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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_487/2020  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Obhut, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2020 (KES.2020.17). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern des 2009 geborenen C.________. Sie trennten sich am 1. Oktober 2016. Gemäss genehmigtem Unterhaltsvertrag leistet der Vater monatlich Fr. 1'200.-- Kindesunterhalt und ist er an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend sowie zusätzlich an einem Abend pro Woche besuchsberechtigt. 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 beantragte der Vater bei der KESB Münchwilen die alternierende Obhut. Es entspann sich ein langwieriges Verfahren, in welchem sich ein tiefgreifender elterlicher Konflikt manifestierte, eine Mediation scheiterte, ein Vaterschaftstest erfolgte und am 31. Januar 2019 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet wurde. Nach Einholung eines Fachberichtes und erneuter allseitiger Anhörung ordnete die KESB mit Entscheid vom 3. März 2020 die alternierende Obhut an, wobei C.________ jeweils eine Woche am Stück beim jeweiligen Elternteil verbringt, jedoch bei den Vater-Wochen zusätzlich einen Abend bei der Mutter und bis Sommer 2021 im Sinn einer Übergangsregelung zudem die Zeit von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen. Ferner auferlegte die KESB die Verfahrenskosten von Fr. 10'796.50 den Eltern je zur Hälfte. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 11. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die alternierende Obhut nicht zuzulassen und sie auch von den Kosten des Fachberichtes zu befreien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Regelung der Obhut; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur KESB bzw. den betreffenden Behördenmitgliedern und zur Person des Gutachters sowie dessen konkreter Tätigkeit äussert, dies im Übrigen in polemischer Weise, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gehen dahin, dass zwar ein tiefgreifender Konflikt vorliegt, sich dieser aber nur auf der elterlichen Ebene abspielt, ein Zusammenwirken in Bezug auf C.________ an sich möglich ist und die Mutter auch nie in Frage gestellt hat, dass der Beschwerdegegner ein guter Vater ist, dass C.________ zu beiden Elternteilen ein inniges Verhältnis hat und eine alternierende Betreuung wiederholt befürwortete, jedoch gegen einen wochenweisen Wechsel gewisse Vorbehalte hat, weil er dann den anderen Teil jeweils lange nicht sehen würde, dass er schulisch gut entwickelt ist und die Information beider Elternteile aus Sicht der Lehrerschaft keinen grossen Zusatzaufwand bedeutet, dass schliesslich die geographischen Verhältnisse insofern ideal sind, als die elterlichen Haushalte nur 270 m auseinander liegen, und dass C.________ sich im Übrigen an beiden Orten wohl fühlt und je über ein eigenes Zimmer verfügt. 
 
4.   
Primär erhebt die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge dahingehend, dass das Obergericht das Kind nicht erneut angehört habe. Indes zeigt sie entgegen ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht nicht auf, dass und an welcher Stelle sie explizit einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Insbesondere legt sie auch ihre kantonale Beschwerdeschrift, welche solches zeigen könnte, nicht bei, sondern einzig diverse Aufsichtsbeschwerden an das Obergericht, an die KESB und an die Förderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, dass und inwiefern eine erneute Anhörung vor Obergericht nötig bzw. die betreffenden Voraussetzungen erfüllt gewesen wären (vgl. dazu Urteile 5A_215/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4.2; 5A_951/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1). 
 
5.   
Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage im Zusammenhang mit dem Fachbericht und kritisiert, sie habe dieses 49-seitige Wahnsinnsdokument, welches groteske Empfehlungen abgebe, nicht gewollt und die Kosten von Fr. 9'736.50 seien reine Bereicherung. Diesbezüglich genügt allerdings appellatorische Kritik nicht, denn die Kostenfestsetzung und -verteilung basiert auf kantonaler Rechtsgrundlage (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 63 Abs. 5 KESV/TG) und das Bundesgericht kann das kantonale Recht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, es sei willkürlich angewandt worden (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Solche Rügen werden jedoch keine erhoben, geschweige denn substanziiert. 
 
6.   
In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erfolgen keine Verfassungsrügen, sondern bloss appellatorische Ausführungen (die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters müssten teilweise in Frage gestellt werden; es sei keineswegs so, dass die Eltern kooperieren könnten; der Wunsch von C.________ gehe aus den Befragungen nicht so eindeutig hervor, auch nicht aus derjenigen vom 15. Januar 2019; die Ängste von C.________ seien in den Anhörungen nie zur Sprache gekommen; die Hinweise von Drittpersonen seien konsequent ignoriert worden; C.________ leide unter den subtilen Angriffen der psychischen Gewalt des Vaters, welche dieser über all die Jahre auch gegen sie ausgeübt habe; dies habe fatale Auswirkungen auf die Seele von C.________). Damit hat es bei den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides zu bleiben (dazu E. 4). 
 
7.   
Davon ausgehend ist dem sinngemässen rechtlichen Vorbringen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Obhut nicht vorlägen, der Boden entzogen. Im Übrigen erfüllt das sinngemässe Vorbringen aber auch nicht die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, denn es fehlt an einer Darlegung, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll. 
 
8.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
9.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird die Bitte der Beschwerdeführerin gegenstandslos, sie in Bezug auf die Kostenfrage vorab zu kontaktieren, da sie aufgrund der dreijährigen Horrorgeschichte mit der KESB über keine finanziellen Mittel mehr verfüge. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli