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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_272/2010 
 
Urteil vom 19. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass X.________ im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten Beschwerde führte und verschiedene weitere Eingaben an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen richtete; 
dass dieses die Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwies, bei welchem X.________ in der Folge weitere Eingaben deponierte; 
dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. August 2010 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, wobei es der Beschwerdeführerin die von ihr anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat; 
dass X.________ mit Schreiben vom 10. August 2010, das sie dem Verwaltungsgericht hat zukommen lassen, "Einspruch" gegen diesen Entscheid erhoben und am 12. August 2010 beantragt hat, ihre Beschwerde möge ans Bundesgericht weitergeleitet werden; 
dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. August 2010 zugeständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 6. August 2010 sowie das Vorgehen der Gerichts- und Polizeibehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert und als skandalös bezeichnet; 
dass sie dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Be-schwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen indes rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp