Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_382/2024
Urteil vom 19. Juni 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd, Schaffhauserstrasse 104, 8152 Glattbrugg.
Gegenstand
Genehmigung des Schlussberichtes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2024 (PQ240027-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 errichtete die KESB Bülach Süd für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Am 13. Juli 2023 hob sie die Massnahme wieder auf. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 genehmigte sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung und entlastete die Beiständin. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Bülach mit Entscheid vom 6. März 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 17. Mai 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Begründung. Sie erschöpft sich im sinngemässen Anliegen, gegen Bundesrätin Karin Keller-Suter, gegen Regierungsrätin Jacqueline Fehr und gegen die medizinische Forschung Strafanzeige zu erheben, wobei sämtliche Richter am Bezirksgericht, am Obergericht und am Bundesgericht befangen seien.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli