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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
U 501/05 
 
Urteil vom 19. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Z.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die Gewerkschaft Unia, 
 
gegen 
 
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 
3015 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 15. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. November 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. März 2005, stellte die Visana Versicherungen AG, bei welcher die 1970 geborene Z.________ obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert war, sämtliche in der Folge des Unfalles vom 10. Januar 2003 erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen zum 1. September 2004 ein mit der Begründung, die darüber hinaus geklagten Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem genannten Unfall. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Z.________, womit diese um Übernahme der Behandlung der Fibromyalgie als Unfallfolge sowie um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen durch die Visana Versicherungen AG ersuchte, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 15. November 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sinngemäss ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Während die Visana Versicherungen AG auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach den medizinischen Akten, insbesondere gemäss polydisziplinärer Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung in (ZMB-Gutachten vom 2. September 2004), ist davon auszugehen, dass die Versicherte nach dem Unfall ein multifaktorielles Fibromyalgiesyndrom mit Spannungskopfschmerzen entwickelte. Ob diese über den 31. August 2004 hinaus geklagten gesundheitlichen Beschwerden in einem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen) mit dem Unfall stehen, kann hier offen bleiben. Streitig ist einzig die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis einerseits sowie den ab 1. September 2004 persistierenden Gesundheitsstörungen und der darauf zurückzuführenden Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit andererseits. Die zur Beurteilung dieser Frage rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Adäquanzprüfungen bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie bei Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359), insbesondere bei Beschwerdebildern, in denen die psychische Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass im Zusammenhang mit der von dem am 13. Januar 2003 erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. A.________ unter anderem diagnostizierten HWS-Distorsion die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar initial teilweise gegeben waren (Schwindel, Schlafstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Bewegungseinschränkung der HWS). In seinem Bericht vom 30. März 2003, also weniger als drei Monate nach dem Unfall, stellte jedoch Dr. med. A.________ bereits die Begleitdiagnosen einer Depression sowie einer Entwicklung eines fibromyalgieformen Bildes. Der Rheumatologe Dr. med. M.________ wies auf die in den letzten Jahren schon vor dem Unfall geklagten "leichten passageren lumbalen Rückenschmerzen" hin und ging in seinem Bericht vom 28. März 2003 von einem "dominierenden Fibromyalgiesyndrom" aus. Spielten die schleudertraumaspezifischen Beschwerden im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle (BGE 123 V 99 Erw. 2a und Urteil J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.1, je mit Hinweisen), wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid korrekt dargelegt hat, so ist die in der Folge nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff.) durchgeführte Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges nicht zu beanstanden. 
3. 
Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), bringt sie nichts vor, was an der in allen Teilen überzeugenden Adäquanzprüfung etwas zu ändern vermöchte. Die über den 31. August 2004 hinaus anhaltend geklagten Gesundheitsstörungen stehen demnach nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. Januar 2003. Die vorinstanzlich bestätigte, von der Visana Versicherungen AG ab 1. September 2004 verfügte Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen ist daher rechtens. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: