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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_525/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________,, 
beide vertreten durch Herrn Felice Grella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. August 2023 (B 2023/90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1975) ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste 1988 in die Schweiz ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. 1999 heiratete er A.A.________ (geb. 1973), die ebenfalls Staatsangehörige des Kosovo ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Gemeinsam hat das Ehepaar drei erwachsene Kinder (Jahrgang 1994, 1996 und 2000), die auch im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.  
 
A.b. Zwischen 1995 und 2016 wurde B.A.________ mehr als 20 Mal zu gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Die Delikte betrafen mehrheitlich Verkehrsregelverletzungen, darunter mehrere grobe, teilweise in alkoholisiertem Zustand und mit Kollisionen. Die Delikte betrafen darüber hinaus auch das in Umlaufsetzen falschen Geldes, Tätlichkeit, Übertretung des Waffengesetzes und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Mit Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 7. Januar 2016 wurde B.A.________ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das SVG, mehrfacher versuchter falscher Anschuldigung und falscher Anschuldigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.  
 
A.c. Nach vorgängiger Verwarnung und Androhung widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 12. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von B.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 bestätigt. Daraufhin reiste B.A.________ am 22. Oktober 2018 aus der Schweiz in den aus. Er wurde mit einem bis 22. Oktober 2021 gültigen Einreiseverbot belegt.  
 
A.d. Im Jahr 2021 und im Jahr 2022/2023 hielt sich B.A.________ mit einem Visum während je drei Monaten bei seiner Ehefrau in der Schweiz auf.  
 
B.  
Am 11. März 2022 stellte A.A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann B.A.________. Dieses wurde vom Migrationsamt am 11. Oktober 2022 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 18. April 2023; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. September 2023 gelangen A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. August 2023 und die Bewilligung des Familiennachzugs. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die Vorinstanz und das Sicherheits- und Justizdepartement schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführer machen von ihrem Replikrecht innert Frist keinen Gebrauch, reichen aber zwei unaufgeforderte Stellungnahmen samt Beilagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Anspruch auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) berufen. Gleichermassen kann sich die Beschwerdeführerin gestützt auf jene Rechtsgrundlagen darauf berufen, ihren Ehemann in die Schweiz nachzuziehen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig. 
Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten (Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). 
 
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Blosse Hinweise auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Ebenso wenig genügt es, dem Bundesgericht lediglich die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2; 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
Die Beschwerdeführer erheben keine begründete Sachverhaltsrüge. Damit bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführer reichen diverse Beilagen ein, die Tatsachen belegen sollen, die bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid vorhanden waren. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit ihre Versäumnisse aus dem vorinstanzlichen Verfahren nachholen, ist nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, diese einzureichen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Ausland und die entsprechende Prognose im Hinblick auf den Aufenthalt in der Schweiz waren das zentrale Thema im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer hätten den Führerausweis des Beschwerdeführers und die Bestätigung der Arbeitstätigkeit im in den Jahren 2019 und 2020 daher bereits bei der Vorinstanz einreichen können und müssen. Sie können vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Sofern die weiteren Belege erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind (Schreiben der Eheleute vom 17. Januar 2024; Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023; Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2023), sind sie von vornherein unzulässig. 
Die von den Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel sind somit allesamt nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der Erteilung einer (Wieder-) Einreise- und Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau nach Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, er besitze gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sein privates Interesse, mit seiner Ehefrau und seinen erwachsenen Kindern in der Schweiz leben zu dürfen, überwiege nach achtjähriger Deliktsfreiheit, guter Integration im Heimatland und Aussicht auf ein Erwerbseinkommen in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. 
 
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlöscht insbesondere, wenn der ausländische Ehegatte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V. mit Art. 62 Abs.1 lit. b AIG). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (heute gleich geregelt im AIG) widerrufen (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 wegen einer Vielzahl Strassenverkehrsdelikte und mehrfacher (versuchter) falscher Anschuldigung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt A.b). Sein Anspruch nach Art. 43 AIG ist deshalb erloschen. 
 
4.2. Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1; 2C_344/2023 6. Februar 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Das neue Bewilligungsgesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C_344/2023 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat. Nur dann erscheint eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und kann eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3). Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken (Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1).  
 
4.3.2. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4).  
 
4.3.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Rechtsprechungsgemäss ist es in der Regel nach Ablauf des Einreiseverbots angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen, sofern sich der Betroffene in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen (Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6 mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2). Vielmehr muss die Behörde eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5).  
 
5.  
Unter den Beteiligten ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre nach der Ausreise und nach Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots einen Anspruch auf Neubeurteilung hat (angefochtener Entscheid E. 4.1; vgl. vorstehend E. 4.3.3). Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom Januar 2016 nach wie vor genügend Gewicht hat, um ihm den Aufenthalt bei seiner Ehefrau weiterhin zu verwehren. 
 
5.1. Anlass des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers war die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, versuchte falsche Anschuldigung und falsche Anschuldigung) waren einzeln zwar nicht besonders schwerwiegend. Die Schwere der Sanktion war vielmehr auf die wiederholte und gehäufte Tatbegehung zurückzuführen. Dennoch sind auch Strassenverkehrsdelikte grundsätzlich geeignet, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden, und der Beschwerdeführer nahm diese Gefahr bisweilen in Kauf, indem er alkoholisiert oder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit trotz Verurteilungen, ausländerrechtlicher Verwarnungen und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung war der Beschwerdeführer zweifellos als uneinsichtig und unbelehrbar zu bezeichnen. Mit seinem Verhalten legte er nicht zuletzt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag (Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen systematischen Missachtung der Gesetze, an welcher der drohende Verlust seines Aufenthaltsrechts nichts zu ändern vermochte, war das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich zu bezeichnen. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestand im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ein erhebliches öffentliches Interesse (angefochtener Entscheid E. 4.1; Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.3).  
 
5.2. Zu prüfen ist, wie es sich mit dem nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers verhält (vgl. vorstehend E. 4.3.4).  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seit seiner Ausreise im Oktober 2018 weder in seiner Heimat noch während seiner Besuchsaufenthalte in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten (angefochtener Entscheid E. 4.2). Er hat sich somit bewährt. Ferner hat er sich an behördliche Anweisungen gehalten und ist insbesondere seiner Ausreiseverpflichtung im Oktober 2018 fristgerecht nachgekommen und hat die Schweiz nach den bewilligten Besuchsaufenthalten jeweils wieder verlassen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise ist positiv zu werten.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz geht dennoch nicht von einer "nachhaltigen Läuterung" aus. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der Vorinstanz während seines langjährigen früheren Aufenthalts einen äusserst negativen Eindruck hinterlassen, indem er mit seiner fortgesetzten Delinquenz eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung demonstriert habe. Dass er zwischenzeitlich einen Führerausweis erworben hätte, gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb die Vorinstanz befürchtet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin ohne gültigen Ausweis Fahrzeuge lenken und damit straffällig werden würde (angefochtener Entscheid E. 4.2).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verschuldung zwar nicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.3). Seine finanziellen Verhältnisse dürfen dennoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung für die Frage, ob die Integration nunmehr absehbar erscheint, berücksichtigt werden (vgl. Urteil 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 5.3). Die Schulden des Beschwerdeführers sind während seiner Abwesenheit gestiegen. So belaufen sich die zwischen 2015 bis 2018 entstanden Steuerschulden auf über Fr. 64'000.-- und die Verlustscheine per 10. Februar 2022 auf über Fr. 37'000.-- (angefochtener Entscheid E. 4.2). Dies kann dem Beschwerdeführer indes nicht vorgeworfen werden, da er zunächst im Strafvollzug und hernach im war und ein Erwerbseinkommen aus dem unstrittigerweise nicht zur Schuldentilgung reicht. Nachdem die Kinder des Beschwerdeführers nunmehr volljährig sind und ihre Ausbildungen abgeschlossen haben (angefochtener Entscheid E. 4.2), trifft den Beschwerdeführer keine Unterhaltspflicht mehr (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Überdies geht die Beschwerdeführerin anders als im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.3). Insofern kann die Einschätzung der Vorinstanz, die Schuldentilgung erweise sich trotz des Einkommens des Beschwerdeführers in der Schweiz von Fr. 120'000.-- als unwahrscheinlich, nicht vorbehaltlos geteilt werden.  
 
5.2.4. Ob angesichts der Straffreiheit des Beschwerdeführers und der (geringen) Schwere der Delikte, die sich nie direkt gegen Personen gerichtet haben, nicht von einem massgeblichen Rückgang am öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr und einer vernachlässigbaren Rückfallgefahr (vorstehend E. 4.3.1) auszugehen ist, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägung jedoch offen bleiben.  
 
5.2.5. Der Beschwerdeführer konnte vor der Vorinstanz nicht hinreichend dartun, dass er sich in seiner Heimat auf eine Weise bewährt hätte, die eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt absehbar erscheinen lassen würde (angefochtener Entscheid E. 4.2). So lässt sich den Akten nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zuverlässig entnehmen, wie es sich mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration in seiner Heimat verhält. Zwar hat der Beschwerdeführer belegt, dass er vom 1. April 2021 bis 12. Mai 2023 im einer Beschäftigung nachgegangen ist und verfügt er im über Angehörige, die ihn finanziell unterstützten (Art. 105 Abs. 2 BGG; angefochtener Entscheid E. 4.2). Dennoch wäre es am Beschwerdeführer gewesen, gestützt auf seine Mitwirkungspflicht, allfällige Tätigkeiten und Integrationsbemühungen im mit entsprechenden Belegen bereits vor der Vorinstanz nachzuweisen. Sein Beschäftigungsnachweis von März 2019 bis Dezember 2020, den er vor Bundesgericht einreicht, darf infolge des Novenverbots vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für seinen Führerausweis (vorstehend E. 2.3). Auch Abzahlungsvereinbarungen mit der Gläubigerschaft, die die Absicht zur Schuldentilgung glaubhaft machen könnten, sind nicht aktenkundig. Dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann (vgl. vorstehend E. 4.3.1), setzt voraus, dass der Beschwerdeführer seinen Verbleib, seine Integration und seine Verhältnisse im Heimatland offen legt und (soweit möglich) beweismässig erstellt (vgl. Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Allein, dass er während zwei Jahren im gearbeitet und Angehörige hat und seine frühere Arbeitgeberin ihm eine erneute Beschäftigung in Aussicht stellt, lässt noch keine günstige Prognose für die Integration in der Schweiz zu.  
 
5.3. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz wieder mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, zusammenzuleben, gross ist. Der Beschwerdeführer lebte während 30 Jahren in der Schweiz, hat hier eine Familie gegründet und ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.3). Zudem hat er erneut eine Anstellung bei seiner früheren Arbeitgeberin in Aussicht. Die Eheleute sind seit fast 25 Jahren verheiratet und haben immer in der Schweiz zusammengelebt. Der Beschwerdeführer hat sie zudem nach Ablauf des Einreiseverbots im Rahmen von bewilligten Einreisevisa zweimal je während drei Monaten besucht (vorstehend Sachverhalt A.c). Das private Interesse des Beschwerdeführers, wieder mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzuleben, wiegt daher schwer.  
 
5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem ursprünglich erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein nach wie vor grosses privates Interesse gegenübersteht. Der Beschwerdeführer hat sich während fünf Jahren zwar weder in der Heimat noch in der Schweiz strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen und sich insofern bewährt. Dennoch durfte die Vorinstanz mangels hinreichender Nachweise der Integration in der Heimat bei dieser Aktenlage davon ausgehen, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zur Zeit nicht absehbar ist. Die Verweigerung des Familiennachzugs und der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils als zulässig.  
 
5.5. Dass das Gesuch zur Zeit abzuweisen ist, bedeutet indes nicht, dass ein neues Gesuch ebenfalls abzuweisen wäre, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Prozessrechts belegen könnte, dass er sich - bei anhaltender Deliktsfreiheit - in der Heimat im Rahmen seiner Möglichkeiten wirtschaftlich und sozial integriert hat. Diesfalls könnten die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben wieder in der Schweiz zu pflegen, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen. Die kantonalen Behörden werden dies dannzumal auf ein neues Nachzugsgesuch hin, unter Mitwirkung der Beschwerdeführer, detailliert zu prüfen haben.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.2. Da die Beschwerdeführer mittellos sind und ihre Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen: 
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Den Beschwerdeführern wird Felice Grella als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha