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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_999/2020  
 
 
Verfügung vom 19. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja, Chesa Ruppanner, Postfach 330, 7503 Samedan. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. November 2020 (KSK 19 49). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. November 2020 gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. November 2020, 
in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021, mit welcher sie darauf hinweist, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den mit Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 erwirkten verfahrensgegenständlichen Arrest mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zurückgezogen hat, 
in die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass - wovon auch die Parteien ausgehen - das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_999/2020 nach dem Dahinfallen des Arrests gegenstandslos wird, 
dass das Verfahren deshalb - durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben und gleichzeitig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist, 
dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug des Arrests herbeigeführt hat, 
dass es sich unter den konkreten Umständen als angebracht erweist, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, welche im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen verfolgte (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), 
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer des Weiteren eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss