Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_690/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
Die Beschwerdeführerin zog das Rechtsmittel mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zurück. Die Beschwerde ist praxisgemäss ohne Kosten abzuschreiben. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei zu klären, ob der verlangte Kostenvorschuss rechtens gewesen sei oder nur dazu gedient habe, sie mundtot zu machen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Besondere Gründe, um davon abzusehen, lagen nicht vor. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn