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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_506/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
sowie 
 
C.________, 
betroffenes Kind. 
 
Gegenstand 
Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in einer Institution, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2018 (PQ180029-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ ist die 2004 geborene Tochter der rubrizierten Beschwerdeführer. Aufgrund einer cerebralen Schädigung ist sie schwerst behindert (Verstehen, Sprechen, Sozialverhalten, Nahrungsaufname), in der Entwicklung erheblich im Rückstand und auf intensive Betreuung angewiesen. 
Seit Anfang 2017 besuchte sie die Sonderschule nicht mehr, sondern blieb bei den Eltern zuhause, und alle Versuche von Schule und Behörden blieben erfolglos. Darauf entzog die KESB U.________ den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte das Kind per 11. April 2018 in der Stiftung D.________ unter. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 
Mit Beschluss vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat U.________ den Antrag der Eltern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab. 
Dagegen haben die Eltern am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde erfüllt die Eintretensvoraussetzungen in mehrerer Hinsicht nicht: 
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), was vorliegend nicht der Fall ist. Immerhin geht aus der Begründung sinngemäss hervor, dass die Eltern die Unterbringung des Kindes als unnötig erachten und es zuhause behalten möchten.  
 
1.2. Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2); bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. In der Beschwerde werden keine Verfassungsrügen erhoben. Insbesondere werden die ausführlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht wie erforderlich mit Willkürrügen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) angefochten, sondern es erfolgt bloss eine appellatorische Bestreitung der festgestellten Sachverhaltselemente, indem die Eltern die Schwere der Behinderung negieren, für ihr Kind letztlich keine besonderen Betreuungsbedürfnisse erkennen und der Auffassung sind, es gehe diesem am Unterbringungsort schlecht.  
 
1.3. Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). In der Beschwerde finden sich keine dahingehenden Äusserungen.  
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli