Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 267/05 
 
Urteil vom 19. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
F.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1948, ist gelernter Grafiker und führt seit 1983 ein eigenes Werbe- und Grafikunternehmen, von 1991 bis 1995 in Form einer Aktiengesellschaft, seither wieder als Einzelfirma. Am 22. Mai 1992 wurde er Opfer eines Auffahrunfalls, als er mit seinem Personenwagen links abbiegen wollte und ein nachfolgender angetrunkener Fahrzeuglenker in den von ihm gesteuerten Wagen stiess. Dabei erlitt er ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), in dessen Folge ein myofasziales Syndrom im Bereich der unteren HWS und im rechtsseitigen Nacken- und Schultergürtelbereich, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung (mit erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Konzentrations- und Gedächtnisleistung) sowie Zeichen einer zentral-neurologischen Ausfallsymptomatik auftraten. Er ist deshalb in seiner Tätigkeit als selbstständiger Grafiker eingeschränkt. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 sprach ihm die IV-Stelle Zug ab 1. Februar 1997 eine ganze Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National), bei welcher F.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss UVG versichert ist, erliess am 12. Juli 1999 nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin/Rehaklinik X.________, vom 11. September 1998 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine Rente von 70 % ab 1. September 1998 sowie eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20 % gewährte. Die gegen den Rentenbeginn gerichtete Einsprache wies sie gestützt auf ein Ergänzungsgutachten des Dr. med. R.________ vom 16. November 1999 ab (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2000). Auf ein Begehren um Zusprechung einer Rente von 100 % ab 1. April 2001 erliess die National am 2. Dezember 2002 eine weitere Verfügung, mit der sie die revisionsweise Erhöhung der Rente mangels einer Änderung des Invaliditätsgrades ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte eine Rente von neu 75 % beantragte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2003 ab. 
B. 
F.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm revisionsweise ab dem 20. August 2001 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen. Mit der Beschwerde reichte er die Geschäftsrechnungen der Gesellschaft ein und machte geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich verschlechtert. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dem vom Versicherten angehobenen Haftpflichtprozess, in welchem unter anderem die Fragen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der Zumutbarkeit einer anderen Erwerbstätigkeit zur Diskussion standen. Das diesbezügliche Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2002, welches sich auf ein weiteres Gutachten von Dr. med. R.________/ Rehaklinik X.________ vom 1. Mai 2002 stützte, zog F.________ an das Obergericht des Kantons Zug (Urteil vom 6. November 2003) und das Schweizerische Bundesgericht weiter (Urteil vom 22. Juni 2004, 4C.3/2004). Nach Aufhebung der Sistierung und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine revisionsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei (Entscheid vom 30. Juni 2005). 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2002 (recte: des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Juni 2005 und des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2003) sei ihm eine Rente auf Grund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, eventuell einer solchen von mindestens 80 % zuzusprechen. 
 
Die National beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, hat sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht, weshalb die materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der zugehörigen Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 sowie die damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden (BGE 129 V 4 Erw 1.2 mit Hinweis). Weil Dauerleistungen streitig sind und der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2003 datiert, ist präzisierend festzustellen, dass für die Zeit ab 1. Januar 2003 die neuen Bestimmungen anwendbar sind (BGE 130 V 445 ff.). Diese haben bezüglich der hier streitigen Fragen indessen zu keinen Änderungen geführt (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4). 
1.2 Im kantonalen Entscheid werden die für die Revision von Invalidenrenten (Art. 22 UVG, Art. 41 IVG, Art 17 ATSG; BGE 130 V 349 Erw. 3.5) und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4) geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen zur sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b und 400, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob eine revisionsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juli 1999 (mit welcher dem Beschwerdeführer eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zugesprochen wurde) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2003 (BGE 125 V 369 Erw. 2; Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04). 
2.1 Nach den Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgebenden Zeit nicht wesentlich verschlechtert. Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in einem Bericht vom 14. Juni 2001 an die Invalidenversicherung ausgeführt, die Beschwerden hätten in den letzten zwei Jahren zugenommen und es bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von etwa 25 %. In gleichem Sinn äusserte er sich in einem Bericht an die National vom 19. November 2002. Im Gutachten an das Kantonsgericht Zug vom 1. Mai 2002 verneint Dr. med. R.________ jedoch eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen vom 13. August 1997, 28. Januar 1998 und 20. April 1998 und stellt fest, die von Dr. med. S.________ angegebene deutliche Verschlechterung könne weder aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht bestätigt werden. Auch die funktionellen Befunde hätten sich nicht geändert. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht daran festhält, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf führt Dr.med. R.________ aus, diese sei wie schon im Gutachten vom 11. September 1998 auf 50 % zu schätzen, wobei die "tatsächlich realisierte Erwerbsfähigkeit" lediglich bei 25 % liege, wie von der Invalidenversicherung festgehalten worden sei. Es wird damit Bezug genommen auf den von der IV-Stelle Zug ermittelten Grad der Erwerbsfähigkeit. Darauf kann indessen nicht abgestellt werden. Gestützt auf das medizinische Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls anerkannt wird. 
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise geändert haben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Einkommen, welches er ohne den Gesundheitsschaden zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), sei im zivilprozessualen Verfahren auf Grund der Feststellungen des Gerichtsexperten auf Fr. 192'000.- festgesetzt worden, wogegen die Invalidenversicherung (und auch der Unfallversicherer) von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 128'000.- ausgegangen sei. Hinsichtlich des Einkommens, welches er trotz des Gesundheitsschadens zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen) bringt er vor, mit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei er nicht mehr in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Anfänglich habe er noch kleinere Gewinne erzielt. Diese seien aber immer geringer ausgefallen, weil er wegen der mangelnden Verfügbarkeit zunehmend Kunden an die Konkurrenz verloren habe. Wegen Schwierigkeiten beim grafischen Gestalten habe er versucht, nur noch als Ideengeber und Projektleiter tätig zu sein und die grafischen sowie manuellen Arbeiten an Dritte zu übertragen. Dies habe bei der gegenwärtigen Wirtschaftssituation dazu geführt, dass er die grossen Kunden verloren und nur noch kleinere Aufträge erhalten habe. Diese Angaben scheinen auf Grund der erfolgten erwerblichen Abklärungen zuzutreffen, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass andere Faktoren, möglicherweise auch ein ungenügendes Anpassen an berufsspezifische Entwicklungen, an der Erwerbseinbusse mitbeteiligt sind. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Nach den in den Akten enthaltenen Geschäftsunterlagen steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren nach dem Unfall zunächst noch Gewinne erzielt hat, wogegen ab 2000 regelmässig Verluste resultierten. Es ist daher davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeit eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche eine revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu begründen vermag. 
3. 
3.1 Im haftpflichtrechtlichen Urteil vom 6. November 2003 geht das Obergericht des Kantons Zug auf Grund des vom Kantonsgericht eingeholten Gutachtens von H.________, Eidg. Buchhalter-Controller, vom 25. April 2001 von einem hypothetischen Einkommen ohne den Gesundheitsschaden von Fr. 192'000.- ab dem Jahr 2000 aus. Daran hat das Bundesgericht im Urteil vom 22. Juni 2004, mit welchem die Sache zur Neufestsetzung des Schadens an das Obergericht zurückgewiesen wurde, nichts geändert. Mit der Vorinstanz kann dieser Betrag auch für das sozialversicherungsrechtliche Valideneinkommen als massgebend betrachtet werden. Das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen für das Jahr 2003 ist somit auf Fr. 192'000.- festzusetzen. 
3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist vorab streitig, ob der Beschwerdeführer mit der bisherigen Tätigkeit hinreichend eingegliedert ist, beziehungsweise ob ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit als Grafiker und Werbefachmann möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der Begründung, im Gutachten des Dr. med. R.________ werde ausdrücklich erklärt, dass er dank der Selbstständigkeit Kompensationsstrategien finden könne, welche in einem Angestelltenverhältnis sehr viel schwieriger zu realisieren wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2000 keinen Gewinn mehr erzielt hat und auf Grund der Abklärungen im zivilrechtlichen Verfahren nichts dafür spricht, dass diesbezüglich mit einer Änderung zu rechnen ist. Angesichts der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit nicht optimal eingegliedert ist. Daran ändert die Feststellung im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der Invalidenversicherung vom 9. November 1998 nichts, wonach der Versicherte seine Resterwerbsfähigkeit am sinnvollsten und effizientesten im eigenen Betrieb verwertet und von einer Berufsumstellung keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zur erwarten wäre. Die Beurteilung erfolgte in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch Gewinne erzielte, was später nicht mehr der Fall war. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass im Urteil des Obergerichts des Kantons Zug bei der haftpflichtrechtlichen Prüfung der Restarbeitsfähigkeit von der bisherigen selbstständigen Tätigkeit im eigenen Werbe- und Grafikatelier ausgegangen und ein Wechsel von der Selbstständigkeit zu einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als nicht angezeigt erachtet wurde. Im Urteil vom 22. Juni 2004 hat das Bundesgericht den kantonalen Entscheid in diesem Punkt nicht bestätigt und die Sache zur Neufestsetzung des Erwerbsschadens an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Zudem kann der Feststellung des Obergerichts im Lichte der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Gemäss diesem Grundsatz hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Nach der Rechtsprechung kann unter Umständen auch ein Berufswechsel in dem Sinne zumutbar sein, dass eine bisher selbstständig erwerbstätig gewesene Person eine leidensangepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dabei sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]; vgl. auch Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 138 f. und 296 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Wechsel zu einer unselbstständigen Tätigkeit objektiv als möglich und subjektiv als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer war vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1983 während Jahren als angestellter Grafiker tätig gewesen und es spricht nichts dafür, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich und zumutbar wäre. Im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs war er 54 Jahre alt und hatte damit eine Aktivitätsdauer von noch rund zehn Jahren vor sich. Wie im erwerblichen Gutachten vom 25. April 2001 (bezogen auf das Alter von 52 Jahren) ausgeführt wird, ist er zwar für die Funktion eines "Creative Direktors/Chef-Grafikers" mit einem Lohn von Fr. 150'000.- bis 250'000.- je nach Grösse des Betriebs nicht mehr in der "gefragten Altersstruktur". Dagegen könnte er unter der Voraussetzung einer kreativen und strategischen Denkweise eine Stelle in einem kleineren bis mittleren Betrieb finden, wobei ein Salär von Fr. 150'000.- bis Fr. 180'000.- durchaus denkbar sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein eigenes Wohnhaus mit Atelier verfügt, steht angesichts der langjährigen erfolglosen Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit einem Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal eine solche Tätigkeit durchaus in der Nähe des bisherigen Wohnortes ausgeübt werden kann, sodass sich ein Wohnsitzwechsel erübrigt. In Würdigung der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit mit der selbstständigen Tätigkeit nicht voll ausnützt, weshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die erwerblichen Verhältnisse in dieser Tätigkeit abgestellt werden kann. Das kantonale Gericht hat für die Festsetzung des Invalideneinkommens daher zu Recht Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
3.3 Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich 13. Monatslohn, bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit höchst anspruchsvollen und schwierigsten bzw. selbstständigen und qualifizierten Arbeiten (Anforderungsniveau 1+2) beschäftigten Männer im Bereich Informatikdienste/Dienstleistungen für Unternehmen des privaten Sektors von Fr. 8'646.- gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ausgegangen und hat unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor 3 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2005, Tab. B 9.2) und unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 54'210.40 ermittelt. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 192'000.- berechnete das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad mit 72 % und gelangte zum Schluss, das Revisionsbegehren sei mangels erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades abzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er hätte eine entsprechende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gar nicht finden können, weil es in diesem Lohnbereich auch für Gesunde keine Halbtagsstellen gebe. Zudem sei ihm auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Verrichtung höchst anspruchsvoller oder qualifizierter Arbeiten nicht mehr möglich. Fraglich könne höchstens sein, ob ihm eine Anstellung im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zumutbar sei. Damit würde er einen Jahreslohn von Fr. 35'750.- erzielen, wovon ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei, was zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 26'800.- und einem Invaliditätsgrad von 86 % führe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus Tabelle TB9 der LSE 2002 ergibt, bilden Teilzeitstellen von 50 % bei Beschäftigten im Anforderungsniveau 1+2 durchaus Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Mit dem Hinweis auf das Urteil R. vom 8. Juli 2004 (I 365/03) übersieht der Beschwerdeführer, dass in jenem Entscheid eine Teilzeitbeschäftigung von unter 30 % zur Diskussion stand. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem für das Anforderungsniveau 1+2 ermittelten Tabellenlohn ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer verfügt nicht bloss über Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 3), sondern vermag auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung selbstständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten. Davon wird auch in der erwerblichen Expertise vom 25. April 2001 ausgegangen. Es sind denn auch gerade die qualifizierten Tätigkeiten (Ideen- und Konzeptentwicklung, Projektleitung), wo sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weniger auswirken und welche den Beschwerdeführer im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einer Verlagerung in der Haupttätigkeit veranlasst haben. Zu einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, wie er nach der Rechtsprechung im Hinblick darauf vorzunehmen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3), besteht kein Anlass, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Fachkenntnisse und Erfahrung weitgehend behinderungsangepasst eingesetzt werden kann. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) wirken sich nicht oder kaum auf das Invalideneinkommen aus. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitangestellte sich in der Regel mit einem geringeren Lohn begnügen müssen. Aus Tabelle T8 der LSE 2002 geht hervor, dass sich die Differenz für Männer im Anforderungsniveau 1+2 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % auf rund 8 % beläuft. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 8 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'873.60 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 192'000.- zu einem Invaliditätsgrad von 74 % führt. Angesichts der Differenz von weniger als 5 % gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juli 1999 und einer prozentualen Erhöhung des Invaliditätsgrades von 5,7 % kann die Änderung nicht als erheblich betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neufestsetzung der Rente nicht erfüllt sind (vgl. Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 392; Ghélew/Ramelet/Ritter, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, Lausanne 1992, S. 115; ferner Kieser, Kommentar ATSG, Rz 15 zu Art. 17). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: