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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_106/2009 
 
Urteil vom 19. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt A.________, Rechtsanwältin Irène Staubli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitve Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 448.-- (nebst Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113, Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verfügung mitanficht, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 erwog, der Beschwerdeführer, welcher der Rechtsöffnungsverhandlung unbestrittenermassen unentschuldigt ferngeblieben sei, weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die Bestreitung des Tatbestandes des Busfahrens ohne gültigen Fahrausweis könne wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden, selbst bei Erhebung des Einwandes anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hätte dieser vom Rechtsöffnungsrichter, der die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen dürfe, nicht geprüft werden können, im Übrigen habe der Stadtrat von A.________ dem Beschwerdeführer bereits in seinem Einspracheentscheid auseinandergesetzt, weshalb der vom Beschwerdeführer gelöste Fahrausweis für Fahrzeuge der VBZ keine Gültigkeit gehabt habe, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand jeder der (mehrfachen) obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 verfassungswidrig sein soll, zumal die nachträgliche Bestreitung der rechtsgültigen Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung ohnehin unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann