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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_14/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015 vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen¨ erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 (1C_13/2015) auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 (1C_103/2015) auf die Beschwerde wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist; 
dass die A.________ mit Eingabe vom 15. April 2015 erneut "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014" erhoben und um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_13/2015 und 1C_103/2015 ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe vom 15. April 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; 
dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollten; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass sich die Eingabe der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli