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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_659/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael E. Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, 
Abteilung Ergänzungsleistungen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2023 
(200 23 302 EL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der 1962 geborenen A.________ ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im November 2019 beantragte sie Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Mit vier Verfügungen vom 11. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan: AKB oder Beschwerdegegnerin) A.________ rückwirkend für die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 und ab 1. Januar 2021 EL in unterschiedlicher Höhe zu. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ Einsprache, wobei sie sich jeweils gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinvalide und - für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 - gegen die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der beruflichen Vorsorge wandte. Am 22. Dezember 2021, am 6. Mai 2022 und am 21. Dezember 2022 erliess die AKB weitere Verfügungen betreffend den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2022. Am 15. Februar 2023 erhob die Versicherte im Zusammenhang mit dem hängigen Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 11. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Daraufhin hiess die AKB die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2023 teilweise gut, indem sie das Freizügigkeitsguthaben erst für die Zeit ab Mai 2021 (statt Januar 2021) anrechnete. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, wies sie die Einsprache ab. Am 29. März 2023 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerung als gegenstandslos ab. 
 
B.  
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei für die Anspruchsperiode vom 1. November (richtig wohl: 1. Januar) bis 31. Dezember 2020 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 11'966.- zu verzichten. Für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 12'073.- zu verzichten. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Letztinstanzlich umstritten ist noch, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf EL für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2021 traten das revidierte ELG (SR 831.30; EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft. In Anwendung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur EL-Reform sind für die Beurteilung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin im oben erwähnten Zeitraum, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, weiterhin die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen des ELG und der ELV massgebend. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet.  
 
3.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf EL (Art. 4 Abs. 1 ELG) und zur Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens von Teilinvaliden (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 14a Abs. 1 und Abs. 2 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 mit Hinweis auf AVIG-Praxis ALE Rz. B315, Stand 1. Januar 2024, genannte Rz. geltend seit Oktober 2012). 
 
5.  
Strittig ist nun, ob die Beschwerdeführerin durch qualitativ ausreichende Stellenbemühungen den Nachweis erbracht hat, dass sie die verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht verwerten kann. 
 
5.1. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich fest, für die Periode vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 würden zahlreiche Bewerbungsschreiben sowie einige Absageschreiben von angeschriebenen Unternehmen vorliegen. Dabei handle es sich jedoch um qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Die Beschwerdeführerin habe identische Bewerbungsschreiben verwendet und diese unbesehen der Stellenbeschreibungen jeweils mit "Bewerbung als Hilfsmitarbeiter" betitelt. Die von ihr eingereichten Absagen seien oft auch deshalb erfolgt, weil gar keine Stelle zu besetzen gewesen sei oder weil das Stellenprofil offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Auf den ersten Blick, so die Vorinstanz, vermittle die für die Zeit ab November 2020 aktenkundig hohe Anzahl von Bewerbungsschreiben tatsächlich den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten beabsichtigt habe. Einzelne Unternehmen hätten denn auch - mit Absagen - geantwortet. All dies könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die allesamt nahezu identisch lautenden Bewerbungsschreiben nicht als ernsthafter Versuch der Beschwerdeführerin gewertet werden können, der Schadenminderungspflicht effektiv nachzukommen. Auch wenn beim Verfassen einer Bewerbung für eine Hilfsarbeitertätigkeit hinsichtlich Formulierung und Inhalt des Motivationsschreibens kein besonders strenger Massstab anzulegen sei, so wären doch zumindest eine konkrete Bezugnahme auf die (ausgeschriebene) Stelle, allenfalls auch unter Angabe der jeweiligen Kontaktperson, sowie eine kurze Präsentation der Beweggründe, warum gerade die fragliche Tätigkeit das Interesse der bewerbenden Person geweckt habe, zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin auch die Unterstützung des Sozialdienstes hätte in Anspruch nehmen können. Die fehlende Individualität der Bewerbungsschreiben schmälere die Erfolgsaussichten für eine Anstellung von vornherein, was erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche nähre. Es gehe denn auch nicht zuerst darum, mittels möglichst vieler Arbeitsbemühungen die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Vielmehr stelle sich zunächst die Frage, ob Anzahl und Qualität der Arbeitsbemühungen insgesamt den Schluss zuliessen, dass sich die am Recht stehende Person konsequent und motiviert um eine Anstellung bemüht habe. Dies sei bei den gänzlich undifferenzierten und inhaltlich pauschal gehaltenen Bewerbungen zu verneinen, woran auch deren grosse Anzahl nichts zu ändern vermöge. Demnach habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt.  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, sie habe sich nicht genügend ernsthaft um eine Stelle bemüht, beruht auf einer konkreten Beweiswürdigung und gehört damit zu den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. vorne E. 1.2). Inwiefern sie willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass sie zahlreiche, bis auf die Adresse des potentiellen Arbeitgebers identische und mit "Bewerbung als Hilfsmitarbeiter" betitelte Bewerbungsschreiben versandte, mit denen sie sich - ungeachtet von Stellenbezeichnung, Stellenbeschreibung, Anforderungsprofil und Arbeitspensum - jeweils "auf die Stelle die Sie im Netz ausgestellt" bzw. "auf die Stelle die Sie im Jobscout ausgeschrieben haben" bewarb. Dies betraf eine Vielzahl von Stellen, die spezifische Berufsabschlüsse bis hin zu Hochschulabschlüssen sowie entsprechende Berufserfahrung verlangten. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut geltend macht, sie habe sich nur auf ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Hilfstätigkeiten beworben und behauptet, es lägen keine sachfremden oder von vornherein aussichtslose Bewerbungen vor, kann dem offenkundig nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Bewerbungen auf Stellen, die dem Profil der Beschwerdeführerin entsprachen - sei es auf ein Inserat hin oder im Sinne einer Initiativbewerbung - berücksichtigte bereits das kantonale Gericht, dass an diese keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und diesbezüglich auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind (BGE 120 V 74 E. 4a; Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3). Dass es dennoch zu dem Schluss kam, die standardisierten Formulierungen ohne jeglichen Bezug auf den Arbeitgeber und die konkret ausgeschriebene Stelle würden die Einstellungschancen erheblich mindern, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Initiativbewerbungen, zumal auch diese im Einleitungssatz auf "die Stelle, die Sie im Netz ausgeschrieben haben" Bezug nehmen. Was die Beschwerdeführerin aus dem Urteil 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Aus der von ihr zitierten Erwägung 5.2 des genannten Urteils ergibt sich, dass dort zahlreiche Bewerbungen verschickt wurden, die dem Stellenprofil entsprachen, sich konkret auf die ausgeschriebenen Stellen bezogen und an die zuständige Kontaktperson des Arbeitgebers gerichtet waren. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei beim Erstellen der Bewerbungen massgeblich von ihrer Tochter unterstützt worden, zeigt sodann zwar ein gewisses Bemühen, reicht aber nach dem Gesagten nicht aus, um zielgerichtete Bewerbungsanstrengungen zu belegen.  
 
6.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die AKB habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, indem sie sie nicht auf die qualitative Mangelhaftigkeit der Bewerbungsschreiben aufmerksam gemacht habe. Erstmals sei sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 darauf hingewiesen worden, was für den Nachweis an ausreichenden Stellenbemühungen gefordert werde. In qualitativer Hinsicht sei ausgeführt worden, dass Kopien der Stelleninserate, der Bewerbungsschreiben, sowie Rückmeldungen der Arbeitgeber einzureichen seien. Weiter sei bzgl. der Qualität der Arbeitsbemühungen darauf hingewiesen worden, dass mündliche Erkundigungen nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert würden. Ebenfalls würden RAV-Kontrollblätter nicht genügen. Gestützt auf diese Information habe sie zusammen mit ihrer Tochter begonnen, die Bewerbungen vorzunehmen und diese mit den schriftlichen Absagen der Beschwerdegegnerin fortlaufend einzureichen. Weder im Anmeldeformular noch im Informationsschreiben vom 5. Oktober 2020 sei erwähnt worden, wie die Betreffzeile zu formulieren sei bzw. dass eine Bewerbung unter Verweis auf die zumutbare Hilfsarbeitstätigkeit als ungenügend betrachtet würde. Auch dass die Anrede nicht allgemein mit "Sehr geehrte Damen und Herren" erfolgen dürfe oder nicht der jeweils identische Bewerbungstext benutzt werden solle, wisse sie erst seit dem Einspracheentscheid. Bis zu diesem habe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort die Qualität der schriftlichen Bewerbungen bemängelt, wobei die angeblichen Mängel nur für sie einfach zu erkennen gewesen seien. Insbesondere habe der Beschwerdegegnerin klar gewesen sein müssen, dass das nach dem Schreiben vom 5. Oktober 2020 an die dortigen Vorgaben angepasste Verhalten zu einer Gefährdung des Leistungsanspruchs führe. Damit sei der Kern der Beratungspflicht verletzt, weil die Beschwerdeführerin einen erheblichen Teil ihrer EL verwirkt habe. 
 
6.1. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass sich das kantonale Gericht mit der von ihr geltend gemachten Verletzung von Art. 27 ATSG nur in Bezug auf die vorinstanzlich ebenfalls noch umstrittene Zeitspanne vom 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 befasste, nicht aber bezüglich der Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021. Ob hierin eine - von der Beschwerdeführerin bestenfalls implizit geltend gemachte - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus folgenden Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1), kann hier jedoch offenbleiben. Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welches schützenswerte Interesse sie an einer Rückweisung an die Vorinstanz ohne materielle Prüfung (BGE 149 I 91 E. 3.2) haben soll (Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2.1). Zum anderen würde eine solche Rückweisung, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen; zur Ergänzung des unvollständig festgestellten Sachverhalts durch das Bundesgericht vgl. BGE 147 V 359 E. 4.5.1; 143 V 19 E. 6.1.3).  
 
6.2. In der Sache dürften sich die Rügen der Beschwerdeführerin, die pauschal eine Verletzung von "Art. 27 ATSG" moniert, nicht auf die in Art. 27 Abs. 1 ATSG verankerte allgemeine Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers, sondern vornehmlich auf dessen Pflicht zur Beratung im Sinne von Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beziehen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre auch nicht ersichtlich, da diese nicht durch individuelle Beratung, sondern hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1).  
 
6.2.1. Sinn und Zweck der individuellen Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG ist es, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es jedenfalls zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E. 4.3; Urteil 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 6.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt - unter gegebenen Voraussetzungen - einer falschen Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 am Ende).  
 
6.2.2. Eine Verletzung der Beratungspflicht durch die AKB ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin seit dem 22. Dezember 2020 rechtskundig vertreten. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhob ihre Rechtsvertreterin denn auch "vorsorglich Einsprache" gegen die Verfügungen vom 11. Dezember 2020, in denen die AKB auf die als ungenügend erachteten Arbeitsbemühungen hingewiesen hatte. Am 5. März 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der AKB sodann erste Unterlagen zu ihren vorliegend umstrittenen Bewerbungen, so dass die AKB selbst bei Annahme einer entsprechenden Beratungspflicht diese frühestens ab besagtem Datum hätte wahrnehmen können. Bereits am 15. März 2021 ergänzte die Rechtsvertreterin die Einsprache vom 27. Januar 2021, indem sie unter anderem darlegte, weshalb die Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ genügend seien. Daran hielt die Rechtsvertreterin auch mit weiterem Schreiben vom 23. März 2021 fest, wobei sie darauf hinwies, dass die Bewerbungsschreiben "sauber und ernsthaft" seien. Ob, wie sich fragen liesse, bei rechtskundig vertretenen Versicherten überhaupt eine Beratungspflicht der Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht bzw. wie weit eine solche allenfalls gehen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lässt sich aus Art. 27 Abs. 2 ATSG keine Pflicht des Versicherungsträgers ableiten, eine rechtskundig vertretene Partei - bzw. deren Vertretung (vgl. Art. 37 Abs. 2 ATSG) - im Rahmen eines streitigen Rechtsmittelverfahrens wie dem vorliegenden Einspracheverfahren in den gerade strittigen Punkten zu "beraten" und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Einsprachebegründung allenfalls unzutreffend sein könnte. Vielmehr hat er sich in Bezug auf den Gegenstand der Einsprache auf den Erlass des Einspracheentscheids zu beschränken (Art. 52 Abs. 2 ATSG), wie dies die AKB vorliegend getan hat.  
 
7.  
Die Höhe der anzurechnenden hypothetischen Einkommen (Fr. 11'966.- bzw. Fr. 12'073.-) wird von der Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich nicht bestritten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen dazu. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther