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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_116/2025  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht, 
 
Politische Gemeinde Wattwil, Gemeinderat, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil, 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Januar 2025 (B 2024/5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ ist Eigentümer des 348 m2 grossen Grundstücks Nr. 1794, Grundbuch Wattwil, welches mit einem Einfamilienhaus und einem offenen Carport (bewilligt am 23. Januar 2019) überbaut ist. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Nr. 465 von A.A.________ und B.A.________ verläuft die Alte Stutzstrasse. Es handelt sich dabei um eine Gemeindestrasse 3. Klasse, die in erster Linie der Land- und Forstwirtschaft dient. Nördlich und östlich grenzt die Parzelle Nr. 1794 an die Liegenschaft Nr. 2807. Alle drei Parzellen (Nrn. 465, 1794 und 2807) befinden sich in der Industriezone IA. 
 
B.  
Am 18. Oktober 2022 reichte C.________ ein Baugesuch für die Vergrösserung des bestehenden Verbundsteinplatzes ein, um neu eine Zufahrt zum Carport ab der Alten Stutzstrasse von Osten her, über das Grundstück Nr. 2807, zu erstellen. In der Baueingabe führte er aus, die bisherige Zufahrt von Süden aus sei nicht mehr möglich, weil entlang der Grenze der Parzelle Nr. 465 Steinblöcke aufgestellt worden seien. 
Gegen das Baugesuch erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprache. Sie machten geltend, die Liegenschaft Nr. 1794 grenze nicht direkt an die Alte Stutzstrasse an, sondern sei durch einen ihnen gehörenden, schmalen Landstreifen von dieser getrennt. Der Baugesuchsteller sei nicht berechtigt, diesen Landstreifen als Zufahrt zu seinem Carport zu benutzen. Auch die neu vorgesehene Zufahrt über die Parzelle Nr. 2807 könne nicht bewilligt werden, weil sie rechtlich nicht gesichert sei. 
Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 wies die Baukommission Wattwil die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Sie erwog, gemäss dem 1996 genehmigten Gesamtstrassenplan der Gemeinde reiche die Alte Stutzstrasse bis zur südlichen Grenze der Liegenschaft Nr. 1794. Diese sei daher bereits hinreichend erschlossen. Der Erstellung einer neuen Zufahrt von Osten her, über das Grundstück Nr. 2807, stehe nichts entgegen. 
 
C.  
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen am 7. Dezember 2023 ab, nach Einholung eines Amtsberichts des kantonalen Tiefbauamtes und Durchführung eines Augenscheins. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 8. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde am 16. Januar 2025 ab. 
 
E.  
Dagegen haben A.A.________ und B.A.________ am 24. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sowie die Baubewilligung seien aufzuheben und die Baubewilligung für die "Erstellung Zufahrt" auf den Grundstücken Nrn. 1794 und 2807 zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, eventualiter an die Baukommission Wattwil, zurückzuweisen. 
 
F.  
Die Baukommission Wattwil und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. C.________ (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. 
In ihrer Replik vom 19. Mai 2025 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer und Eigentümerin der unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft vom Bauvorhaben in besonderer Weise betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich (vorbehältlich genügend begründeter Rügen) einzutreten. 
 
2.  
Die Alte Stutzstrasse wurde während der Erstellung der Umfahrung Wattwils (2018-2022) als Baupiste verwendet und auf rund 6 m ausgebaut. Nach Fertigstellung der Umfahrung wurde sie in eine schmale, gekieste Strasse zurückgebaut. Diese ist durch einen rund 1,5 m breiten Landstreifen von der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1794 getrennt. Streitig ist, ob dieser Landstreifen von der Klassierung der Alten Stutzstrasse als Gemeindestrasse 3. Klasse mitumfasst wird und deshalb vom Beschwerdegegner als Zufahrt verwendet werden darf oder nicht. 
Zwar führt die im Baugesuch vorgesehene Zufahrt nicht über diesen Landstreifen, sondern zweigt weiter östlich von der Alten Stutzstrasse ab und verläuft über die Parzelle Nr. 2807. Das Verwaltungsgericht erachtete den Umfang der Strassenklassierung an der südlichen Grundstücksseite dennoch als entscheidrelevant, weil auf die privatrechtliche Sicherung der Zufahrt über die Liegenschaft Nr. 2807 (mittels Dienstbarkeit) nur verzichtet werden könne, wenn bereits eine strassenmässig hinreichende Erschliessung von Süden her gegeben sei 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht führte aus, der Gemeindestrassenplan lege den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest (gemäss Art. 7 und Art. 12 f. des kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 [StrG/SG; sGS 732.1]). Der Strassenplan sei ein Sondernutzungsplan i.S.v. Art. 23 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 26 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 (PBG/SG; sGS 731.1), der als solcher den Zonenplan überlagere. Er lege für jedermann verbindlich den Umfang der Strassenklassierung und die damit verbundene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung fest. Dagegen komme dem im Bundesgesetz über Geoinformation (SR 510.62, GeolG) und im Geoinformationsgesetz (sGS 760.1, GeolG/SG) geregelten Geoportal bzw. dem darin abgebildeten Strassennetz keine solche Wirkung zu. 
Als massgeblich für den Umfang der Klassierung der Alten Stutzstrasse erachtete es den am 14. Mai 1996 genehmigten Strassenplan der Gemeinde Wattwil. Danach führe die Gemeindestrasse 3. Klasse direkt entlang der südlichen Grenze von Grundstück Nr. 1794. Dieser Verlauf entspreche der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Gemeindestrassenplans: Wie auf dem Luftbild 1994 erkennbar, habe die Alte Stutzstrasse damals bis an die Grenze des Grundstücks Nr. 1794 gereicht. Die Erschliessung dieser Parzelle sei seit jeher von Süden her erfolgt. 
Zwar sei die Alte Stutzstrasse im Abschnitt von der Bleikenstrasse bis zum östlichen Teil des Grundstücks Nr. 1794 mit Teilstrassenplan vom 22. März 2010 verlegt worden. Der weitere Verlauf der Alten Stutzstrasse in westlicher Richtung sei dagegen nicht angepasst worden, weshalb der im Teilstrassenplan 2010 dargestellte Strassenverlauf in westlicher Richtung nicht verbindlich sei. Es sei auch keine (implizite) Rückklassierung der Strasse im streitbetroffenen Bereich erfolgt, weil es an einem öffentlichen Interesse gefehlt hätte, die seit langem bestehende strassenmässige Erschliessung des Grundstücks Nr. 1794 aufzuheben. Dies umso weniger, als der Carport mit Erschliessung seit 2019 auf einer rechtskräftigen Bewilligung beruhe und keine Gründe ersichtlich seien, auf diese Bewilligung wiedererwägungs- bzw. revisionsweise zurückzukommen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden legen ausführlich ihre eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage dar und begründen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sei. Das Bundesgericht kann jedoch kantonales Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht frei, sondern nur unter dem Blickwinkel des Bundesrechts, insbesondere des Willkürverbots und des verfassungsrechtlichen Schutzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), prüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
Analoges gilt für Sachverhaltsrügen: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 BGG); zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Dafür werden strenge Anforderungen an die Begründungspflicht in der Beschwerde gestellt: Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und wenn möglich zu belegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
Soweit die Rügen diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Rechtsanwendung, weil die nach Inkrafttreten des totalrevidierten kantonalen Strassengesetzes erlassenen Strassenpläne die damals bestehenden Strassen in ihrem tatsächlichen Verlauf klassiert hätten. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, indem es allein auf den gelben Filzstiftstrich im Gemeindestrassenplan 1996 abgestellt habe, ohne den tatsächlichen Verlauf der Strasse zum Zeitpunkt ihrer Klassierung zu berücksichtigen.  
Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet, führte doch das Verwaltungsgericht (in E. 3.2.2) aus, der am 14. Mai 1996 genehmigte Gemeindestrassenplan bilde die damalige tatsächliche Situation ab. 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht erwog, aufgrund der von der Gemeinde dargelegten Gegebenheiten, insbesondere der Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1994 und 1959, sei davon auszugehen, dass die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1794 schon seit jeher von Süden aus erfolgt sei. Ein Zugang von Norden her, über das Grundstück Nr. 2807, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weder aus Aufnahmen erkennbar noch anderweitig belegt. Aus dem Luftbild 1994 sei ersichtlich, dass die Alte Stutzstrasse damals bis an die Grenze des Grundstücks Nr. 1794 gereicht habe; das auf dem Luftbild erkennbare helle Fahrzeug (westlich des Hauses) habe nur von der Alten Stutzstrasse aus zufahren können.  
Die Einwände der Beschwerdeführenden gegen diese Sachverhaltsfeststellung vermögen keine Willkür darzutun. 
 
5.2.1. Zwar behaupten sie, andere historische Karten und Luftaufnahmen belegten, dass die Erschliessung über Süden aufgrund der Steigung und des Baumbestandes gar nicht möglich gewesen sei. Sie belegen diese Behauptung indessen nicht. Das erst in der Replik nachgereichte Foto Swisstopo 2009 zeigt zwar einen Baumbestand, lässt aber nicht erkennen, ob dieser die Zufahrt von Süden auf das Grundstück verhinderte; eine andere Erschliessung ist im Übrigen nicht erkennbar.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2024, in der dieser eingeräumt habe, die Alte Stutzstrasse sei im Zeitpunkt der Genehmigung des Strassenplans 1996 "tatsächlich nicht ganz bündig" zum Baugrundstück verlaufen. Allerdings ist diese Aussage unklar, betonte der Beschwerdegegner doch an anderer Stelle, dass die Alte Stutzstrasse "seit jeher" direkt entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. 1794 verlaufen sei und dieses von Süden her erschlossen habe. Es ist daher nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf diese Aussage, sondern auf die Luftbilder sowie die Vorbringen der Gemeinde abgestellt hat. Ohnehin ist zu bedenken, dass es sich bei der Alten Stutzstrasse um eine unbefestigte Naturstrasse handelte, deren Abgrenzungen damals (wie auch heute, vgl. unten E. 5.3.2) nicht eindeutig baulich markiert sind, sondern sich mit Art und Intensität der Nutzung verändern konnten.  
 
5.3. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei willkürlich, den rechtskräftigen Teilzonenplan 2010 für die Beurteilung des vorliegenden Falls vollständig auszublenden. Damals sei die Alte Stutzstrasse so verlegt worden, dass sie das Grundstück Nr. 2807 im Südosten querte, um dieses und die Parzelle Nr. 1794 (von Osten her) zu erschliessen. Dabei sei eine grosszügige Schleppkurve für grosse landwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehen worden. Der daran anschliessende, abgebildete Strassenverlauf südlich der Parzelle Nr. 1794 entspreche offensichtlich der damals (in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht) bestehenden Situation. Der angefochtene Entscheid führe zum unhaltbaren Ergebnis, dass zwei sich gegenseitig widersprechende Teilstrassenpläne existierten.  
 
5.3.1. Der Teilstrassenplan 2010 wurde nicht ignoriert, sondern von allen Vorinstanzen gewürdigt. Gemeinde, Departement und Verwaltungsgericht gelangten jedoch übereinstimmend zum Ergebnis, dass sich der Perimeter dieses Plans auf den östlichen Abschnitt der Alten Stutzstrasse (von der Bleikenstrasse bis zum südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 1794) beschränke und daher an der Widmung des streitigen Bereichs südlich des Grundstücks Nr. 1794 nichts geändert habe, d.h. in diesem Bereich weiterhin der Teilstrassenplan 1996 gültig sei. Dies lässt keine Willkür erkennen, sondern entspricht der Planunterlage, auf welcher der (gelb markierte) neue Strassenverlauf und die (rot schraffierten) rückklassierten Flächen im Südosten der Parzelle 1794 enden.  
 
5.3.2. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass die Strassenpläne 1996 und 2010 im Anschlussbereich aufeinander abgestimmt sein müssen, um die durchgehende Befahrbarkeit der Alten Stutzstrasse zu gewährleisten. Diese hängt jedoch in erster Linie von der Breite der Strasse in südlicher Richtung ab; ob auch der an die Parzelle 465 angrenzende Landstreifen gewidmet bleibt, um die Zufahrt von der Alten Stutzstrasse auf dieses Grundstück zu ermöglichen, spielt dafür keine Rolle. Im Rekursentscheid (E. 5.4.5) wurde dazu ausgeführt, die Alte Stutzstrasse, eine unbefestigte Naturstrasse, sei in südlicher Richtung baulich nicht abgegrenzt und gehe übergangslos in einen grossen Kiesplatz über, weshalb die tatsächliche Strassenfläche nicht statisch verlaufe, sondern sich dynamisch bewege, je nach Fahrweise und Verkehrsaufkommen. Solange dadurch die bestimmungsgemässe Nutzung der Alten Stutzstrasse nicht in Frage stehe, sei dagegen nichts einzuwenden. Der exakte Verlauf der Strasse und ihrer Breite werde spätestens dann genau festzulegen sein, wenn das weitere über die Alte Stutzstrasse zu erschliessende Bauland überbaut und die dafür nötige Erschliessung konkret zu bestimmen seien. Dies ist Thema des 2024 veröffentlichten Entwurfs eines neuen Gemeindestrassenplans. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
5.3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es 2010 kein öffentliches Interesse daran gegeben habe, die Parzelle Nr. 1794 ihrer seit Jahrzehnten bestehenden Erschliessung von Süden her zu berauben, ist nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Dass damals noch kein Carport bestand, spielt keine Rolle, erfordert die (nach Art. 19 Abs. 1 RPG gebotene) Erschliessung doch lediglich die Möglichkeit der Zufahrt auf das Baugrundstück. Eine Zufahrt von Osten her wurde im Zusammenhang mit dem Strassenplan 2010 gerade nicht realisiert.  
 
5.4. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht ihren Anträge auf Edition der Akten, insbesondere der Pläne zum Rückbau der Baupiste sowie des Teilstrassenplans 2022, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Diese seien für die Beurteilung des tatsächlichen Strassenverlaufs und der Klassierung von entscheidender Bedeutung.  
Das Verwaltungsgericht erachtete die genannten Pläne indessen als nicht entscheiderheblich. Der Teilstrassenplan 2022 enthalte keine Neuregelung der Strassenklassierung bzw. des Strassenverlaufs im streitigen Abschnitt (E. 3.2.4 des angefochtenen Entscheids). Beim Rückbau der Baupiste 2022 sei es um die Wiederherstellung der Alten Stutzstrasse gegangen; eine Änderung des Strassenverlaufs sei nicht zur Diskussion gestanden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern der blosse Rückbau der Baupiste sich auf die Klassierung der Alten Stutzstrasse hätte auswirken können (E. 3.2.5). Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. 
 
6.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Treu und Glauben sowie der Eigentumsgarantie. 
 
6.1. Sie machen zunächst geltend, sie hätten sich auf die Richtigkeit des Teilstrassenplans 2010 verlassen dürfen; auf diesen habe der Kanton auch 2022 beim Rückbau der Baupiste zurückgegriffen.  
Als Teilgehalt des Grundrechts auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht der Vertrauensschutz den Privaten einen Anspruch auf Schutz berechtigter Erwartungen gegenüber behördlichem Verhalten, wenn sie im Vertrauen auf dieses nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 137 I 69 E. 2.5.1). Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob der Teilzonenplan 2010 überhaupt geeignet ist, eine Vertrauensgrundlage für den Strassenverlauf im Bereich des streitigen Landstreifens darzustellen (vgl. oben E. 5.3.1). Jedenfalls aber legen die Beschwerdeführenden nicht dar, welche Dispositionen sie im Vertrauen darauf getroffen haben. 
 
6.2. Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie durch eine unzulässige Ausdehnung der Widmung, einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, auf den streitigen Geländestreifen. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei festgestellt, dass dieser Geländestreifen schon vor 1996 für die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners genutzt und seit 1996 durch den Strassenplan als Gemeindestrasse 3. Klasse klassiert wurde. Hierfür kann auf das oben (E. 5) Gesagte verwiesen werden. Gegen allfällige weitergehende Einschränkungen ihres Grundeigentums durch den 2024 veröffentlichten neuen Gemeindestrassenplan können sich die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen. Dieser Plan ist, wie weiter oben bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
7.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wattwil, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber