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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_507/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Mai 2018 (PQ180030-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2007), D.________ (geb. 2009) und E.________ (geb. 2012). 
Mit Entscheiden vom 3. August 2017 teilte die KESB Bülach-Nord die Obhut über die Kinder dem Vater zu, unter Regelung der Kontakte zur Mutter und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Mit Schreiben vom 12. August 2017 wandte sich die Mutter an die Präsidentin der KESB und machte geltend, es finde auf dem Rücken der Kinder eine Verleumdung und ein Racheakt statt, weshalb sie nach erfolgten Abklärungen einen korrigierten Entscheid erwarte. 
Mit Schreiben vom 17. August 2017 antwortete die KESB unter Verweis auf ihren Entscheid, es erfolge keine Korrektur, aber es bestehe die Möglichkeit zur Ergreifung der entsprechenden Rechtsmittel. 
Mit E-Mail vom 20. August 2017 wandte sich F.________ an die KESB und warf dieser vor, seiner Frau G.________ sowie A.________ unrechtmässig die Kinder weggenommen zu haben. 
Am 18. April 2018 wandte sich F.________ als Vertreter von A.________ in Sachen C.________, D.________ und E.________ an den Bezirksrat Bülach und bat um Entscheid darüber, ob das Schreiben von A.________ vom 12. August 2017 und seine E-Mail vom 20. August 2017 als Beschwerde gelten könne. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 entschied der Bezirksrat, kein Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen. 
Die hiergegen von F.________ als Vertreter von A.________ am 12. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2018 ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Eine Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Immerhin lässt sich der Beschwerdebegründung sinngemäss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Kinder zurück möchte. 
 
3.   
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, sie glaube an den lebendigen Sohn Gottes, Jesus Christus, und die Kinder seien ihr entzogen worden. Sie berufe sich auf Art. 15 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit). Sie habe ihre Kinder bis anhin gläubig erzogen und könne dies jetzt nicht mehr tun. Die KESB müsse die Urteile materiell neu prüfen, damit sie ihre Kinder im Glauben an den lebendigen Sohn Gottes, Jesus Christus, weiter erziehen könne. Sie habe nichts Falsches getan. 
Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, ob der Bezirksrat aufgrund des seinerzeitigen an die KESB gerichteten Schreibens und der fast ein Jahr danach beim Bezirksrat erfolgten Eingabe ein Beschwerdeverfahren hätte an die Hand nehmen müssen. Das Obergericht hat sich in seinem 9-seitigen Entscheid ausführlich dazu geäussert und die Beschwerdeführerin müsste sich mit diesen Erwägungen auseinandersetzen. Ihre Ausführungen beziehen sich indes nicht auf die betreffenden Fragen, sondern direkt auf die Obhutszuteilung, die jedoch als solche Gegenstand weder des bezirksgerichtlichen noch des obergerichtlichen Entscheides war und deshalb auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli