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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_327/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, Aktivlegitimation, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin am 19. März 2012 gegen die Beschwerdeführer Klage auf Feststellung der Bauhandwerkerpfandsumme von Fr. 49'326.15 und auf definitive Eintragung des Pfandrechts auf der Liegenschaft D.________ einleitete; 
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 4. Juni 2013 mangels Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin auf die Klage nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Aktivlegitimation mit Berufungsentscheid vom 22. April 2014 dagegen bejahte, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückwies; 
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2014 die Aufhebung des Beschlusses vom 22. April 2014 und die Feststellung beantragen, dass die Beschwerdegegnerin nicht Vertragspartei mit ihnen war; 
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden; 
dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2); 
dass die Beschwerdeführer dies verkennen, wenn sie behaupten, ihnen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil sie die Frage der Aktivlegitimation nicht mehr vorbringen könnten, wenn sie den Entscheid der Vorinstanz nicht anfechten; 
dass die Beschwerdeführer überdies vorbringen, ihnen bliebe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bei Gutheissung der Beschwerde ein sehr aufwändiges und teures Beweisverfahren über zahlreiche Positionen einer Unternehmerrechnung und über zahlreiche Werkmängel erspart; 
dass vorliegend aus dem angefochtenen Entscheid und der Natur der Sache nicht hervorgeht, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, und dass die Beschwerdeführer mit ihrer allgemein gehaltenen Behauptung darüber auch offensichtlich nicht hinreichend substanziieren, welche Tatfragen bei der Weiterführung des Prozesses in der Sache offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind und prozessrechtskonform beantragt wurden oder noch beantragt werden können (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteil 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.2); 
dass damit auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht dargetan ist; 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer