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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_534/2015, 2C_535/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
Gegenstand 
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 
Direkte Bundessteuer 2012, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
 Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat am 27. März 2015 auf Rekurs und Beschwerde von A.________ gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 11. Juni 2014 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 nicht ein, weil es an einem Antrag und einer rechtsgenüglichen Begründung fehlte. Ebenso trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2015 auf die gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein; zur Begründung erwog es, dass es an einem ernsthaften Beschwerdewillen fehlen dürfte; sodann liege, trotz diesbezüglicher Aufforderung und Belehrung in der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 28. April 2015, keine sachbezogene, d.h. auf den einzigen möglichen Beschwerdegegenstand, die Eintretensfrage vor der Steuerrekurskommission, abzielende Begründung vor. 
 
 Am 16. Juni 2015 gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, womit er namentlich beantragte, die Verfügung des Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015 sei aufzuheben. Nebst einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2015 waren besagte verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015 sowie verschiedene weitere Dokumente beigelegt, darunter unter dem Namen A.________ verfasste, in Form von Urteilen oder Verfügungen des Verwaltungsgerichts oder der Steuerrekurskommission gekleidete Schriftstücke. 
 
 Gegenstand der Beschwerde kann das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 sein, gegebenenfalls auch noch, unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG, die verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015. So oder anders ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Rechtsschrift erforderlich, die nebst einem Antrag eine auf den Inhalt des angefochtenen Aktes bezogene Begründung enthalten muss, woraus sich ergibt, inwiefern dieser schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Die Rechtsschrift vom 16. Juni 2015 lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensurteil vom 12. Mai 2015 vermissen; sie enthält dazu weder Begründung noch Antrag. Mangels Anfechtung des Endurteils selber lässt sich die verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015 von vornherein nicht anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ohnehin entbehrten die konstruierten Rügen des Beschwerdeführers, sollten sie überhaupt ernst gemeint sein, jeglicher Grundlage. 
 
 Weder die eigentliche Beschwerdeschrift selber noch die weiteren beiglegten Schriftstücke enthalten eine den minimalsten gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Art der Prozessführung grenzt an Rechtsmissbrauch (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller