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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_206/2010 
 
Urteil vom 19. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminial- und Anklagekommission (1B_143/2010 vom 7. Mai 2010). 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 auf eine Beschwerde der X.________ AG gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_143/2010); 
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht hat; 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln; 
dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG); 
dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend macht, ihr Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall; 
dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt; 
dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat; 
dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen; 
 
dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln; 
dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann; 
dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten; 
dass es für den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt; 
dass somit die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist; 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli