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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_424/2012 
 
Urteil vom 19. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenseinstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ zunächst gemäss am 11. November 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde; 
 
dass auf Einsprache des Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Verfügung vom 1. März 2012 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellte und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte, ohne X.________ eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen; 
 
dass dessen Vater in der Folge Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhob, dessen Abteilung Strafrecht mit Entscheid vom 29. Mai 2012 darauf mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist; 
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer wie im kantonalen Verfahren seine Täterschaft bestreitet und den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet; 
 
dass er offenbar zu übersehen scheint, dass seiner Rüge der fehlenden Täterschaft mit der genannten Einstellungsverfügung und hernach auch mit dem kantonsgerichtlichen Entscheid Rechnung getragen wurde; 
 
dass er abgesehen davon denn auch nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp