bestanden hatte. Am 21. August 2013 ersuchte A.________, gewisse Prüfungen wiederholen zu können, was der Dekan am 26. August 2013 ablehnte (Verneinung eines Härtefalls). Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. A.________ ist mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Mai 2014 aufzuheben und ihrem Härtefallgesuch zu entsprechen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,  inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid - wie hier - auf kantonalem Recht (StuPO 2001; SRL Nr. 540b), kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).  
 
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.3. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Eintretensvoraussetzungen auseinander und schreibt, Art. 9 BV sei tangiert; sie legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen würde bzw. offensichtlich unhaltbar wäre. Sie setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich überhaupt nicht auseinander. Auf die Eingabe ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar