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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1235/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw., Willkür usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 15. Februar 2013 in mehreren Punkten von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), des Betrugs und eventuell der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei (Dispositiv-Ziff. I/1-4). Der Freispruch betrifft insbesondere eine Anschuldigung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (Dispositiv-Ziff. I/2). 
 
 Es erklärte ihn schuldig: 
 
 II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf 
 
 II/1.1 von 1'350 g Heroingemisch (bzw. 310,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern; 
 
 II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern; 
 
 II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana; 
 
 II/3. des Betrugs, begangen ca. im Juli 2011 in Bern, Ascona, Locarno z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 65'000.--; 
 
 II/4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in Bern und anderswo in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch Besitz mehrerer Gegenstände sowie in der Zeit zwischen 2007/2008 bis zum 13. Oktober 2011 durch den Erwerb eines Karabiners. 
 
 Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten. 
 
B.  
 
B.a. X.________ erhob Berufung. Er beantragte Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2) und eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II/4) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ferner beantragte er die Einvernahme von B.________ und C.________ als Zeugen.  
 
 Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit den Anträgen auf Schuldigsprechung wegen Verkaufs von 1'500 g Heroingemisch an D.________ (Dispositiv-Ziff. II/1.1), Bestätigung der Schuldsprüche gemäss Ziff. II/1.2 sowie II/2 und Schuldigsprechung wegen Betrugs z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.-- (zuzüglich zum regionalgerichtlichen Schuldspruch im Teilbetrag von Fr. 65'000.--; vgl. Ziff. I/2 und II/3) sowie Sanktionierung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe. 
 
B.b. Die Beweisanträge von X.________ auf Einvernahme der beiden (oben Bst. B.a) erwähnten Zeugen wurden am 28. Juni 2013 vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.  
 
 An der Berufungsverhandlung am 12. September 2013 wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren abgeschlossen werden konnte. 
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 12. September 2013 den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte X.________ schuldig:  
 
 II/1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf 
 
 II/1.1 von 1'200 g Heroingemisch (bzw. 276 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen vom März 2006 bis August 2006 in Bern; 
 
 II/1.2 von 1'250 g Heroingemisch (bzw. 287,5 g reines Heroin, Reinheitsgrad 23%), begangen von März 2010 bis Mai 2010 in Bern; 
 
 II/2. der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2011 in Bern durch Erlangen und Besitz von einem Kügelchen Heroingemisch und einer Knolle Marihuana; 
 
 II/3. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von 2009 bis ca. Juni 2011 in Bern, Ascona, Locarno und eventuell anderswo z.N. von A.________ im Deliktsbetrag von Fr. 150'000.--. 
 
 Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2 und II/2.) sowie von der Anklage des Betrugs (Ziff. II/3) freizusprechen. Bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Betrugs im Betrag von Fr. 65'000.-- und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. I/2; Ziff. II/4 des regionalgerichtlichen Urteilsdispositivs, oben Bst. A) sei er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das regional-, ober- und bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine angemessene Entschädigung zumindest in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten. Im Eventualantrag beantragt er, die obergerichtlichen Schuldsprüche zu bestätigen, das Urteil im Strafpunkt aufzuheben und ihn zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 44 Monaten zu verurteilen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 1). 
 
 Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 137 III 226 E. 2.4 S. 234). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; ausführlich BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1 und II/1.2) seien beweismässig nicht erstellt. Die Anschuldigungen beruhten auf Aussagen von D.________, dessen Lieferant er nicht gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wieso und warum er diesen habe "herumchauffieren" müssen. Die Vorinstanz habe D.________ als glaubwürdig erachtet und gänzlich ausser Acht gelassen, dass es sich bei ihm um einen vorbestraften Drogendealer handelte. B.________, eine im Drogenmillieu bekannte Person, habe dessen Aussagen nur bedingt bestätigt. Ihre Aussagen widersprächen sich grösstenteils. Die Vorinstanz verkenne, dass er lediglich von D.________ belastet werde. Mit den Überwachungen seien keine Straftaten festgestellt worden. Alles deute auf einen Rachefeldzug von D.________ hin. 
 
 Die Vorinstanz würdigt die Sache eingehend (Urteil S. 12 - 32). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und belegt keine willkürliche Beweiswürdigung (zum Begriff der Willkür BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Dispositiv-Ziff. II/2. Die bei einer Hausdurchsuchung gefundenen Drogen seien von Unbekannten an der Stossstange bzw. einem Rad seines Autos angebracht worden. Dort habe er sie "vor über einem Jahr" gefunden. Er habe C.________ von der Polizei angerufen. Dieser habe aber erklärt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) kenne, jedoch nie von ihm wegen Drogen kontaktiert worden sei. Das habe die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 6 StPO nicht weiter überprüft, sondern die Anklage auf die Hausdurchsuchung und die Aussagen der Polizisten gestützt. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von C.________ abgewiesen. 
 
 Einerseits rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung nicht (Urteil S. 22). Andererseits stellte er an der Berufungsverhandlung keine Beweisergänzungsanträge (oben Bst. B.b; obergerichtliches Urteil S. 8, Ziff. 19) und akzeptierte damit die Abweisung. Verfahrensrechtliche Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen gewesen wären, können nicht mehr vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2). 
 
 Der Besitz nicht zum Selbstgebrauch von 0,7 g Heroingemisch und 4,8 g Marihuana (Urteil S. 13, 30) ist nachgewiesen. Die Vorinstanz beurteilt die Angaben des Beschwerdeführers als kaum nachvollziehbar und schlicht weltfremd, insbesondere dass er die Drogen ein Jahr lang in seiner Küchenschublade aufbewahrt habe. Der Polizeibeamte C.________ habe sich nicht erinnern können, dass der Beschwerdeführer den Fund gemeldet hätte (Urteil S. 22). Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nicht ersichtlich. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm A.________ insgesamt Fr. 215'000.-- übergeben hatte (Beschwerde S. 10). Er macht geltend, Betrug setze Arglist voraus. A.________ habe gewusst, dass er das Geld für ein Bauprojekt in Mazedonien brauchte. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Begründung der Erstinstanz. 
 
 Beschwerdegegenstand ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde muss dargelegt werden, inwiefern dieser Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil (S. 32 - 58) nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz habe er sich im Verbotsirrtum befunden. Die Strafe sei gemäss Art. 48a StGB zu mildern und nicht an der Höchst- bzw. vollen Vorsatzstrafe zu bemessen. 
 
 Nach dem Beweisergebnis wusste der Beschwerdeführer, dass er als Mazedonier keine Waffen tragen durfte, und nahm zumindest in Kauf, sich strafbar zu machen (Urteil S. 70). 
 
 Mit der Inkaufnahme der Strafbarkeit entschied sich der Beschwerdeführer bewusst gegen das Recht. Eine Strafmilderung ist, wie die Vorinstanz festhält, nicht am Platz. Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG; SR 514.54) droht Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe an. Die Vorinstanz erkennt auf eine Einsatzstrafe von "gegen 60 Tagessätzen". Trotz "Schärfung in geringerem Umfang" wegen Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/2; oben E. 3) setzt sie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. 
 
6.  
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung (Urteil S. 59 - 72) nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ausgehend von den zugestandenen Straftaten eine eigene Berechnung vorzunehmen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
 
 Es besteht kein Anlass, die kantonalen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 66 und 67 BGG anders zu verteilen oder dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da es beim Strafmass bleibt, ist auch eine Entschädigung wegen Überhaft nicht geschuldet (Beschwerde S. 16). 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw