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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.184/2006 /leb 
 
Urteil vom 19. Juli 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1995/96), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ und B.________ wurden für die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von 74'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 2,43 Mio. Franken veranlagt (Entscheid des Aargauer Steuerrekursgerichts vom 29. September 2005). Gegen diese Einschätzung beschwerten sich die Steuerpflichtigen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 10. Mai 2006). Am 13. Juli 2006 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer haben in der Bemessungsperiode 1993/94 mit Landverkäufen Gewinne erzielt und hierfür in der Steuererklärung 1995/96 eine "Ersatzbeschaffungsrückstellung" in der Höhe von 2'283'000 Franken ausgewiesen. Dies entsprechend § 24bis Abs. 1 des alten, hier noch anwendbaren Aargauer Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG/AG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2000), gemäss dem Gewinne aus der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen dann vom Roheinkommen abgezogen werden können, wenn sie innert dreier Jahre für eine "Ersatzbeschaffung" im Kanton Aargau verwendet werden. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Liegenschaftsgewinn in der Veranlagung 1995/96 nicht als Einkommen erfasst; er wurde aber bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt. 
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstösst dies nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 127 I 60 E. 5a S. 70): Wie das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverletzung annehmen konnte, handelt es sich bei der "Ersatzbeschaffungsrückstellung" um einen Reserveposten (Aktivum) und nicht um eine zu den Passiven zählende eigentliche Rückstellung; letzterer Begriff wird hier untechnisch verwendet (vgl. Baur/Klöti-Weber/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri b. Bern 1991, N 20 f. zu § 24bis). Zudem findet sich der einschlägige § 24bis aStG/AG im mit "Die Einkommenssteuern" überschriebenen Gesetzesabschnitt unter dem Marginale "Ermittlung des Reineinkommens, Ersatzbeschaffung". Er befasst sich nur mit der Frage, wie die Realisierung stiller Reserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen einkommenssteuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die betreffenden Mittel zur Reinvestition in betriebsnotwendiges Anlagevermögen bestimmt sind. Die Belange der Vermögenssteuer erfasst die Bestimmung offensichtlich nicht; diese sind in einem eigenen Abschnitt geregelt. § 37 Abs. 1 aStG/AG sieht dort die Besteuerung des ganzen Vermögens des Steuerpflichtigen vor. Eine § 24bis aStG/AG entsprechenden Ausnahme ist nicht vorgesehen (vgl. § 44 aStG/AG), weshalb von einer Verletzung des Willkürverbots durch die Besteuerung der streitigen "Ersatzbeschaffungsrückstellung" keine Rede sein kann. 
2.3 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Das Verwaltungsgericht habe ihre Beweise nicht abgenommen, obschon sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie in der Höhe ihrer "Ersatzbeschaffungsrückstellung" vermögensmindernde Verpflichtungen eingegangen seien. Diese Rüge geht an der Sache vorbei: Das Verwaltungsgericht hat nämlich erwogen, es sei "hier nicht näher zu prüfen", ob die geltend gemachten Verpflichtungen allenfalls als (abzugsfähige) Schulden (vgl. § 43 aStG/AG) anzuerkennen wären. Es hat also die von den Beschwerdeführern angesprochenen Verpflichtungen nicht etwa für unbewiesen gehalten, sondern vielmehr deren Bestand, weil nicht Beschwerdegegenstand, gar nicht näher geprüft. Dass dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts verfassungswidrig wäre (etwa weil Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrecht willkürlich gehandhabt worden wären), machen die Beschwerdeführer nicht geltend. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: