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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_76/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt D.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gutheissung im Grundsatz von Zivilansprüchen im Strafverfahren; Umfang der Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen des Strafrichters; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.B.________ (Klägerin 1 und Beschwerdegegnerin 1) kam am 20. April 2001 nach dem gescheiterten Versuch einer Hausgeburt unter Mitwirkung von A.________ (Beklagte und Beschwerdeführerin), einer selbständig praktizierenden Hebamme, im Kantonsspital Baden zur Welt. Seither leidet sie an einer dyskinetischen Cerebralparese, die ihr kontrollierte Bewegungen und das Sprechen verunmöglicht. Die Nahrung muss sie überwiegend über eine Magensonde zu sich nehmen. 
 
B.  
Ihre Eltern, C.B.________ (Klägerin 2 und Beschwerdegegnerin 2) und D.B.________ (Kläger 3 und Beschwerdegegner 3), erstatteten am 1. Dezember 2005 Strafanzeige gegen die Hebamme wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung. 
 
B.a. Mit Strafurteil vom 25. August 2008 wurde die Hebamme vom Obergericht des Kantons Aargau der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wurde sie freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Zivilkläger wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2008 vom 3. März 2009).  
Das Obergericht kam zum Schluss, die Hebamme habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, was bei der Geburt zu einem lebensbedrohlichen Zustand geführt habe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Kind bei der Geburt eine lebensgefährliche Schädigung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten habe. Daher könne offen bleiben, welches die Ursachen für die diagnostizierte dyskinetische Cerebralparese (d.h. der bleibenden Schäden des Kindes) waren. 
 
B.b. In der Folge waren sich die Parteien uneins, inwieweit und in welchem Sinn das Strafgericht im Zivilpunkt bereits rechtskräftig über das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Hebamme und den bleibenden Schäden entschieden hat. Im Nachgang zum Strafverfahren hat der Kläger 3 diesbezüglich mit dem Präsidenten der 2. obergerichtlichen Strafkammer korrespondiert und die Antwort erhalten, der Bestand beziehungsweise Nichtbestand einer abgeurteilten Sache sei nötigenfalls in einem Zivilverfahren zu klären.  
 
C.  
Mit Gesuch vom 30. Dezember 2010 ersuchten die Kläger um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Das Gesuch ging tags darauf beim Friedensrichteramt ein. Nach der Zustellung der vom 4. Januar 2011 datierten Vorladung der Friedensrichterin zur Vermittlungsverhandlung am 28. Februar 2011 teilte die Beklagte durch ein persönliches Schreiben vom 8. Januar 2011 und durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. und 24. Januar 2011 mit, sie werde unter keinen Umständen zur Verhandlung erscheinen. Es fand daraufhin keine Sühneverhandlung statt. Am 18. Juli 2011 stellte die Friedensrichterin den Weisungsschein aus. 
 
D.  
Mit Klage vom 11. November 2011 beantragten die Kläger dem Bezirksgericht Baden sinngemäss, die Beklagte teilklageweise zu verpflichten, den Klägern Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen und die Kosten des Weisungsscheins zu ersetzen. Die Angelegenheit wurde zunächst im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011) an die Hand genommen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde sie in das ordentliche Verfahren nach dem kantonalen Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO/AG) vom 18. Dezember 1984 gewiesen. 
 
D.a. Am 9. November 2012 fand eine Verhandlung statt. Gleichentags wurde den Klägern Frist angesetzt, ihr Rechtsbegehren zu verdeutlichen, nachdem die Beklagte eingewendet hatte, indem die Kläger gemeinsam eine Zahlung von Fr. 10'000.-- verlangten, hätten sie eine dem schweizerischen Zivilprozessrecht unbekannte Pauschalklage erhoben. Die Kläger stellten sich daraufhin primär auf den Standpunkt, eine personelle oder sachliche Aufteilung der Forderung sei weder möglich noch nötig, weshalb sie eine Gesamtforderung geltend machten, von der die von der Versicherung erbrachte Pauschalzahlung insgesamt in Abzug gebracht werden könne. Sofern das Gericht dieser Auffassung nicht folge, sei der Betrag auf die Kläger zu gleichen Teilen zu verteilen, wobei die Kläger angaben, welche Ansprüche zunächst zu prüfen seien.  
 
D.b. Am 5. Juni 2013 sprach das Gerichtspräsidium Baden der Klägerin 1 Fr. 3'333.40 und den Klägern 2 und 3 je Fr. 3'333.30 zu, alles jeweils nebst Zins, und es verpflichtete die Beklagte, den Klägern die Kosten des Weisungsscheins zu ersetzen. Es ging davon aus, im Strafverfahren sei verbindlich festgestellt worden, dass die im Jahre 2008 bestehende körperliche Schädigung (inkl. Cerebralparese) kausal auf die Vorgehensweise der Hebamme zurückzuführen sei. Selbst bei einer fehlenden Bindung an den strafgerichtlichen Entscheid sei aufgrund der im Recht liegenden Gutachten der Kausalzusammenhang zu bejahen.  
 
D.c. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 2013 ab, wobei das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen ZPO geführt wurde. Das Obergericht ging davon aus, im Strafverfahren sei die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Hebamme und dem bleibenden Gehirnschaden auch im Zivilpunkt offengelassen und damit nicht rechtskräftig beurteilt worden. Das Obergericht nahm diese Prüfung selbst vor und kam wie die erste Instanz in ihrer Eventualbegründung zum Ergebnis, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Hebamme und der Cerebralparese der Klägerin 1.  
 
E.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klagen abzuweisen. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2014 weist sie auf BGE 140 III 70 E. 5 S. 74 hin, der in einem Punkt ihre in der Beschwerde vertretene Auffassung stütze. Da dieser Eingabe für die Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt, erfolgt die Zustellung an die vor Bundesgericht obsiegende Gegenpartei erst mit der Urteilsbegründung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für eine Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerde in Zivilsachen stehe dennoch offen, weil sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einen Verstoss gegen den klaren Wortlaut der ZPO, auf den sich der Rechtsuchende verlassen können müsse, einen Verstoss gegen das Institut der Rechtskraft, der grundlegende Bedeutung zukomme, und sie wirft die Frage auf, inwieweit der Zivilrichter für die Zivilforderungen Kausalzusammenhänge berücksichtigen darf, die nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung bildeten. Dabei verkennt sie den Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der entscheidende Gesichtspunkt liegt darin, dass im zu beurteilenden Fall eine Rechtsfrage entschieden werden muss, über die eine Rechtsunsicherheit besteht und die dringend der Klärung durch das Bundesgericht als höchste richterliche Behörde, die für eine einheitliche Auslegung des Bundesrechts zu sorgen hat, bedarf (BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Dass eine Frage für die Lösung des konkreten Falles oder hier für den zwischen den Parteien im Raum stehenden Gesamtschadenersatzanspruch grundlegend ist und die kantonalen Instanzen das Recht nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig angewendet haben, begründet keinen derartigen Klärungsbedarf. Auch genügt es nicht, dass die Frage ein Rechtsinstitut von grundlegender Bedeutung betrifft wie die Rechtskraft eines Entscheides. Denn auch bei derart "grundlegenden" Fragen geht es vielfach lediglich um die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne dass eine Rechtsunsicherheit besteht, die der Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es ist Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass eine derartige Rechtsunsicherheit beziehungsweise ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die anwendbare ZPO statuiere in Art. 206 ZPO klar, dass der Sühnekläger an der Sühneverhandlung persönlich zu erscheinen habe und dass sein Nichterscheinen die unwiderlegbare Vermutung des Klagerückzugs begründe, was in der Praxis auch streng dem Wortlaut entsprechend gehandhabt werde. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass sich der Rechtsgenosse auf die Einhaltung von klarem Prozessrecht verlassen könne. Nach diesen Vorbringen ergibt sich die Antwort auf die Rechtsfrage aus dem klaren Gesetzestext, der von den Gerichten einheitlich angewendet wird. Damit wird eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt und nicht aufgezeigt, dass Rechtsunsicherheit herrscht. Aber auch davon abgesehen, ist auf die Rüge nicht einzutreten.  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin blendet die Tatsache aus, dass zunächst sie es war, die eine Teilnahme verweigerte. Mit der Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe klar zum Ausdruck gebracht, sie werde nicht zu einer Verhandlung erscheinen, so dass gar keine Sühneverhandlung stattgefunden habe, setzt sich die Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelte, könnte insoweit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.1 hiervor).  
 
1.4.2. Die Vorinstanz ging zudem davon aus, das erstinstanzliche Verfahren richte sich noch nach der kantonalen ZPO/AG (§ 144 ZPO/AG). Die blosse Behauptung, die Schweizerische ZPO sei anwendbar, stellt diesbezüglich keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Aus diesem Grund ist auch der in der nachträglichen Eingabe vom 16. Juni 2014 enthaltene Hinweis auf die zur Schweizerischen ZPO ergangene Rechtsprechung (BGE 140 III 70 E. 5 S. 74) unbehelflich, so dass die Frage, ob die Eingabe überhaupt berücksichtigt werden kann, nicht weiter zu behandeln ist.  
 
1.4.3. Das bedeutet, dass die Beschwerde diesbezüglich auch den (strengeren) Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis) nicht genügt, so dass die Frage auch in diesem Rahmen nicht zu behandeln ist.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Missachtung des Grundsatzes der "res iudicata". Sie macht geltend, die Vorinstanz habe insoweit der Tatsache, dass es sich beim Zivilprozess um eine Fortsetzung des Strafprozesses handelt, nicht Rechnung getragen. Diese Rüge betrifft die korrekte Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall. Inwiefern bezüglich dieser Frage in Lehre und Rechtsprechung Rechtsunsicherheit herrschen sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
1.6. Sodann wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob durch Auslegung die adhäsionsweise beurteilte zivilrechtliche Haftung über die gleichzeitig beurteilte strafrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehen könne. Sie macht geltend, das Strafgericht habe die Frage offen gelassen, ob sie für die irreversiblen, bleibenden Schäden der Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich sei, da es unabhängig davon den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt ansah. Der Bestand von Sachverhalten, die für den Strafpunkt ungeklärt blieben, dürfe infolge der inneren Abhängigkeit der beiden Verfahren nicht für den Zivilpunkt bejaht werden. Sonst werde das System des OHG (SR 312.5) aus den Angeln gehoben.  
 
1.6.1. Die Parteien sind sich zunächst schon über die Tragweite der im Strafverfahren erfolgten Gutheissung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Grundsatz uneins, namentlich mit Bezug auf die natürliche Kausalität der Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin für den bleibenden Hirnschaden. Dabei geht es um das Verständnis der strafrechtlichen Entscheide und damit um den konkreten Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des BGG stellt sich insoweit nicht.  
 
1.6.2. Mit Urteil 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 3.1 ff., auf das bereits die erste Instanz verwiesen hat, entschied das Bundesgericht, dass der Zivilrichter unter gewissen Voraussetzungen nicht an die Feststellungen des Strafrichters, der die Zivilansprüche im Grundsatz gutgeheissen hat, gebunden ist. Auch die Berücksichtigung eines im Strafverfahren nicht als erwiesen angesehenen Kausalzusammenhangs durch den Zivilrichter ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Bei der Frage, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Inwiefern trotz des zit. Urteils 4C.327/2004 eine Rechtsunsicherheit verbleibt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Die Vorinstanz erachtete den zitierten Entscheid zwar nicht als einschlägig, sie verwies dabei aber auf " BGE 4C.327/2004 Erw. 3d (= BGE 124 II 13 f.) ". Dies ist ein offensichtliches Versehen, denn es handelt sich um zwei verschiedene Entscheide. In ihrer Argumentation bezieht sich die Vorinstanz auf BGE 124 II 8 (Urteil 1A.136/1997 vom 5. November 1997) und nicht auf das zit. Urteil 4C.327/2004.  
 
1.7. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich aufzeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichen des Streitwerts als unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten. Zu prüfen bleiben die noch nicht behandelten Punkte (vgl. E. 1.4.3 hiervor) der subsidiären Verfassungsbeschwerde.  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei einerseits in einem reversiblen lebensbedrohlichen klinischen Zustand und andererseits mit einem irreversiblen schweren Hirnschaden zur Welt gekommen. Im Urteil vom 25. August 2008 habe das Obergericht die Verurteilung der Beschwerdeführerin mit Blick auf den reversiblen klinischen Zustand bestätigt. Die Frage nach der bestrittenen Kausalität zwischen dem Handeln der Hebamme und dem bleibenden Hirnschaden habe es bewusst offengelassen. Es habe - die Verjährung des Vorwurfes der Verursachung des bleibenden Hirnschadens akzeptierend - die Beschwerdeführerin vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen. Im Strafverfahren habe weder im Straf- noch im Zivilpunkt ein Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Hebamme und dem vorbestehenden Hirnschaden festgestellt werden können. Das Obergericht habe auf die im Strafverfahren beantragte obergutachterliche Überprüfung in Anbetracht der unüberwindlichen Verjährungsschranke verzichtet. Auf die dadurch geschaffenen beweisrechtliche Lage könne sich die Beschwerdeführerin verlassen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie ein Nachholen der damals verweigerten Beweisführung akzeptiere. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin, im Strafverfahren sei der Kausalzusammenhang bezüglich des bleibenden Schadens rechtskräftig verneint worden, nicht zu folgen sei. Mit Blick auf die Begründung gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, der Vorinstanz sei ein Verschrieb unterlaufen.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. In E. 6.1 hält die Vorinstanz fest, beide Parteien beriefen sich darauf, im Strafverfahren sei über das Bestehen respektive Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Cerebralparese rechtskräftig entschieden worden. In E. 6.2.1 verwirft sie sodann zunächst die Annahme der ersten Zivilinstanz, der Kausalzusammenhang für den bleibenden Schaden sei im strafrechtlichen Entscheid bereits verbindlich festgestellt worden. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil den Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Hirnschädigung, obwohl sie ihn strafrechtlich explizit offen gelassen hatte, zivilrechtlich  bejahen wollte. Zwar gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, es handle sich dabei um einen Verschrieb, und es hätte statt "  bejahen " "  verneinen " heissen müssen. Diese Annahme ist indessen offensichtlich unzutreffend, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt. Unter Ziff. 6.2.2.1 hält die Vorinstanz nämlich fest, die fehlende Rechtskraftwirkung gelte umso mehr für die beklagtische Seite. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte den Umstand, dass das Obergericht den Kausalzusammenhang ausdrücklich offen gelassen habe, in eine Feststellung des Obergerichts, sie sei nicht für den Schaden verantwortlich, umdeute. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in Ziff. 6.2.1 den klägerischen Standpunkt (und denjenigen der ersten Zivilinstanz), im Strafverfahren sei der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem bleibenden Schaden, der Cerebralparese, rechtskräftig festgestellt worden, verwirft, indem sie festhält, das Obergericht habe im Strafurteil den zivilrechtlichen Kausalzusammenhang nicht bejahen wollen. In Ziff. 6.2.2.1 befasst sich die Vorinstanz sodann mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Kausalzusammenhang sei rechtskräftig verneint worden. Diesen Standpunkt bezeichnet sie, mit Blick darauf, dass die Frage für das Strafurteil offen gelassen wurde, als nicht nachvollziehbar. Da nach Auffassung der Vorinstanz über diesen Kausalzusammenhang, dem für das Quantitativ der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wesentliche Bedeutung zukommt, noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, nahm sie sodann die entsprechende Beurteilung in E. 6.3.1 selbst vor.  
 
3.1.3. Diese Begründung lässt erkennen, dass nach Ansicht der Vorinstanz aus der Tatsache, dass im Strafverfahren die Frage der Kausalität für die bleibende Schädigung offengelassen wurde, nicht geschlossen werden kann, der diesbezügliche Kausalzusammenhang sei für das nachfolgende Zivilverfahren rechtskräftig verneint worden. Dies genügt, um den Entscheid insoweit sachgerecht anfechten zu können.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bestand von Sachverhalten, die für den Strafpunkt ungeklärt blieben, dürfe infolge der inneren Abhängigkeit der beiden Verfahren nicht für den Zivilpunkt bejaht werden. Sonst werde das System des OHG aus den Angeln gehoben. Soweit man darin sinngemäss eine hinreichend begründete Rüge der willkürlicher Rechtsanwendung sehen wollte, wäre die Rüge unbegründet.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des damaligen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 2465; später aArt. 38 Abs. 3 des OHG vom 23. März 2007; AS 2008 1607 und heute Art. 126 Abs. 3 StPO) kann das Strafgericht, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. In diesem Fall spricht das Strafgericht keine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Das entsprechende Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 153 E. 2b/aa S. 157 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehen von dieser Bindung aber Ausnahmen, namentlich bezüglich des Kausalzusammenhangs, soweit dort der Strafrichter für den Nachweis einen anderen Massstab zur Beurteilung ansetzt, als im Haftpflichtrecht vorgesehen (zit. Urteil 4C.327/2004 E. 3.3). Eine Verletzung des Grundsatzes der res iudicata liegt darin nicht. Eine Abweichung vom Entscheid des Strafrichters wird auch in Erwägung gezogen, wenn dieser bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (zit. Urteil 4C.327/2004 E. 3.1).  
 
3.2.2. Im zu beurteilenden Fall hat das Strafgericht davon abgesehen, die Frage der Kausalität des Fehlverhaltens für die bleibenden Schäden abzuklären. In seinem Strafurteil begründet dies das Obergericht damit, dass ohnehin keine Zweifel daran bestünden, dass das Kind bei der Geburt eine lebensgefährliche Schädigung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erlitten habe. Die Beschwerdeführerin selbst behauptet, die Abklärung sei mit Blick auf den drohenden Eintritt der Verjährung unterblieben. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, der Strafrichter habe die Frage des Kausalzusammenhangs beweismässig unter Zugrundelegung des zivilrechtlichen Beweismasses abgeklärt. Daher verfällt die Vorinstanz offensichtlich nicht in Willkür, wenn sie diese für den Schadenersatzanspruch wesentliche Frage selbst prüft. Die innere Abhängigkeit der beiden Verfahren und der Grundsatz der res iudicata stehen dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht entgegen (zit. Urteil 4C.327/2004 E. 3.3).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gegensatz zur ersten Zivilinstanz habe die Vorinstanz zumindest erkannt, dass der für die Zivilansprüche massgebende Kausalzusammenhang im Adhäsionsverfahren nicht festgestellt worden sei. Sie habe aber übersehen, dass sie bei dieser Lage den Fall zumindest an die erste Instanz hätte zurückweisen müssen, damit diese ein ordentliches Beweisverfahren durchführe. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Parteien eine Instanz genommen und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr seien die Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten worden. Im Strafverfahren habe sie keine Gelegenheit erhalten, den Nichtbestand der Kausalität betreffend Dauerschaden durch ein Obergutachten zu beweisen. Heute stelle sich die Frage nicht mehr, weil die Kausalitätsfrage rechtskräftig verneint worden sei.  
 
3.3.1. Dass die Annahme, die Kausalitätsfrage sei rechtskräftig verneint worden, nicht zutrifft, wurde bereits ausgeführt. Im Rahmen einer Eventualbegründung hatte bereits die erste Instanz gleich wie die Vorinstanz den Kausalzusammenhang bezüglich der bleibenden Schädigung aufgrund der Akten bejaht. Insoweit ging keine Instanz verloren und bestand kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz.  
 
3.3.2. Mit Blick auf das Beweisverfahren erkannte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich vor der ersten Zivilinstanz keinerlei Beweisanträge gestellt, obwohl ihr das nach dem massgebenden Prozessrecht oblag. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander.  
 
3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen wollte, sie habe darauf vertrauen dürfen, die Frage der Haftung für den bleibenden Schaden sei mit dem Strafverfahren erledigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie erkennt selbst, dass der Kausalität des Fehlverhaltens für den bleibenden Schaden massgebende Bedeutung für die eingeklagten Ansprüche zukommt. Sie hat auch erkannt, dass die strafrechtliche Instanz die Frage offen gelassen hat, ohne insoweit ein Beweisverfahren durchzuführen. Die Strafinstanz erachtete aber das Bestehen eines Kausalzusammenhangs als möglich. Damit konnte die Beschwerdeführerin auch unabhängig von der einschlägigen Rechtsprechung (zit. Urteil 4C.327/2004) nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Frage sei mit dem Strafurteil im Zivilpunkt rechtskräftig zu ihren Gunsten entschieden. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist auch insoweit nicht ersichtlich.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt diverse prozessuale Bestimmungen als verletzt. Sie behauptet, darin lägen auch Verletzungen verfassungsmässiger Rechte. Sie nennt zwar die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und der EMRK. Sie legt aber nicht hinreichend dar, worin die Verletzung der genannten Bestimmungen liegen soll. Damit genügt sie den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. 
 
4.1. Dies gilt namentlich für die Behauptung, es sei unzulässig, wenn die Beschwerdegegner zunächst Leistung von Fr. 10'000.-- verlangten und nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht nur eventualiter beantragten, es sei eine gleichmässige Aufteilung auf alle Beschwerdegegner vorzunehmen. Inwiefern es ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn eine Gruppe von Klägern primär Leistung der Gesamtsumme an die gesamte Gruppe oder einen Beliebigen der Gruppe verlangt und eventualiter die Leistung der Teilbeträge an die einzelnen Kläger, wird nicht dargetan. Derartige Situationen sind immer gegeben, wenn unklar ist, welcher Art die Berechtigung mehrerer klagender Personen ist (beispielsweise Gläubiger zu gesamter Hand, Solidargläubiger oder ein jeder Gläubiger eines Anteils der Gesamtsumme).  
 
4.2. Die Frage, ob in der Nichtbeachtung der "res iudicata" eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegen kann, stellt sich nicht. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Annahme, das Strafgericht habe den Kausalzusammenhang nicht rechtskräftig beurteilt, Verfassungsrecht verletzt.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der Schadenshöhe hätten Beweise abgenommen werden müssen und sei die Klage nicht hinreichend substanziiert gewesen. Sie rügt ausserdem einen Missbrauch des Instituts der Teilklage, wenn der Schaden nicht klar einzelnen Posten zugewiesen werde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Schadenshöhe geht die Beschwerdeführerin aber nicht im Einzelnen ein und genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht. Die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft, sondern auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt, ist keine hinreichende Begründung, zumal die Vorinstanz bei der Schadensberechnung durchaus von den Annahmen der Kläger abgewichen ist. Auch die Befürchtung, das Institut der Teilklage könnte missbraucht werden, indem immer derselbe Kleinstbetrag von Neuem eingeklagt und zugesprochen wird, ist unbegründet. Jeder Teilbetrag, der auf Teilklage hin zugesprochen wird, ist zu dem Betrag hinzuzuzählen, den die Kläger bereits erhalten haben. Wenn sie in einer späteren Klage weitere Leistungen beanspruchen, müssen sie nachweisen, dass der ihnen zustehende Schadenersatzanspruch diesen Gesamtbetrag übersteigt. Die Frage der Kausalität könnte dabei erneut aufgeworfen werden. Selbst wenn fortlaufend Teilklagen über Kleinstbeträge unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zulässig wären (wovon nicht auszugehen ist, da kein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen Vorgehen ersichtlich ist), wäre sichergestellt, dass die Kläger durch Teilklagen nicht mehr erhalten, als ihnen maximal zusteht. Denn sobald die bisher zugesprochene Summe den Schadenersatzanspruch übersteigt, erfolgt im Mehrbetrag eine Klageabweisung, die, wenn keine Anfechtung erfolgt, materiell rechtskräftig wird.  
 
5.  
Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Begründung und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden durch den Beschwerdegegner 3 vertreten, der in eigener Sache prozessiert. Da die Beschwerdeantwort mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, hat der in eigener Sache prozessierende Anwalt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis; vgl. auch BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; 129 II 297 E. 5 S. 304). Daran ändert nichts, dass er das vorliegende Verfahren nicht nur in eigenem Namen führt, sondern zusätzlich sein Kind und seine Lebenspartnerin vertritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.125/2006 vom 24. März 2006 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak