Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
2C_554/2017
|
|
|
Urteil vom 19. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende, MLaw Alexander Hedinger,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 16. Mai 2017.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017, womit dieses eine Beschwerde von A.________s gegen eine Verfügung des Staatssekretariates für Migration vom 25. April 2017 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die von A.________s gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2017, worin er geltend macht, dieses habe zu prüfen, ob Anträge unbeurteilt geblieben seien und ob er - der Beschwerdeführer - in einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK lebe,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Asyls unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen unzulässig ist (und ebenso gegen die Wegweisung, vgl. Art. 83lit. c Ziff. 4 und lit. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesgericht entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht für die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist und sich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 121 BGG ausschliesslich auf Entscheide des
Bundesgerichts bezieht,
dass sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) richtet, wobei die Artikel 121-128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass die vorliegende Beschwerde damit offensichtlich unzulässig erscheint und sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (der kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat) aufzuerlegen sind, wobei seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung getragen werden kann (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein