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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_30/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________, 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau vom 22. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ersuchte den Gemeinderat U.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014. Der Gemeinderat entschied am 16. Februar 2015, auf das Erlassgesuch für die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2014 nicht einzutreten und dasjenige für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 abzuweisen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 ab. 
 
 A.________ hat am 17. Juni 2015 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil erhoben. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG), welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer in Einklang mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Spezialverwaltungsgerichts denn auch ergriffen hat. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); es muss, anhand der Erwägungen der Vorinstanz, klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletze (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es an einem festen Rechtsanspruch auf Steuererlass, wie das für den Kanton Aargau der Fall ist (Urteil 2D_42/2014 und 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.2), trifft die Verweigerung des Steuererlasses den Steuerpflichtigen nicht in rechtlich geschützten Interessen und ist dieser weitgehend zur Erhebung von Rügen betreffend die Erlassfrage selber nicht legitimiert (nebst dem vorerwähnten Urteil 2D_42/2014 und 2D_43/2014 E. 2.2 etwa Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2; BGE 133 I 185). 
 
 Der Beschwerdeführer nennt verschiedene "grundlegende durch die Bundesverfassung geschützte Rechte", gegen die der Kanton Aargau verstosse. Er nennt das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Chancengleichheit bzw. Rechtsgleichheit. Inwiefern diese Grundrechte durch die Verweigerung eines Steuererlasses verletzt werden können bzw. gerade in seinem Fall verletzt worden sein sollen, lässt sich der Beschwerdeschrift schon darum nicht entnehmen, weil sie jegliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Spezialverwaltungsgerichts vermissen lässt. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller