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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_221/2011 
 
Urteil vom 19. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michel de Palma, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 
Postfach 540, 3930 Visp. 
 
Gegenstand 
Ausweitung der Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2011 des Kantonsgerichts Wallis, Richter der Beschwerdebehörde. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 31. August 2006 vor Feierabend beluden Y.________ und Z.________ auf einer Baustelle einen Lieferwagen unter anderem mit 22 sog. Schalungsträgern. Diese wiesen eine Länge von je mehreren Metern und ein Gewicht von je ca. 30 kg auf. Die beiden zurrten die Schalungsträger für die Fahrt auf den Dachlastträgern des Lieferwagens fest. Noch am selben Abend fuhr ein anderer auf der Baustelle tätiger Arbeiter, A.________, mit dem Lieferwagen auf den Werkhof der Bauunternehmung zurück. Er liess ihn dort stehen, damit er am nächsten Morgen abgeladen werden konnte. 
 
Am Morgen des 1. September 2006 lud B.________ die Schalungsträger vom Lieferwagen ab. Dabei verlor er das Gleichgewicht und fiel von der Ladebrücke. Die Schalungsträger, welche nicht mehr festgezurrt waren, stürzten zu Boden. Etwa sechs davon trafen B.________ am Kopf. Er verstarb noch auf der Unfallstelle. 
 
B. 
Am 24. Juni 2008 verfügte der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramts Oberwallis, es werde keine Strafuntersuchung eröffnet. 
 
Die von der Staatsanwaltschaft Oberwallis und der Ehefrau des Verstorbenen, X.________ dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Kantonsgericht Wallis am 16. September 2008 im Wesentlichen gut. Es hob die Verfügung des Untersuchungsrichters auf und wies die Sache zur weiteren Ermittlung an diesen zurück. 
 
Mit Verfügung vom 30. April 2009 eröffnete der Untersuchungsrichter eine Strafuntersuchung gegen C.________ und A.________ wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB); gegen A.________ überdies wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG). 
 
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 beschuldigte der Untersuchungsrichter C.________ und A.________ der genannten Straftaten. Der Untersuchungsrichter führte aus, A.________ habe sich vor der Abfahrt nicht vergewissert, ob die Ladung den Vorschriften entsprochen habe. Der Wagen sei nicht korrekt beladen worden. Zudem sei dessen Dachträger viel zu stark belastet worden. Die Schalungsträger seien nur zwei- statt dreireihig aufgeladen worden. Durch diese falsche Ladung sei der Unfall letztlich verursacht worden. C.________, Geschäftsführer der Bauunternehmung, habe den Lieferwagen am 1. September 2006 gesehen. Er habe die falsche Ladung nicht bemängelt und keinerlei Vorsichtsmassnahmen angeordnet. Überdies habe zum Unfallzeitpunkt auf dem Werkareal keiner der Arbeiter einen Helm getragen. Als Geschäftsführer hätte C.________ dafür sorgen müssen, dass die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen und eingehalten würden. Zudem hätte er für den Ablad des Lieferwagens B.________ die notwendigen Weisungen erteilen und für deren Durchsetzung sorgen müssen. 
 
C. 
Am 1. Oktober 2010 gab der Untersuchungsrichter dem Antrag von X.________, das Strafverfahren auf Z.________, Y.________ und D.________ auszudehnen, keine Folge. 
 
D. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Richter der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts Wallis am 17. März 2011 ab. 
 
Er erwog im Wesentlichen, aus dem Bericht der SUVA und dem Gutachten der Stadtpolizei Zürich ergebe sich, dass die Art und Weise der Ladung unkorrekt gewesen sei. Dadurch hätten die Belader, Z.________ und Y.________, eine besondere Gefahr geschaffen, die Sorgfaltspflichten begründet habe. Es bestehe der Verdacht, dass sie diese verletzt hätten (E. 4c). Z.________ und Y.________ hätten voraussehen können, dass die Beladungsart ungeeignet gewesen sei und die Ladung bei der Entsicherung der Spanngurte im Depot sowie bei weiteren Tätigkeiten gefährlich ins Schwanken geraten könnte. Dies sei auch für einen unbeteiligten Aussenstehenden erkennbar gewesen. Für Z.________ und Y.________ sei es aber nicht das erste Mal gewesen, dass sie einen Lieferwagen mit Schalungsträgern und anderem sperrigem Baumaterial beladen hätten. Als Bauarbeiter, die täglich mit solchem Material umzugehen gehabt hätten, wäre ihnen zuzumuten gewesen, die Ladung gleichmässig auf den Dachträgern zu verteilen (E. 5b). Die Belader könnten sich nicht mit dem Vertrauensgrundsatz entlasten. Sie hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die gefährliche Ladung beim Abladen mit den Kranstruppen schon richtig stabilisiert werde. Eine unförmige und instabile Ladung berge offensichtlich unkontrollierbare Gefahren, die zu einem Unfall wie dem vorliegenden führen könnten (E. 5c). Es stelle sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Die Normen des Strassenverkehrsgesetzes nähmen den Fahrzeugführer in die Pflicht. Dadurch, dass A.________ als Fahrzeugführer die Ladung entgegengenommen und somit als "fahrtauglich" eingestuft habe, sei der Beladungsvorgang als adäquat kausale Ursache zum Unfall in den Hintergrund gedrängt worden. Aus diesem Grund sei gegen Y.________ und Z.________ nicht weiter zu ermitteln (E. 5d). D.________ habe beim Beladen nicht geholfen. Sein Verhalten gebe somit von vornherein zu keinerlei Tatverdacht Anlass (E. 6). 
 
E. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Richters der Beschwerdebehörde sei aufzuheben und die Sache an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen, damit es die Strafuntersuchung fortführe und nebst C.________ und A.________ zusätzlich Z.________ und Y.________ beschuldige. 
 
F. 
Der Richter der Beschwerdebehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. 
 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das vorliegende Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache. 
 
2. 
2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
2.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. 
2.3 
2.3.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu zählt lit. b Ziff. 5 in der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden neuen Fassung die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. 
 
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2011. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher die neue Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG massgebend (Urteile 6B_90/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.1; 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2). 
2.3.2 Gemäss Art. 116 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen (...) Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehöriger des Opfers gilt unter anderem seine Ehegattin (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin ist somit Angehörige des Opfers. 
 
Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Diese Bestimmung wurde aus dem OHG (SR 312.5) übernommen. Sie bedeutet insbesondere, dass den Angehörigen nach erfolgter Konstituierung die Rechte der Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO zustehen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 4 zu Art. 117 BGG). 
 
Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Dies hat die Beschwerdeführerin getan. Sie hat sich insbesondere als Zivilklägerin konstituiert und die Bezifferung ihrer Forderung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Schreiben vom 9. Mai 2008 S. 2, act. 43). Letzteres schadet ihr beim jetzigen Verfahrensstand nicht (BGE 131 IV 195 E. 1.1.1 S. 196 mit Hinweisen). 
 
Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung einen Versorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR geltend zu machen beabsichtigt. Damit wirkt es sich nicht zu ihrem Nachteil aus, wenn sie dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich sagt (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187). Bei einer Ausweitung des Strafverfahrens erhöhte sich für die Beschwerdeführerin aufgrund der solidarischen Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) die Aussicht, dass der Versorgerschaden auch vollständig gedeckt würde. 
 
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist deshalb zu bejahen. 
 
2.4 Die Vorinstanz lehnt die Ausweitung des Strafverfahrens auf Z.________, Y.________ und D.________ ab. Es geht in Bezug auf diese Personen um eine Nichteröffnung des Strafverfahrens, die als Endentscheid nach Art. 90 BGG zu betrachten ist. Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig. 
 
2.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.6 Die Nichtausweitung des Strafverfahrens auf D.________ ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Das Bundesgericht hat sich daher dazu nicht zu äussern. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, wenn die Vorinstanz annehme, durch die Übernahme des Lieferwagens durch den Fahrer A.________ sei der Kausalzusammenhang unterbrochen worden, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 18). 
 
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung einfachen Bundesrechts, nämlich von Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Danach ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Bei der Frage des Kausalzusammenhangs bzw. seiner Unterbrechung geht es um diese Verursachung. Das Bundesgericht prüft deshalb das Vorbringen mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). 
 
Zu berücksichtigen ist dabei, dass - wie die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6 f. E. 2) unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum hier nach Art. 453 Abs. 1 StPO in der Sache noch massgeblichen alten Recht selber darlegt - das Strafverfahren nur dann nicht eröffnet werden darf, wenn die Strafklage offensichtlich grundlos ist, es also klarerweise an einem strafbaren Tatbestand fehlt (vgl. BGE 97 I 107 E. 3b S. 111; nach neuem Recht ebenso Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zu prüfen ist also, ob der Kausalzusammenhang offensichtlich unterbrochen worden ist. 
 
3.2 Die Fahrlässigkeitshaftung setzt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs voraus. Der zum Erfolg führende Geschehensablauf muss für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es stellt sich daher die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für ihre Beantwortung gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen ("Unterbrechung des Kausalzusammenhangs"; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.2 S. 148; je mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz führt aus, zu prüfen sei, ob der Fahrer (A.________), welcher das Fahrzeug mitsamt unkorrekter Ladung übernommen habe, dadurch seine Verantwortung vor diejenige der anderen gestellt und somit das Fehlverhalten seiner Kollegen in den Hintergrund gedrängt habe (angefochtener Entscheid S. 12 E. 5d). Sie geht damit von einem zu weiten Begriff der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aus. Entscheidend ist nach dem Gesagten, ob ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, als Mitursache hinzugetreten sind. 
 
Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges wird nur ausnahmsweise angenommen. (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel und andere, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 27 zu Art. 12 StGB). Das tat das Bundesgericht beispielsweise in einem Fall, in dem ein völlig aussergewöhnliches, unsinniges und daher schlechthin nicht voraussehbares Verhalten eines Drittlenkers zu einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang geführt hatte (BGE 115 IV 100). 
 
Ein solches Verhalten ist hier keineswegs offensichtlich. A.________ fuhr den Lieferwagen von der Baustelle zum Werkhof, ohne die Ladung beanstandet zu haben. Dies stellt nicht klarerweise ein ganz aussergewöhnliches Verhalten dar, mit dem die Beschwerdegegner schlechthin nicht rechnen mussten. Dass Fahrzeuge mit unsachgemässer oder zu starker Beladung in den Verkehr gebracht werden, ist keine Seltenheit und führt regelmässig zu Sanktionen wegen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG. Mit solchen Fällen hat sich auch das Bundesgericht immer wieder zu befassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B_727/2009 vom 23. November 2009; 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegner mit dem Verhalten von A.________ eindeutig schlechthin nicht hätten rechnen müssen. 
 
Wenn die Vorinstanz annimmt, der Kausalzusammenhang sei offensichtlich unterbrochen worden, verletzt das daher Bundesrecht. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat, wie die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 17) zutreffend darlegt, die Ausweitung des Strafverfahrens auf die Beschwerdegegner einzig deshalb abgelehnt, weil der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 13 E. 5d: "Aus diesem Grund ..."). Dass es an anderen Voraussetzungen für die Strafbarkeit der Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Tötung offensichtlich fehlen könnte, legt die Vorinstanz nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
 
Die Sache wird deshalb in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG und Art. 453 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, überwiesen, damit dieses die Strafuntersuchung auf die Beschwerdegegner ausdehne. 
 
Klarzustellen ist dabei, dass den Beschwerdegegnern kein Unterlassen zur Last gelegt wird, sondern ein aktives Tun durch unsachgemässe Beladung des Lieferwagens (vgl. BGE 129 IV 119 E. 2.2 S. 122 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz angesprochene Frage der Garantenstellung (angefochtener Entscheid S. 9 E. 4b) ist insoweit daher belanglos. 
 
4.2 Die Beschwerdegegner haben die Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz nicht zu vertreten und sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesgericht geäussert. Es werden ihnen daher keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Der Kanton trägt ebenso wenig Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Richters der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts Wallis vom 17. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zur Ausweitung der Strafuntersuchung auf die Beschwerdegegner überwiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Wallis hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michel de Palma, eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri