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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 54/06 
 
Urteil vom 19. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
H.________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1982 geborene H.________ leidet seit einem am 14. Dezember 2002 erlittenen Sportunfall an inkompletter Tetraplegie. Er meldete sich am 7. Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern erteilte am 2. April 2003 dem Regionalen Hilfsmittel-Zentrum (SAHB), den Auftrag zur Überprüfung einer einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung, unter anderem in Bezug auf bauliche Massnahmen am Einfamilienhaus der Eltern des Versicherten. Die SAHB unterbreitete am 9. April 2003 einen Bericht über die baulichen Anpassungen mit zwei Varianten (Umbau und Anbau) und am 16. April einen solchen über den Einbau eines Treppenlifts, ebenfalls mit zwei Varianten. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe sich bezüglich der baulichen Massnahmen am Einfamilienhaus der Eltern für die Variante "Anbau" entschieden, und lehnte es ab, entsprechende Kosten zu übernehmen. Nachdem Einsprache erhoben worden war, holte die Verwaltung einen zusätzlichen Abklärungsbericht der SAHB vom 22. November 2004 ein. Anschliessend bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 ihren Standpunkt. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die IV-Stelle, einen Kostenbeitrag von Fr. 15'510.45 zu leisten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm Kostengutsprache zu erteilen für die Kosten baulicher Anpassungen des Wohnhauses im Betrag von Fr. 66'679.40. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
2.1 Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 
2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). 
2.3 Ziffer 14.04 HVI-Anhang zählt innerhalb der Kategorie der Hilfsmittel für die Selbstsorge als vergütungsfähige invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung abschliessend (SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3a) auf: Das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. 
 
Innerhalb der Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie der baulichen Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges sind gemäss Ziffer 13.05* HVI vergütungsfähig: Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. 
 
Ziffer 13.04* HVI nennt ausserdem invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. 
2.4 Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in BGE 127 V 123 Erw. 2b und AHI-Praxis 2000 S. 73 Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 131 V 112 Erw. 3.2.3, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). 
 
Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es ist ihr freigestellt, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (BGE 127 V 124 Erw. 2b mit Hinweis). Bei Neubauten können zwar auch Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen gewährt werden, jedoch unter Ausschluss solcher Vorkehren, die von vornherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können (BGE 104 V 88 f.). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Eidgenössische Invalidenversicherung an den Kosten des Anbaus am Haus der Eltern des Beschwerdeführers zu beteiligen hat. 
4. 
4.1 Im Abklärungsbericht vom 9. April 2003 (zu den Grundlagen und zum Stellenwert derartiger Berichte vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz. 3010 ff. in Verbindung mit 13.04.1*, 13.05.8* und 14.04.1) stellte die SAHB zwei Varianten vor. Die eine bestand in einer Anpassung des bestehenden Einfamilienhauses der Eltern des Versicherten, die andere in einem Anbau auf die neue Doppelgarage. Die Kosten für die beabsichtigten Anpassungen wurde auf der Grundlage von Offerten zusammengestellt, wobei sich die SAHB jeweils auch dazu äusserte, ob es sich um invaliditätsbedingte Mehrkosten handle. Bezüglich der Anbau-Variante hielt der Bericht fest, neben dem bestehenden Haus würden eine neue Garage gebaut und auf dieser ein Badezimmer und ein Zimmer für den Versicherten erstellt, wobei der Zugang über die bestehende Garage mit einem Treppenlift erfolge. Zur Kostentragung bezüglich dieser Variante äusserte sich die SAHB nicht, sondern bemerkte lediglich, dass die Familie des Versicherten wissen möchte, ob hier die Austauschbefugnis zum Zuge kommen könnte. Am 1. Juli 2004 forderte die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht an, welchen die SAHB am 22. November 2004 erstattete. Daraus geht hervor, dass in Realisierung der "Anbau-Variante" eine zweite Garage und auf dieser ein Badezimmer, ein Schlafzimmer und ein Wohnraum für den Versicherten erstellt wurden. Die bisherige Garage wird durch den Beschwerdeführer benützt und bildet in Verbindung mit dem separat zugesprochenen Treppenlift den Zugang zu seinen neuen Räumlichkeiten. Um die Zugänglichkeit zu gewährleisten, wurde der Garagenboden angehoben. Ferner erwähnt der Bericht die Kosten des Wanddurchbruchs und der erforderlichen Folgeanpassungen. 
4.2 Der Bericht vom 22. November 2004 wird, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige Abklärung (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02]) gerecht. Er bildet deshalb grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung. Als allgemeine Aussage kann dem Abklärungsbericht entnommen werden, dass eine behinderungsgerechte Ausgestaltung der Wohnung auch durch einen Umbau hätte erreicht werden können, der Versicherte und seine Eltern jedoch die ihnen besser geeignet erscheinende Lösung mittels eines Anbaus gewählt haben. 
5. 
5.1 In den neuen Räumlichkeiten des Versicherten sind laut dem Abklärungsbericht Mehrkosten entstanden für elektrische Storen, Zuleitungen und einen Handschalter, Schiebetüren mit Anpassungen in Wohnraum und Badezimmer, ein elektrisches Dachfenster im Wohnraum und Anpassungen der Dusche im Badezimmer. Die Kosten dieser Massnahmen von insgesamt Fr. 12'119.55 sind niedriger als jene, welche sich gemäss der Stellungnahme der SAHB vom 9. April 2003 bei entsprechenden Anpassungen der bestehenden Räumlichkeiten ergeben hätten (Fr. 12'077.15 für die Nasszelle und Fr. 2'437.25 für das Automatisieren von Storen und Fenstern sowie das Beseitigen der Balkonschwelle, je plus 20 % Architektenhonorar, total somit Fr. 17'417.30). Diese Arbeiten wären bei Vornahme im ursprünglichen Gebäude teilweise der Ziffer 14.04 (Anpassungen von Dusche und Türen) und im Übrigen den Ziffern 13.04* und 13.05* HVI-Anhang zuzuordnen gewesen. Weil sie behinderungsbedingt notwendig sind und sich im Rahmen der Planung des Anbaus nicht vermeiden liessen, hat sie die IV unabhängig von der Frage, ob der Anbau als Neubau im Sinne der in Erw. 2.4 am Ende zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, im Rahmen der Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI) zu übernehmen. Der kantonale Entscheid ist insoweit korrekt. 
5.2 In den bestehenden Räumlichkeiten wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Diese finden ihren Grund darin, dass das Haus am Hang liegt und deshalb der Zugang zu den neuen Räumlichkeiten des Versicherten durch die bisherige Garage und über den dort erstellten Treppenlift gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sind gemäss dem Abklärungsbericht Anpassungen der Garage ("Entfernung" der Schwelle durch Erhöhung des Bodens) invaliditätsbedingt notwendig, um dem Beschwerdeführer das Verlassen und Betreten seiner Wohnung und damit auch die Bewältigung des Wegs zu einer Arbeitsstelle oder Ausbildungsstätte zu ermöglichen. Die entsprechenden Kosten, welche auch bei Wahl der Variante "Umbau" angefallen wären, können gestützt auf Ziffer 13.05* HVI-Anhang übernommen werden, soweit sie einer einfachen und zweckmässigen Ausführung entsprechen. Die SAHB hält diesbezüglich fest, an Stelle der gewählten Plattenlösung hätte eine einfache Betonerhöhung genügt. Die Vergütung der IV hat sich dementsprechend auf die Kosten einer einfachen Betonerhöhung von Fr. 1'789.90 zu beschränken. Ausserdem sind die Aufwendungen für elektrische Installationen von Fr. 1'481.- und die Anpassungen der Türe von Fr. 120.- zu übernehmen. Der Vorinstanz ist auch in diesen Punkten zuzustimmen. 
5.3 Was den Wanddurchbruch vom bestehenden Haus zum Anbau anbelangt, der mit der gewählten Lösung erforderlich wurde, um den Zugang (über Garage und Treppenlift innerhalb des bestehenden Hauses in den neu erstellten Anbau) zu ermöglichen, handelt es sich um eine Position, welche bei Realisierung der reinen Umbau-Variante nicht angefallen wäre. Sie kann deshalb - mangels eines zuordnenbaren Grundanspruchs - nicht im Rahmen der Austauschbefugnis vergütet werden. 
5.4 
5.4.1 Umstritten ist ausserdem, ob die Invalidenversicherung die Kosten von Fr. 40'000.- für die neu erstellte zweite Garage zu übernehmen hat. Diesbezüglich steht fest, dass die bisherige Doppelgarage nunmehr durch den Beschwerdeführer benützt wird, welcher sie benötigt, um den Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten, und deshalb für die Fahrzeuge der Eltern eine neue Doppelgarage errichtet wurde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, als Alternative zur gewählten Lösung (Zugang über die bestehende Garage) wäre nur der Einbau eines Vertikallifts in Frage gekommen, welcher Kosten von Fr. 45'000.- verursacht hätte. Im Vergleich dazu stelle die neue Garage die kostengünstigere Variante dar. Der Betrag von Fr. 40'000.- sei deshalb gestützt auf die Austauschbefugnis zu übernehmen. 
5.4.2 Gemäss Ziffer 13.05* HVI-Anhang (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen in und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Gestützt darauf hat die IV-Stelle jene Leistungen - in einfacher und zweckmässiger Ausführung - zu erbringen, welche erforderlich sind, um dem Beschwerdeführer das Betreten und Verlassen seiner Wohnung und des Gebäudes zu ermöglichen. Da sich das Haus an einer Hanglage befindet, ist die gewählte Lösung, welche den Zugang durch die Garage ermöglicht, unbestrittenermassen zweckmässig. Weil der Versicherte zum Ein- und Aussteigen sowie für die Fortbewegung mehr Raum benötigt als eine nicht behinderte Person, finden unabhängig davon, ob er sein eigenes Auto in der Garage oder im Freien abstellt, nicht mehr beide Autos der Eltern in der Garage Platz. Allerdings wäre ohne Anbau genügend Raum zur Verfügung gestanden, um ihre Fahrzeuge im Freien zu parkieren. Mit Blick auf die familienrechtliche Beistandspflicht (Art. 272 ZGB) wäre den Eltern der Wechsel von einem gedeckten auf einen ungedeckten Autoabstellplatz als zumutbar anzusehen gewesen. Die Zugangslösung über die bestehende Garage hätte sich somit ohne Erstellung einer neuen realisieren lassen. Die angebaute Doppelgarage stellt daher keinen notwendigen Bestandteil der gewählten Zugangslösung dar. Deshalb besteht kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf Erstattung der diesbezüglichen Kosten. Ebenso wenig gelangt die Austauschbefugnis zur Anwendung, da kein Anspruch auf Einbau eines Vertikallifts zu Lasten der Invalidenversicherung bestanden hätte. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, wie die Konstellation zu beurteilen wäre, wenn es in der Umgebung gänzlich an Parkierungsmöglichkeiten fehlen würde. 
5.5 Unter den Kosten, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung gefordert wird, figuriert schliesslich ein Betrag von Fr. 4'158.10, der die Erstellung einer Nische für den Treppenlift betrifft. Der Lift als solcher (leihweise Abgabe, auf der Basis einer Offerte der Firma G.________ vom 13. März 2003) und die entsprechenden Anschlussarbeiten (insgesamt Fr. 24'660.95 zuzüglich ein Serviceabonnement von höchstens Fr. 485.- pro Jahr) wurden dem Beschwerdeführer bereits mit separater Verfügung vom 2. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 zugesprochen. Die Übernahme der nunmehr geltend gemachten zusätzlichen Kosten für die Einrichtung einer Nische haben die IV-Stelle mit dem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 und, diesen insoweit bestätigend, das kantonale Gericht abgelehnt. Die Vorinstanz erwog, die ursprünglich in Aussicht genommene Variante wäre ebenfalls möglich gewesen und der Anspruch des Versicherten beziehe sich nicht auf die bestmögliche Lösung, sondern lediglich auf eine notwendige und genügende. Es kann offen bleiben, ob die zusätzlichen Kosten bereits Gegenstand des durch den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 beurteilten Anspruchs auf den Treppenlift bildeten und das kantonale Gericht deshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht hätte eintreten dürfen. Denn in jedem Fall war die Verneinung des Vergütungsanspruchs durch die Vorinstanz auf der Basis des Sachverhalts, welcher auch der rechtskräftigen Leistungszusprechung für den Treppenlift zu Grunde gelegt worden war, korrekt. Letztinstanzlich wird dies auch nicht bestritten. Stattdessen lässt der Beschwerdeführer erstmals vorbringen, das ursprüngliche Projekt habe nicht durchgeführt werden können, weil es sich bei der Aussenwand der Treppe, an welche die Firma G.________ den Lift montiert hätte, entgegen den damaligen Annahmen um keine tragende Wand gehandelt habe. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die durch die Verfügung vom 2. Oktober 2003 und den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 rechtskräftig zugesprochene Leistung habe wegen später entdeckter Tatsachen nicht in der damals vorgesehenen Form verwirklicht werden können. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher als Gesuch um prozessuale Revision des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2004 zu interpretieren, über welches die Verwaltung zu befinden hat. Die Akten sind dementsprechend an die IV-Stelle zu überweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann auf dieses Gesuch nicht eintreten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Akten werden an die IV-Stelle Luzern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: