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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_889/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene A.________, ausgebildeter Werkzeugmacher, reiste im August 2008 von Deutschland in die Schweiz ein, arbeitete zunächst als Schweisser und Schlosser und nahm ab 1. November 2009 eine Tätigkeit im Fassadenbau bei der Firma B.________ AG, auf, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 2011 gekündigt wurde. Am 7. März 2011 meldete sich A.________ unter Hinweis auf einen anlässlich eines Unfalls erlittenen Fersenbeinbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen beruflicher und medizinischer Art, insbesondere auch nach einer vorzeitig abgebrochenen Befas-Abklärung im Spital C.________, verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Verfügung vom 19. November 2012 den Anspruch auf eine Umschulung und mit Verfügung vom 23. November 2012 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die gegen die Verfügung vom 19. November 2012 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der Anspruch auf eine Umschulung zuzusprechen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322), die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1 und 2, 3 oder 4; Urteil 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteil 8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2 mit Hinweis) sowie die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (Urteil 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 1.2).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch auf Umschulung verneinte. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Fassadenbau nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch 100 % arbeitsfähig ist. Bestritten sind die Ermittlung des Invaliditätsgrades und dabei namentlich die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen. 
 
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV sowie BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Was zunächst das streitige Valideneinkommen anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte wäre auch im Gesundheitsfall nicht mehr im Fassadenbau bei der Firma B.________ AG tätig, weshalb sie die von der IV-Stelle vorgenommene Ermittlung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen, mithin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41 "Hochbau", Anforderungsniveau 4, unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 42 Stunden (aufgewertet um die Nominallohnerhöhung für das Jahr 2011) bestätigte und von einem Valideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 68'975.- ausging.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Ermittlung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen sei nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen, sondern sei davon auszugehen, dass er langfristig in der Lage sei, mindestens das Lohnniveau für die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten zu erreichen. Abzustellen sei demzufolge auf das Anforderungsniveau 2 oder allenfalls auf den Mittelwert Anforderungsniveau 1+2 - 3 von Tabelle TA1 Ziff. 41.  
 
3.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Beim Abstellen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteil 9C_448/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).  
 
3.4. Das Heranziehen von Tabellenlöhnen für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht streitig und zu Recht erfolgt, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Fassadenbau per 31. März 2011 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist lediglich, auf welches Anforderungsniveau bei der Tabelle TA1, Ziff. 41 "Hochbau" abzustellen ist. Diesbezüglich hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführer wohl 1988 bis 1991 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und vor seiner Einreise in die Schweiz im August 2008 einen Weiterbildungslehrgang "Neue Technologien" absolviert sowie die Schweissprüfbescheinigung erlangt hat, dass er jedoch seit seiner Einreise in die Schweiz aus invaliditätsfremden Gründen Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat und zuletzt seit November 2009 im Fassadenbau tätig gewesen ist (). Deshalb - so das kantonale Gericht - sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte auch weiterhin nicht auf seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre. Die Festsetzung des Valideneinkommens ausgehend vom Anforderungsniveau 4 ist somit nicht bundesrechtswidrig, zumal keine Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder für einen beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall ersichtlich sind. Was der Beschwerdeführer - weitgehend in Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten - dagegen einwendet, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu begründen.  
 
4.  
 
4.1. Was sodann die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, hat das kantonale Gericht das Vorgehen der IV-Stelle bestätigt, welche anhand der LSE, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, für das Jahr 2011 von einem Einkommen von Fr. 61'776.- ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss lediglich geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen.  
 
4.2. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur; die Höhe des Abzugs kann demgegenüber nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung gerügt werden (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist und seinen gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Abstellen auf den Durchschnittswert der Hilfsarbeiten der Tabellenlöhne Rechnung getragen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass kein Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen vorgenommen wurde.  
 
5.   
Zusammenfassend resultiert aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 68'975.- und dem Invalideneinkommen von Fr. 61'776.- ein Invaliditätsgrad von 10 %, welcher keinen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch