Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_381/2024
Urteil vom 19. Juni 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 9,
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich.
Gegenstand
Rückweisung Betreibungsbegehren usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juni 2024 (PS240098-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 9 wies die Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B.________ mangels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück, letztmals - soweit ersichtlich - mit Verfügung vom 12. März 2024 (Tagebuch xxx).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. März 2024 eine Nachfrist an, um ein gut leserliches Exemplar der Beschwerde sowie verschiedene, genauer bezeichnete Unterlagen nachzureichen, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024). Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen beschwert er sich darüber, dass das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren nicht nachkomme und der Rechtsstaat ignoriert werde. Er hält daran fest, dass der zu Betreibende im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamtes Zürich 9 wohne, ohne dies jedoch zu belegen. Schliesslich kritisiert er, dass das Obergericht keine Verhandlung durchgeführt habe. Er behauptet und belegt jedoch nicht, dass er eine solche verlangt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise nochmals, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch erneut darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ihm künftig im Falle unbegründeter oder unzulässiger Beschwerden Gerichtskosten auferlegen könnte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg