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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_553/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. August 2023 (VB.2023.00236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1973) ist Staatsangehöriger des Iran. Er reiste am 29. Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er am 16. Februar 2010 B.________ (geb. 1955) in Adliswil. B.________ ist portugiesische Staatsangehörige und in der Schweiz niedergelassen. Am 9. Juni 2010 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau.  
 
A.b. Gegen A.________ liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen vor:  
 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2008: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Gebrauchsentwendung eines Motorrads und Fahrens ohne Führerausweis; 
- Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015: (bedingte) Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Einfuhr, Lagerung und Handel von und mit Heroin im Umfang von mehr als 1.6 Kilogramm Heroingemischs und des Besitzes von über 300 Gramm Marihuana (Verbrechen und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz BetmG); 
- Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2017: Freiheitsstrafe von 42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Busse von Fr. 250.-- wegen des Verkaufs von mindestens 73.5 Gramm Heroin und des Besitzes von 137 Gramm reinen Heroins, 32.5 Gramm reinen Kokains und 23.6 Gramm reinen Amphetamins zum Zweck des Weiterverkaufs (qualifizierter Verstoss gegen das BetmG sowie Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz SVG). 
 
Im Dezember 2017 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seine Probezeit lief im Oktober 2019 ab (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
A.c. Am 22. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge wiederholter Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz weg.  
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2019 insoweit gut, als dass sie aufgrund einer möglichen Gefährdungslage im Iran die Wegweisungsverfügung aufhob und stattdessen das Migrationsamt anwies, beim Staatssekretariat für Migration SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. In Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (VB.2019.00487) teilweise guthiess. Es wies die Angelegenheit zur Abklärung der privaten Interessen, insbesondere der konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im Herkunftsland, zurück. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023).  
 
B.b. Am 7. September 2022 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, nachdem er im Juni 2022 unter dem Einfluss von Heroin, Cannabis, Methadon und Tramadol ein Motorfahrzeug lenkte.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Oktober 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. August 2023 und die Anweisung an das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des B eschwerdeführers zu verlängern. 
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU/EFTA-Bürgerin verheiratet. Er kann sich daher in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 4 Anhang I FZA sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) berufen. 
 
1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Rückfallrisiko und damit eine nach wie vor bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit angenommen. 
 
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde die Anwesenheit in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligt. Er kann sich daher auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA stützen. Dieser gewährt dem Ehegatten einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).  
 
3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Artikel 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. Urteile 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2; 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können (Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wurde 2015 wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz BetmG zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Keine zwei Jahre später wurde er 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) wegen qualifizierten Verstosses gegen das BetmG und eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vorstehend Sachverhalt A.b). Dass beide Verurteilungen je für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]) erfüllen (dazu BGE 146 II 321 E. 3.1), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Da die verfahrensauslösenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (angefochtener Entscheid E. 4.3), finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 321 E. 5.1), was ebenfalls unstrittig ist.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass aufgrund des lange zurückliegenden Deliktzeitraums noch eine Gefahr von ihm ausgehe. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2022 sei kein schwerwiegendes Delikt, weshalb daraus nicht auf eine Rückfallgefahr geschlossen werden dürfe.  
 
3.5. Der Verurteilung aus dem Jahr 2015 liegt die Einfuhr, Lagerung und der Handel von und mit Heroin im Umfang von mehr als 1.6 Kilogramm Heroingemisch und der Besitz von über 300 Gramm Marihuana zu Grunde. Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er mindestens 73.5 Gramm Heroin verkaufte und bei seiner Verhaftung 137 Gramm reines Heroin, 32.5 Gramm reines Kokain und 23.6 Gramm reines Amphetamin zum Zweck des Weiterverkaufs besass. Das Strafgericht ging dabei von einem erheblichen bzw. nicht mehr leichten Verschulden aus. Dies insbesondere angesichts der Drogenmenge, dem Weiterkauf derselben und der Tatsache, dass keine Beschaffungskriminalität vorlag, sondern der Beschwerdeführer damit allein seine finanzielle Situation verbessern wollte. Da der Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue zeigte, sondern vielmehr noch während laufender Probezeit erneut delinquierte, durfte die Vorinstanz auf ein schweres ausländerrechtliches Verschulden schliessen (angefochtener Entscheid E. 4.4 mit Verweis auf das Urteil im ersten Rechtsgang VB.2019.00478 vom 18. Dezember 2019 E. 4). Dass die Vorinstanz in ihrem Urteil angesichts der Schwere der Delikte und der Uneinsichtigkeit des sofort nach Haftentlassung wieder delinquierenden Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit annahm, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Gleiches gilt im Hinblick auf die aktuelle Rückfallgefahr: Der Beschwerdeführer wurde im September 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, da er im Juni 2022 ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl er unter dem Einfluss von Heroin, Cannabis, Methadon und Tramadol stand. Der Beschwerdeführer hat es damit nicht nur nicht geschafft, sich trotz laufenden Ausweisungsverfahrens wohl zu verhalten. Vielmehr hat er mit Heroin und Cannabis zwei jener Betäubungsmittel konsumiert, für deren Handel er bereits zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zwar mag allein das Fahren in fahrunfähigem Zustand kein schwerwiegendes Delikt im Sinne des Freizügigskeitsrechts sein. Doch ist bei der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht zu übersehen, dass er wieder mit Betäubungsmitteln in Kontakt geraten und straffällig geworden ist. Ausserdem ist gerade das Fahren in fahrunfähigem Zustand geeignet, Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete, seit 2021 bestehende Suchtmittelabhängigkeit behandeln lassen würde, sodass ein Kontakt zu Betäubungsmitteln in Zukunft weniger wahrscheinlich wäre, bringt er nicht vor. Nachdem die Probezeit des Beschwerdeführers erst Ende 2019 ablief und er nur zweieinhalb Jahre später wieder straffällig wurde, kann mit der Vorinstanz nicht von einem Rückgang der Rückfallgefahr gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.5 f.).  
 
3.7. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz eine aktuelle, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bejahen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, da sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner überwiegenden privaten Interessen als unverhältnismässig erweise. 
 
4.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.5). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und der öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt. Diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 142 II 35 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1; Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.1).  
 
4.2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals, auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens, straffällig geworden ist und zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt A.b). Wie bereits im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA festgestellt, besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.3 ff.; angefochtener Entscheid E. 5.2). Einen Grund, dieses zu relativieren, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.  
 
4.3. Als private Interessen fallen die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und die Beziehung zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Der Beschwerdeführer kam mit 27 Jahren in die Schweiz und hält sich seit 2000 hier auf. Seit 2010 ist er mit seiner Ehefrau verheiratet. Er hat somit nachvollziehbar ein grosses Interesse, weiterhin in der Schweiz zu leben. Allerdings konnte er sich trotz seiner langen Anwesenheit nicht in die hiesigen Verhältnisse integrieren: Nicht nur wurde er mehrfach (schwer) straffällig, sondern mussten er und seine Ehefrau auch von der Sozialhilfe unterstützt werden und hat der Beschwerdeführer sich verschuldet, was zu Betreibungen und ungedeckten Verlustscheinen führte. Auch nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts im Jahr 2019 kamen weitere Betreibungen und neue ungedeckte Verlustscheine hinzu. Allein die Schulden bei der Zürcher Justiz belaufen sich auf rund Fr. 75'000.--. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erzielt der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 1'084.-- pro Monat, während seine Ehefrau eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'530.-- bezieht (angefochtener Entscheid E. 5.5). Die wirtschaftliche Integration ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt, kann dies nicht aufwiegen. Anhaltspunkte für eine soziale Integration, die über die Beziehung zu seiner Ehefrau, ihrem erwachsenen Sohn und ihrem in einer eigenen Wohnung lebenden Pflegesohn hinausgeht, gibt es nicht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau wird er inskünftig zwar nur noch über die Ferne bzw. Besuchs- und (video-) telefonische Kontakte aufrechterhalten können. Nachdem der Beschwerdeführer aber kurz nach der Eheschliessung das erste Mal in schwerwiegender Weise straffällig wurde, musste er damit rechnen, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau allenfalls nur so würde leben können. Die Trennung des Familienlebens erweist sich damit als zumutbar.  
 
4.4. Schliesslich erweist sich auch die Wegweisung als zumutbar: Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen, dort sozialisiert worden und erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen. Mehrere seiner Familienangehörigen wohnen dort und können ihm bei der sozialen Wiedereingliederung behilflich sein. Zudem hat er im Iran ein Biologiestudium absolviert und als Verwaltungsangestellter und Taxifahrer gearbeitet, was die Chancen der beruflichen Wiedereingliederung erhöht (angefochtener Entscheid E. 6.5). Schliesslich droht dem Beschwerdeführer weder infolge seiner Straffälligkeit noch seiner Konversion zum Christentum unmenschliche Behandlung bei seiner Rückkehr. Die Frage stellte sich im Laufe des Verfahrens (vgl. Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2019) und wurde durch die Behörden, namentlich durch den Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 2. Dezember 2020, hinreichend abgeklärt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 f.). Insgesamt dürfte die Wiedereingliederung im Heimatland für ihn zwar nicht einfach sein, dennoch erweist sie sich als zumutbar.  
 
4.5. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz konventionskonform davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Land überwiegt. Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK vereinbar.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha