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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_415/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Felix Moppert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 17. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Küssnacht (Einzelrichter) bestrafte X.________ am 23. April 2014 wegen 
1a)       Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- 
       fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und 
1b)       vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrs-              unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) sowie 
1c)       fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (aArt. 90 Ziff. 1 
       SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV
mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 450.-- und einer Busse von Fr. 6'700.-- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Januar 2013). 
 
B.   
X.________ führte Berufung gegen die Schuldsprüche 1a und 1b und beantragte im Schuldpunkt 1c eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 450.-- und eine Busse von Fr. 2'500.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 17. März 2015 das bezirksgerichtliche Urteil und wies die Berufung ab. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. das Urteil aufzuheben, 
2. ihn wegen fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (im Sinne von Ziff. 1c des bezirksgerichtlichen Dispositivs) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 450.-- und einer Busse von Fr. 2'500.-- zu verurteilen, 
3. ihn im Übrigen (Ziff. 1a und 1b des bezirksgerichtlichen Dispositivs) freizusprechen, 
4. die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Schwyz aufzuerlegen, 
5. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren dem Wahlverteidiger Felix Moppert noch zu bestimmende Honorare durch den Kanton Schwyz auszurichten, 
6. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Schwyz aufzuerlegen, 
7. für das bundesgerichtliche Verfahren dem Wahlverteidiger Felix Moppert eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, 
8. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt der Sache nach Willkür, setzt sich aber mit dem Urteil nicht den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entsprechend auseinander (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.2. Art. 91a Abs. 1 SVG knüpft an Verhaltenspflichten bei einem Unfall (Urteil 6B_927/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1). Anwendbar ist Art. 51 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Beschwerdeführer hätte bei dem von ihm durch fehlende gütliche Einigung und Entfernung vom Unfallort provozierten Beizug der Polizei (bezirksgerichtliches Urteil S. 7) mitwirken müssen, bis er von der Polizei entlassen wird (BGE 131 IV 36 E. 3.4.1; Urteile 6B_17/2012 vom 30. April 2012 E. 3.3 und 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.2). Ob der Pflichtige aufgrund der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme rechnen musste, ist Rechtsfrage. Die Beschwerde stellt die festgestellten Umstände und damit die Beweiswürdigung in Frage.  
 
Nach der Vorinstanz machte die vom Beschwerdeführer eingeräumte Tatsache der zweifachen Kollision abgesehen von den Zweifeln des Geschädigten und der Auskunftspersonen eine Massnahme mehr als wahrscheinlich. Er habe mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen und eine Vereitelung zumindest in Kauf genommen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, nicht geschulte Personen könnten dies nicht beurteilen. Die Vorinstanz berücksichtige weder den Zeitpunkt des Vorfalls, nämlich den frühen Nachmittag, noch dass es sich um einen Bagatellunfall handelte und er keinen Alkohol getrunken hatte. Die Umstände sprächen dagegen, dass die (vom Geschädigten beigezogene) Polizei eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte. 
 
Es mag zutreffen, dass auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht automatisch eine Alkoholkontrolle erfolgt (Urteil 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.4). Der Fahrzeugführer kann gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kontrolliert werden (Urteil 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.4). Auch der völlig Nüchterne muss damit rechnen (BGE 105 IV 64 E. 2). Das kann sich insbesondere bei Abwesenheit von Fahrzeugführern nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern aufdrängen (Urteil 6B_927/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.1). Ersteres macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und von Letzterem ist auszugehen: Der Beschwerdeführer fuhr zweimal hintereinander in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs und beschädigte dieses (bezirksgerichtliches Urteil S. 5 und 7). Die Einwände des Beschwerdeführers sind appellatorisch. 
 
1.3. Unter dem Titel von Art. 92 Abs. 1 SVG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem Geschädigten das Unfallprotokoll ausfüllen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Folglich habe er sich weder direkt noch eventualvorsätzlich einer Alkoholkontrolle entzogen. Die Angabe des Nachnamens und der Natelnummer genüge, um eine Person zu identifizieren. Der Geschädigte habe die Fahrzeugnummer gekannt und keinerlei Nachforschungen anstellen müssen. Dass er sich korrekt verhalten habe, zeige sich darin, dass er sich am Tag nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet habe.  
 
Der Beschwerdeführer übergeht die wesentlichen Feststellungen der Vorinstanz. Nach diesen hätte er sich vor Ort vergewissern müssen, dass der Geschädigte über seinen Namen und seine Adresse verfügte (er gab den (vollen) Namen und die Adresse nicht an, bezirksgerichtliches Urteil S. 5). Er habe zugegeben, dass der Geschädigte die Bekanntgabe der Telefonnummer vielleicht gar nicht wahrgenommen hatte. Seine Ausführung, er habe sich von hinzukommenden Personen bedroht gefühlt und sich deswegen von der Unfallstelle entfernt, zeige, dass er sich mit dem Geschädigten noch nicht verständigt hatte. Die geltend gemachte Bedrohung sei als Schutzbehauptung zu werten (mit Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil S. 6). 
 
Es fehlt mithin an einer Feststellung, dass der Geschädigte Namen und Adresse kannte oder die Fahrzeugnummer aufgeschrieben hätte. Eine willkürliche Würdigung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (oben E. 1.1). Es lässt sich daher auch nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten sofort ("aussi rapidement que les circonstances le permettent") Namen und Adresse angab (vgl. Urteil 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.3.1 zu Art. 51 Abs. 3 SVG). 
 
Obwohl nicht gerügt, kann angemerkt werden, dass Art. 51 Abs. 3 SVG nicht unmittelbar anwendbar ist (oben E. 1.2, erster Absatz). Die Pflicht unfallbeteiligter Fahrzeugführer zur sofortigen Angabe von Namen und Adresse lässt sich aus Art. 51 Abs. 1 SVG erschliessen. Die Vorinstanz stützt sich dazu auf LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Rz. 82 zu Art. 51 SVG
 
2.   
Die Beschwerdeführung erweist sich als appellatorisch. Entsprechend ist auf die Anträge 1 und 3 sowie die nicht weiter begründeten Anträge 2, 4, 5, 6 und 8 nach dem Ausgang des Verfahrens sowie auf Antrag 7 angesichts des Unterliegens und mangels Anspruchs des Wahlverteidigers im Sinne von Art. 68 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw