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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.102/2005 /blb 
 
Urteil vom 19. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im 
Verfahren betreffend Revision eines Scheidungsurteils), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 15. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 21. Oktober 2004 reichte X.________ beim Bezirksgericht Albula ein Revisionsgesuch gegen das Scheidungsurteil vom 28. November 2002 ein mit der Begründung, der im gerichtlichen Scheidungsverfahren die Ehefrau vertretende Rechtsanwalt R.________ habe zuvor beide Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung eines Ehevertrages beraten und er habe Rechtsanwalt R.________ in diesem Zusammenhang umfassende und genaue Informationen über seine finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse erteilt. Diese Informationen in Form von zahlreichen Akten habe der Rechtsanwalt in der Folge als Vertreter der Ehefrau gegen den Ehemann verwendet und in den Scheidungsprozess eingeführt. Wegen dieses Prozessverhaltens sei der Anwalt von der Aufsichtskommission disziplinarisch mit einem Verweis bestraft worden. Er habe damit aber auch das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB verletzt. Auf das Scheidungsurteil vom 28. November 2002 sei daher im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/GR durch ein Vergehen eingewirkt worden. 
B. 
B.a In der Folge stellte X.________ beim Präsidenten des Bezirksgerichts Albula für die Durchführung des beantragten Revisionsverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches der angerufene Richter am 13. Januar 2005 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abwies. 
B.b Gegen diesen Entscheid erhob X.________ beim Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 15. März 2005 wies der Kantonsgerichtsausschuss das Begehren ab und führte in einer hauptsächlichen Begründung aus, das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 sei den Parteien am 9. April 2003 mitgeteilt worden, zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass Rechtsanwalt R.________ vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren beide Eheleute beraten, vom Beschwerdeführer Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse erhalten und diese hernach als Rechtsvertreter der Ehefrau im Prozess eingeführt hatte. Sodann habe X.________ mit diesen Kenntnissen am 3. November 2003 bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Anzeige erstattet und die genannten Vorgänge detailliert schildern können sowie sich bereits in diesem Zeitpunkt die zusätzliche Erstattung einer Strafanzeige wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses vorbehalten. Somit habe der Beschwerdeführer nicht im Nachhinein neue Tatsachen erfahren, die ihm gefestigte Kenntnisse über einen möglichen Straftatbestand vermittelt hätten, weshalb die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht erst mit der Mitteilung des Endentscheids der Aufsichtskommission am 20. April 2004 zu laufen begonnen habe. Der Bezirksgerichtspräsident habe somit zu Recht festgestellt, dass die Frist gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO/GR offensichtlich versäumt worden sei. 
In einer weiteren, die Abweisung rechtfertigenden Begründung verneinte der Kantonsgerichtsausschuss, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil von X.________ auf das Urteil eingewirkt wurde (Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/GR). 
C. 
Gegen dieses Urteil führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV; er beantragt, es vollumfänglich aufzuheben. Ferner ersucht er darum, der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2005 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem sich der Kantonsgerichtsausschuss ihr nicht widersetzt hatte. 
In der Sache wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt das angefochtene Urteil als letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil (vgl. zum Beispiel: BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.; 119 Ia 337 E. 1 S. 338; 126 I 207 E. 2a S. 210; 129 I 281 E. 1.1 S. 283). Im Lichte von Art. 87 Abs. 2 OG ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
Mit Bezug auf die Hauptbegründung wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtsausschuss willkürliche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV vor und macht unter anderem geltend, der Kantonsgerichtsausschuss habe aktenwidrige Annahmen getroffen, indem er im Rahmen der Anwendung von Art. 246 Abs. 2 ZPO/GR (Verwirkungsfrist von sechs Monaten) davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Darlegungen schon vor dem 20. April 2004 (Mitteilung des Endentscheids der Aufsichtskommission vom 2. April 2004) sichere Kenntnis von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch Rechtsanwalt R.________ gehabt. Im Widerspruch zur tatsächlichen Situation werde im angefochtenen Urteil festgestellt, er habe bereits in seiner Anzeige an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte im November 2003 von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, begangen durch Rechtsanwalt R.________, gesprochen und die Einreichung einer Strafklage vorbehalten. Sein Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses sei indes auf Rechtsanwalt S.________ gemünzt gewesen. Der Kantonsgerichtsausschuss verfalle in Willkür, indem er entgegen den Tatsachen von einer Verwirkung der Revision gegen das Scheidungsurteil vom 28. November 2002 ausgehe. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren werde daher zu Unrecht als aussichtslos betrachtet. 
2.1 Nach der kantonalen Rechtsprechung zum früheren Art. 276 ZPO/GR, der mit dem heute gültigen Art. 246 ZPO/GR identisch ist, beginnt die Dreimonatsfrist gemäss Abs. 1 "vom Zeitpunkt an, in welchem der Revisionskläger den Revisionsgrund kennenlernte oder von diesem Gebrauch machen konnte". Nach der Praxis zu Absatz 1 bedeutet Kennenlernen, dass der Revisionskläger über eine Kenntnis des Revisionsgrundes und der sich auf diesen beziehenden Beweismittel verfügt, die so sicher und genau sind, dass auch ein nicht leichtfertig handelnder Kläger das Revisionsverfahren einleiten würde, was vornehmlich davon abhängt, in welchem Zeitpunkt die dem Kläger bekannt gewordenen Tatsachen als objektiv beweisbar erscheinen konnten (PKG 1978 Nr. 8 S. 39). Für Verbrechen und Vergehen beginnt die Frist nach Absatz 2 dieser Bestimmung "nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist". Zu Absatz 2 existiert zwar keine publizierte Praxis, doch dürfte zwischen "kennenlernte" und "bekannt geworden" kein gradueller Unterschied bestehen. Das angefochtene Urteil folgt dieser Linie, zumal es "gefestigte Kenntnisse" und nicht "blosse Vermutungen" verlangt. 
2.2 Das Scheidungsurteil vom 28. November 2002 wurde den Parteien am 9. April 2003 mitgeteilt. Noch im gleichen Jahr konnte der Beschwerdeführer aufgrund sicherer Kenntnisse, nämlich seiner selbst gemachten Erfahrungen mit Rechtsanwalt R.________, die detailliert begründete Eingabe vom 3. (recte: 1.) November 2003 an die Aufsichtskommission verfassen. Dies hatte zur Folge, dass gegen Rechtsanwalt R.________ mit Beschluss der Aufsichtskommission vom 29. Januar 2004 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden musste, was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 mitgeteilt wurde. In seiner Eingabe vom 3. (recte: 1.) November 2003 bemerkte der Beschwerdeführer Folgendes: 
" -:- 
"Das rechtswidrige Vorgehen von RA R.________, RA S.________ und vom Bezirksgericht Albula in Bezug auf die Parteienvertretung im Interessenkonflikt, in bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzungen und die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie in bezug auf die unverhältnismässige superprovisorische Verfügung führte zu einem grossen Vermögensschaden, welchen ich durch Beilagen belege. Die Geltendmachung der zivilrechtlichen Haftung sowie die Erstattung einer Strafanzeige bleiben vorbehalten." 
Aus der allgemeinen Formulierung der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die einschlägigen Tatsachen damals dem Beschwerdeführer bekannt waren und er das Vorgehen von Rechtsanwalt R.________ als strafbar erachtete. Damit ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe am 3. November (recte 1. November) 2003 von der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch Rechtsanwalt R.________ gesprochen und die Erstattung einer Strafklage vorbehalten, nicht aktenwidrig. 
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses habe sich nicht auf Rechtsanwalt R.________, sondern auf Rechtsanwalt S.________ bezogen, vermag dies nichts zu ändern. Denn im Schreiben vom 3. (recte: 1.) November 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer auch dahingehend, dass Rechtsanwalt R.________ bei den in einem Gesuch aufgeführten genauen Kontoangaben sein Wissen aus dem früheren Mandat missbrauchte, als er für die Eheleute einen Ehevertrag ausarbeiten sollte. Das aber spricht ebenso klar dafür, dass er bereits anlässlich der Abfassung der Aufsichtsbeschwerde über genaue und konkrete Kenntnisse betreffend die Berufsgeheimnisverletzung seines früheren Anwaltes R.________ verfügte und auch darüber sprach; in diesem Sinne hat er denn auch in der zusammenfassenden Bemerkung bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung nicht zwischen den Anwälten unterschieden. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entscheides der Aufsichtskommission vom 2. April 2004 (mitgeteilt am 20. April 2004) keine in seiner Eingabe vom November 2003 nicht erwähnten Tatsachen erfuhr. Dem Entscheid lagen vielmehr jene zu Grunde, welche bereits in der Aufsichtsbeschwerde vom 3. (recte: 1.) November 2003 dargelegt worden sind. 
2.3 Indem der Kantonsgerichtsausschuss bei dieser Sachlage die Frist zur Einreichung der Revision als versäumt betrachtete, verfiel er nicht in Willkür. Aufgrund der unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen und der folglich willkürfrei bejahten Verwirkung des Revisionsrechts infolge Fristablaufs hat der Kantonsgerichtsausschuss zu Recht das Revisionsbegehren als aussichtslos betrachtet und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren abgewiesen. 
2.4 Erweist sich das angefochtene Urteil allein aufgrund der Hauptbegründung als verfassungskonform, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren selbständigen Begründung auf ihre Verfassungsmässigkeit (BGE 104 Ia 381 E. 6a S. 392; 113 Ia 94 E. 1a/bb mit Hinweisen; 118 Ib 26 E. 2b; 125 I 300 E. 4b S. 311). Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein für das bundesgerichtliche Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: