Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_371/2010 
 
Verfügung vom 19. August 2010 Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, verstorben am 4. August 2010, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 25. März 2010. 
Erwägungen: 
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010, der ihm die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigerte, Beschwerde in Strafsachen. Am 4. August 2010 ist der Beschwerdeführer im Inselspital in Bern verstorben, wodurch seine Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys Borner