Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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           8C_373/2019 
      
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  Urteil vom 19. Juni 2019
  
 
    
  I. sozialrechtliche Abteilung
  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
    
  gegen
  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. April 2019 (AL.2019.00005). 
    
  Nach Einsicht
  
 
in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid AL.2019.00005 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2019, 
    
  in Erwägung,
  
 
dass ein Rechtsmittel gemäss 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage ab dem 1. Oktober 2018 mit der Begründung bestätigte, die vom Beschwerdeführer während der Kontrollperiode September 2018 ausgewiesenen Arbeitsbemühungen seien in quantitativer Hinsicht klar ungenügend, 
dass es sich dabei mit den Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzte, 
dass der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz zu seinen Vorbringen Erwogene kritisiert, ohne indessen zugleich aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei von offenkundig unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen sei und das gestützt darauf Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich rein appellatorisch und damit unzureichend begründet im Sinne des oben Dargelegten zu werten ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
    
  erkennt der Präsident:
  
 
    
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
    
  2. 
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
    
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 19. Juni 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Maillard 
Der Gerichtsschreiber:    Grünvogel