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[AZA 7] 
I 243/01 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Ackermann 
 
Urteil vom 19. Juli 2001 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- L.________, geboren 1937, arbeitete bis zu seiner aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Frühpensionierung Ende Juli 1997 als Revisor bei der Anstalt X.________. Er meldete sich wegen Herzleiden (koronare Herzkrankheit mit Status nach fünffacher koronarer Revaskularisationsoperation am 26. März 1997) und Divertikulitis am 20. November 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholen eines Arbeitgeberberichtes vom 28. Dezember 1998 und diverser Arztberichte verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. November 1999 den Rentenanspruch des L.________, da ihm seine bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar sei und in der Folge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. 
 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2001 ab. 
 
 
C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht stützte sich auf diverse Arztberichte sowie die Auskunft des Arbeitgebers und nahm eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit an. Der Versicherte rügt, dass die ärztlichen Berichte falsch interpretiert worden seien und sein Darmleiden gar nicht berücksichtigt worden sei. 
 
b) Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, erachtete den Versicherten am 6. Dezember 1998 zwar als "eingeschränkt" arbeitsfähig, wollte sich jedoch nicht auf eine prozentuale Arbeitsunfähigkeit festlegen. Prof. 
Dr. med. H.________, Herzzentrum Klinik X.________, hielt am 12. Juni 1999 fest, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht als Revisor vollständig arbeitsfähig sei, wobei er auf seinen Arztbericht aus dem Jahre 1997 verwies, in welchem er eine schrittweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für angebracht gehalten hatte, obwohl die Arbeitsfähigkeit damals noch mit 0 % angegeben worden war. 
Dr. med. F.________ führt in seinem Bericht vom 25. April 2000 nichts an, das der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. H.________ widersprechen würde; dessen Bericht wird gar nicht erwähnt. 
Der Bericht des Prof. Dr. med. H.________ ist - insbesondere auch durch die Beilage der früheren Arztberichte - umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Beschwerdeführer ist deshalb mit Rücksicht auf sein Herzleiden zu 100 % arbeitsfähig. 
 
c) Der Versicherte ist auch unter Einbezug seines Darmleidens als vollständig arbeitsfähig zu erachten. Dr. 
med. F.________ hielt schon im Bericht vom 15. August 1996 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sigmadivertikulose (unter Metamuciltherapie) beschwerdefrei sei; eine Verschlechterung des Zustandes ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. 
 
d) Die wegen der Herzbeschwerden notwendigen Arbeitsunterbrüche in den Jahren 1996 bis 1997 sind nicht rentenbegründend, da der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). 
e) Da der Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig und die Weiterführung seiner bisherigen Arbeit deshalb zumutbar ist, liegt keine anrechenbare Erwerbseinbusse und damit auch keine Invalidität vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, 
 
 
St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: