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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_324/2007 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch ihren Ehemann D.________, 
 
gegen 
 
Öffentliche Krankenkasse Basel, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die von H.________ am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007 betreffend Krankenversicherungsgesetz, 
in Erwägung 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert hat, spätestens am 12. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen; 
dass die Verfügung an H.________ am 30. Mai 2007 ausgehändigt, der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist aber nicht bezahlt worden ist, 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juli 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Verfügung an H.________ am 3. Juli 2007 ausgehändigt worden ist, der Vorschuss jedoch auch innert der erstreckten Frist nicht geleistet worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
im Verfahren nach Art. 108 BGG 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.