Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.43/2005 /gij 
 
Urteil vom 19. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________ Ltd., 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Kurth und Fürsprecher Peter Burckhardt, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. März 2004 erstattete die Bank A.________ in Zürich der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die Firma Y.________ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands. Die Bank A.________ teilte mit, das Konto Nr. 2, lautend auf den israelischen Staatsangehörigen X.________, sei im Juli 2001 durch Übertrag auf das Konto Nr. 1 saldiert worden. Wirtschaftlich am Konto Nr. 1 berechtigt sei X.________. Die Bank A.________ begründete die Meldung damit, die Kontodokumentationen der vorliegenden Kunden seien einer routinemässigen Prüfung unterzogen worden. Dabei hätten Recherchen in der Presse und im Internet eine Verbindung unter anderem zu Alberto Fujimori, dem früheren Staatspräsidenten Perus, und zu dessen damaligem Berater und Chef des Geheimdienstes Vladimiro Montesinos zutage gefördert. Die Bank A.________ gehe davon aus, dass gegen diese Personen strafrechtliche Untersuchungen hängig seien. Die Bank A.________ teilte mit, sie habe das Konto blockiert. 
 
Mit Schreiben vom 30. März 2004 gab die Meldestelle für Geldwäscherei der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich von der Verdachtsmeldung Kenntnis. Die Meldestelle legte dar, die Y.________ Ltd. sei in ihren Datenbanken nicht registriert. X.________ sei im Auftrag von Interpol Lima wegen Bestechung im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. X.________ habe zehn Jahre in Peru gelebt und eine bedeutende Rolle im Waffenhandel zwischen Russland und Peru gespielt. Die bei der Bank A.________ intern blockierten Vermögenswerte beliefen sich auf rund 6,5 Millionen US-Dollar. 
 
Die Bezirksanwaltschaft eröffnete darauf ein Vorabklärungsverfahren. Am 5. April 2004 gab sie dem Bundesamt für Justiz Kenntnis vom Konto der Y.________ Ltd. bei der Bank A.________. Die Bezirksanwaltschaft teilte dem Bundesamt mit, nach ihren Erkenntnissen ermittelten die peruanischen Behörden gegen X.________ wegen Korruption. Sie bat das Bundesamt, die entsprechenden Informationen den peruanischen Behörden zu übermitteln, damit diese gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen könnten. Mit Blick auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ersuchte sie zudem darum, die peruanischen Behörden möchten umgehend mitteilen, ob die Bezirksanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen rechnen könne und ob die Sperrung des Kontos beantragt werde. 
Am 8. April 2004 bat das Bundesamt für Justiz den Schweizer Botschafter in Peru, das Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 5. April 2004 an die zuständigen peruanischen Behörden weiterzuleiten. Das Bundesamt legte dar, die spontane Übermittlung von Informationen durch die Bezirksanwaltschaft nach Art. 67a IRSG solle es den peruanischen Behörden ermöglichen, gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Die peruanischen Behörden seien zu bitten, umgehend mitzuteilen, ob mit einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen zu rechnen sei und ob sie die Sperrung des Kontos der Y.________ Ltd. bei der Bank A.________ beantragten. 
 
Am 29. April 2004 ersuchte der peruanische "Hauptamtliche Sonderstaatsanwalt der Provinz für Delikte des illegalen Drogenhandels" die schweizerischen Behörden um Sperre des Kontos der Y.________ Ltd. bei der Bank A.________. 
 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 sperrte die Bezirksanwaltschaft als vorläufige Massnahme nach Art. 18 IRSG das Konto der Y.________ Ltd. Sie forderte die peruanischen Behörden auf, bis spätestens zum 16. September 2004 ein offizielles Rechtshilfeersuchen einzureichen; andernfalls werde die vorläufige Massnahme aufgehoben. 
 
Am 9. Juli 2004 übersandte die Botschaft Perus in Bern den schweizerischen Behörden das vom 10. Mai 2004 datierte Rechtshilfeersuchen des Fünften Sonderstrafgerichts des Hohen Gerichtshofes von Lima. Darin wirft das Sonderstrafgericht X.________ vor, sich der gesetzwidrigen Vereinigung und der einfachen und schweren Bestechung zu Lasten des Staates Peru schuldig gemacht zu haben. Er und weitere Personen hätten Schmiergelder an Montesinos bezahlt, damit sie bei der Vergabe von Verträgen für die Lieferung von Waffen und anderen Gerätschaften an die peruanische Armee und Polizei bevorzugt worden seien. Zu diesem Zweck hätten sie die Firma W.________ gegründet, welche in Peru den ausländischen Lieferanten Firma T.________ vertreten habe. Die Zahlungen für Waffen etc. seien von der peruanischen Luftwaffe auf das Konto der Firma T.________ bei der Bank B.________ in Panama geleistet worden. Um den Verbleib der rechtswidrig erlangten Kommissionen abklären zu können, ersuchte das Fünfte Sonderstrafgericht um die Erhebung der Unterlagen der Konten von X.________ und der Y.________ Ltd. bei der Bank A.________ sowie um Sperre dieser Konten. 
B. 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Juli 2004 wies die Bezirksanwaltschaft die Bank A.________ an, sämtliche Unterlagen betreffend die Konten Nr. 2, lautend auf X.________, und Nr.1, lautend auf Y.________ Ltd., für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1990 herauszugeben. Überdies wies sie die Bank A.________ an, das Konto Nr. 1 weiterhin gesperrt zu hallten. 
 
Mit Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 ordnete die Bezirksanwaltschaft die Herausgabe von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen betreffend die Konten von X.________ und der Y.________ Ltd. bei der Bank A.________ an die ersuchende Behörde an. Zudem verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos der Y.________ Ltd. 
 
Den von X.________ und der Y.________ Ltd. gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Januar 2005 ab. 
C. 
X.________ und die Y.________ Ltd. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes und die Schlussverfügung aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern; dies unter Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an die Beschwerdeführer und verzugsloser Freigabe des gesperrten Kontos Nr. 1. 
D. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Bezirksanwaltschaft IV) haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat auf Gegenbemerkungen ebenfalls verzichtet. Es verweist auf den Entscheid des Obergerichtes, dem es sich vollumfänglich anschliesst. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Massgeblich ist in erster Linie der Vertrag vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen, der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshilfevertrag). Soweit er bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) - anwendbar. Das schweizerische Recht gilt auch, soweit es eine weiter gehende Rechtshilfe zulässt ("Günstigkeitsprinzip"; Art. 28 des Rechtshilfevertrags). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig. 
1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des Kontos Nr. 2, die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin des Kontos Nr. 1. Nach der Schlussverfügung sollen über beide Konten Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Das Konto der Beschwerdeführerin 2 bleibt zudem gesperrt. Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. a IRSV). 
1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
1.5 Die Beschwerdeführer können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist und die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 2 OG damit ausscheidet, können sie auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). Die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann das Bundesgericht nur auf die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin prüfen (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.6 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 130 II 337 E. 1.4; 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 13 ff.) vor, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei insofern offensichtlich unrichtig, als im Rechtshilfeersuchen nirgends behauptet werde - auch nicht sinngemäss -, in den im Zusammenhang mit Waffengeschäften erfolgten Zahlungen auf das Konto der Firma T.________ bei der Bank B.________ in Panama seien Schmier- oder Kommissionsgelder enthalten gewesen. Ebenfalls unrichtig sei die Feststellung, es bestehe laut Rechtshilfegesuch der Verdacht, diese aus Waffengeschäften stammenden Schmier- oder Kommissionsgelder seien auf das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto der Beschwerdeführerin 2 transferiert worden. Davon stehe im Rechtshilfegesuch, einschliesslich Beilagen, nichts. 
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
2.3 Nach dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2004 ermitteln die peruanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 wegen gesetzwidriger Vereinigung und Bestechung zulasten des Staates Peru. Die peruanischen Behörden ersuchen um Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank A.________ und Informationen über Kontobewegungen. Insbesondere wollen sie wissen, ob vom Konto der Beschwerdeführerin 2 Gelder nach New York, Singapur, Japan, Luxemburg, Grand Caiman oder Montevideo geflossen seien. Sie legen im Ersuchen dar, der Beschwerdeführer 1 sei am Konto der Beschwerdeführerin 2, auf dem 6,5 Millionen Dollar lägen, wirtschaftlich berechtigt. Er stehe unter dem Verdacht, sich der Korruption von Amtsträgern schuldig gemacht zu haben. Im Ersuchen werden sodann die Machenschaften geschildert, denen sich der ehemalige Geheimdienstchef Perus, Vladimiro Montesinos Torres, schuldig gemacht haben soll. Dieser habe bei in- und ausländischen Banken über Konten verfügt, die für ihn teilweise Strohmänner gehalten hätten. Auf den Konten hätten sich Millionen von US-Dollar befunden und es seien darüber hohe Geldsummen geflossen. Über den Beschwerdeführer 1 seien Hubschrauberturbinen an die peruanische Armee verkauft worden. Über seine Unternehmen seien auch weisser Drillich und Stoffe verkauft worden. An die Nationale Polizei von Peru seien sodann Westen, Hubschrauber MI-17 und anderes verkauft worden. Montesinos habe bei diesen Geschäften durch "Provisionen" 19 Millionen Dollar verdient. Eine Gruppe, welcher der Beschwerdeführer 1 angehört habe, sei in gesetzwidriger Weise gegen die Bezahlung einer "Provision" bevorzugt worden. Zu diesem Zweck sei in Peru das Unternehmen W.________ gegründet worden, das dort den ausländischen Lieferanten Firma T.________ vertreten habe. Diese letztere Gesellschaft habe von der Luftwaffe Perus Überweisungen auf seine Konten bei der Bank B.________ in Panama erhalten. Gemäss Art. 401-A und 401-B des peruanischen Strafgesetzbuches sei der Richter befugt, Mittel der Korruption zu beschlagnahmen. Im vorliegenden Fall seien die auf den Konten der Beschuldigten bei Schweizer Banken liegenden Gelder im Rahmen dieser Gesetzesnormen eingeschlossen. Wegen der Natur der untersuchten Delikte und wegen der Höhe der entdeckten Geldbeträge bei der Bank A.________ bestehe die unmittelbare Gefahr, dass die Gelder, die vermutlich aus gesetzwidrigen Handlungen stammten, von der Bank A.________ abgezogen werden und in die Hände der mutmasslichen Verbrecher oder Dritter gelangen könnten. 
 
Das dem Rechtshilfeersuchen beigelegte "Kautelaraktenheft Nr. 40" vom 13. August 2001 rundet diese Sachverhaltsschilderung ab. Darin wird bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in Peru eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Bestechung geführt wird. Es wird dargelegt, der Beschwerdeführer 1 sei Mitgesellschafter der Firma W.________ gewesen. Die Gesellschafter hätten ihre Einwilligung für die Übergabe von Geld an Montesinos gegeben. Der Beschwerdeführer 1 habe zusammen mit anderen eine Gruppe für den Waffenkauf gegründet, die Inhaber eines Kontos in Panama gewesen sei. 
2.4 Ausgehend von der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz annimmt, in den Zahlungen auf die Konten der Firma T.________ bei der Bank B.________ in Panama seien Schmier- oder Kommissionsgelder enthalten gewesen. Vielmehr ist das plausibel, da der Beschwerdeführer 1 nach dem Ersuchen "Provisionen" zu zahlen hatte, um bei der Lieferung militärischen Materials bevorzugt zu werden. Es liegt nahe, dass die "Provisionen" im Kaufpreis enthalten waren. Aufgrund des Ersuchens ist im Übrigen klar, dass die peruanischen Behörden den Verdacht hegen, über die Konten der Beschwerdeführer bei der Bank A.________ könnten Schmiergeldzahlungen geflossen sein und beim gesperrten Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin 2 könnte es sich um Schmiergeld handeln, sei es, dass dieses an Montesinos oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft weitergeleitet werden sollte, sei es, dass der Beschwerdeführer 1 das Geld auf dem Konto der Beschwerdeführerin 2 als Strohmann für Montesinos verwaltete. 
Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 16 ff.) vor, aufgrund der unkonkreten, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen im Rechtshilfeersuchen bleibe unklar, was dem Beschwerdeführer 1 überhaupt vorgeworfen werde. Aus dem Ersuchen ergäben sich keine hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf. Die Vorwürfe der passiven Bestechung und kriminellen Vereinigung würden im Gegenteil durch den geschilderten Sachverhalt entkräftet. Gleiches gelte für den nicht ausdrücklich formulierten, aber allenfalls in Betracht zu ziehenden Vorwurf der aktiven Bestechung. Die Sachverhaltsschilderung vermittle insgesamt den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer 1 an den Machenschaften um Montesinos weder aktiv noch passiv beteiligt habe, sondern abseits gestanden sei. Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 22 Ziff. 1 lit. d des Rechtshilfevertrages und Art. 10 Abs. 2 IRSV nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. 
3.2 Nach der Rechtsprechung werden an die Begründung eines Rechtshilfeersuchens keine strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die darin gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit. d des Rechtshilfevertrages und Art. 10 Abs. 2 IRSV enthaltenen Angaben den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob kein Sachverhalt vorliegt, für den die Rechtshilfe unzulässig ist (BGE 116 Ib 96 E. 3a S. 101, mit Hinweis; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 168). 
 
Diese Prüfung kann hier aufgrund des Rechtshilfeersuchens ohne weiteres vorgenommen werden. Es geht um die Bestechung eines Amtsträgers und damit um ein gemeinrechtliches Delikt, für das Rechtshilfe zulässig ist. Zwar ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens sprachliche Mängel aufweist und stellenweise nicht leicht verständlich ist. Würdigt man die Darlegungen im Rechtshilfeersuchen gesamthaft und beschränkt man sich nicht - wie die Beschwerdeführer - darauf, einzelne Sätze oder Gruppen von Sätzen für sich zu analysieren, wird jedoch klar, was dem Beschwerdeführer 1 in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Die Rückweisung des Ersuchens an die ersuchende Behörde zu seiner Verbesserungen in Anwendung von Art. 23 Ziff. 1 des Rechtshilfevertrags würde auf einen strengen Formalismus hinauslaufen, der nicht nur im Lichte der angeführten Rechtsprechung abzulehnen ist, sondern auch im Hinblick auf Art. 1 Ziff. 1 des Rechtshilfevertrages. Danach verpflichten sich die Parteien, einander gemäss den Bestimmungen des Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten. 
 
Dass die Vorwürfe der Bestechung und kriminellen Vereinigung durch den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt selbst entkräftet würden, trifft nicht zu. Zwar wird im Ersuchen gesagt, Z.________ habe an Montesinos eine Million US-Dollar als Strafe zahlen müssen wegen all der Provisionen, die letzterem bei früheren Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Verkauf militärischer Güter an das peruanische Heer durch den Beschwerdeführer 1 entgangen seien. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer 1 habe - insbesondere bei späteren Ausschreibungen - nie Provisionen an Montesinos bezahlt. 
 
Fehl gehen die Beschwerdeführer ebenso, soweit sie vorbringen, der Vorwurf der aktiven Bestechung werde im Ersuchen nicht erhoben. Im Ersuchen wird gesagt, gegen den Beschwerdeführer 1 werde wegen Korruption von Amtsträgern ermittelt. Offensichtlich unbegründet ist sodann der Einwand, die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen vermittle den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer 1 an den Machenschaften um Montesinos weder aktiv noch passiv beteiligt habe, sondern abseits gestanden sei. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer wenden (S. 28 ff.) ein, aufgrund des Rechtshilfeersuchens könne das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht geprüft werden. Das Ersuchen genüge den Anforderungen von Art. 6 des Rechtshilfevertrages und Art. 64 Abs. 1 IRSG nicht. 
4.2 Gemäss Art. 6 des Rechtshilfevertrags kann ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären. 
Nach Art. 64 IRSG beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 395 f. N. 349). 
 
Aus dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen ergibt sich keineswegs klar, dass die dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Handlungen in Peru straflos wären. Das Ersuchen ist damit nicht rechtsmissbräuchlich. Die Strafbarkeit nach peruanischem Recht ist daher nicht zu prüfen. 
 
Wie gesagt, ergibt sich aus dem Ersuchen hinreichend deutlich, was dem Beschwerdeführer 1 im peruanischen Verfahren vorgeworfen wird. Er soll gegen die Bezahlung von "Provisionen" beim Verkauf militärischer Güter in gesetzwidriger Weise bevorzugt worden sein. Dieses Verhalten fällt nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter StGB (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465). 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 32 ff.) vor, der Grundsatz des maximalen Entgegenkommens gebiete, Rechtshilfe wenn immer möglich zu gewähren. Er erlaube aber nicht, in ein Ersuchen Ausführungen hineinzuinterpretieren, um Rechtshilfe erst zu ermöglichen. Das Rechtshilfegesuch enthalte auch bei wohlwollender Lektüre keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zum erforderlichen Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der peruanischen Strafuntersuchung und den ersuchten Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der Beschwerdeführer. 
5.2 Aufgrund des Rechtshilfeersuchens ist offensichtlich, dass die peruanischen Behörden den Verdacht hegen, über die Konten der Beschwerdeführer könnten Schmiergeldzahlungen geflossen sein und bei den beschlagnahmten 6,5 Millionen US-Dollar könnte es sich um Schmiergeld handeln. Im Ersuchen wird insbesondere gesagt, Art. 401-A und 401-B des peruanischen Strafgesetzbuchs ermächtigten den Richter, Mittel der Korruption zu beschlagnahmen "und im vorliegenden Fall seien die auf den Konten der Beschuldigten bei Schweizer Banken liegenden Gelder im Rahmen der genannten Gesetzesnormen eingeschlossen". Für die Klärung des Verdachts können die herauszugebenden Bankunterlagen den peruanischen Behörden nützlich sein. Sind die Unterlagen für das peruanische Strafverfahren potentiell erheblich, ist die Rechtshilfe zulässig (BGE 122 II 367 E. 2c). 
Soweit die Beschwerdeführer (S. 35) geltend machen, Rechtshilfe könne mangels überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gewährt werden, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des Rechtshilfevertrags erfüllt, ist die Schweiz nach dessen Art. 1 Ziff. 1 zur Rechtshilfe verpflichtet. Für die von den Beschwerdeführern geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen besteht kein Raum. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass an der Aufklärung von Straftaten wie hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 36 ff.) geltend, es fehle an der Grundlage für die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin 2. 
6.2 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b); Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (Abs. 2 lit. c). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). 
 
Wie gesagt, besteht der Verdacht, dass der auf dem Konto der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmte Betrag Schmiergeld darstellt. Nach dem Rechtshilfeersuchen wurde durch die darin geschilderten Korruptionshandlungen der peruanische Staat geschädigt. Die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes an den peruanischen Staat in Anwendung von Art. 74a IRSG kommt daher in Betracht. Damit besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Verfügungssperre. Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführer rügen (S. 39 ff.) eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie bringen vor, nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz hätten sie erfahren, dass Bezirksanwältin Cornelia Cova, welche die Eintretens- und Zwischenverfügung sowie die Schlussverfügung erlassen habe, am 13. Februar 2003 - also vor Einreichen des Rechtshilfeersuchens - vom peruanischen Präsidenten Alejandro Toledo mit dem Orden "al Mérito por Servicios Distinguidos en el grado de Gran Official" ausgezeichnet worden sei. Es handle sich dabei um den zweithöchsten Orden, der in Peru Zivilpersonen verliehen werde. Den Orden habe sie laut dem peruanischen Amtsblatt in Anerkennung ihrer "ehrenhaften Bemühungen und wertvollen Zusammenarbeit" im Rahmen der Behandlung von Rechtshilfeersuchen betreffend die Fujimori/Montesinos-Affäre erhalten. Die Verleihung des Ordens durch den ersuchenden Staat bewirke in Bezug auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anschein der Befangenheit. Bei nach dem 13. Februar 2003 eintreffenden Rechtshilfeersuchen der Republik Peru hätte Bezirksanwältin Cova in den Ausstand treten müssen. Da sie das im vorliegenden Fall nicht getan habe, seien ihre Verfügungen, unbesehen des vorinstanzlichen Verfahrens, aufzuheben. 
7.2 Wie die Beschwerdeführer selber darlegen, haben sie die Verleihung des Ordens vorinstanzlich nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat sich dazu deshalb nicht geäussert. Es handelt sich um ein neues Vorbringen. 
 
Ist - wie hier - Art. 105 Abs. 2 OG anwendbar, ist nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, stark eingeschränkt. Zulässig sind diesfalls lediglich Beweise, welche das kantonale Gericht von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren fehlende Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99). 
 
Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt ("Diario Official de la Républica del Peru") vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig. 
 
Ob eine allfällige Verletzung der Ausstandspflicht im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre, kann offen bleiben. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: