Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_684/2024
Verfügung vom 19. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97) wurde am 2. Juli 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Clément