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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_453/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 2. Juni 2023 (S3 22 67 und 68). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 5. September 2022 sistierte die IV-Stelle Wallis die dem Beschwerdeführer ab 1. September 2021 zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 52a ATSG (SR 830.1). 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 2. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Denn die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids folgt im Verfahren vor Bundesgericht der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1). Dieses bestand in der vorsorglichen Leistungseinstellung, worauf - wie auch auf deren nur beschränkte Anfechtbarkeit - bereits das kantonale Gericht ausdrücklich verwiesen hat. 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit gemäss Art. 93 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Während hier ein Fall gemäss Abs. 1 lit. b von vornherein ausser Betracht fällt, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, inwieweit ihm aus der Zwischenverfügung vom 5. September 2022 und dem sie bestätigenden vorinstanzlichen Urteil ein irreparabler Nachteil rechtlicher Art erwachsen könnte (ob für das kantonale Verfahren ein Nachteil rechtlicher Art zu verlangen ist - wovon das kantonale Gericht auszugehen scheint -, stehe hier dahin). Dementsprechend genügt er seiner Substanziierungspflicht nicht einmal ansatzweise (zur entsprechenden Begründungspflicht vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; vgl. auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
Davon abgesehen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht auch deshalb nicht nach, weil er nicht annähernd in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise aufzeigt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 138 I 274 E. 1.6), inwiefern in seinem Fall mit der vorsorglichen Massnahme verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten (vgl. Art. 98 BGG). 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber