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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
9C_492/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Obwalden, 
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 29. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 29. Juni 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Obwalden vom 19. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, 
dass damit ein Rückweisungsentscheid, mithin ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl. SVR 2008 IV Nr. 39, 9C_684/2007 E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, und Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, weshalb es der beschwerdeführenden Partei obliegt, die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG darzulegen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinerlei Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG enthält, sondern der Beschwerdeführer einzig rügt, die Vorinstanz habe ohne Begründung die Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS Inselspital Bern vom 27. Januar 2014 (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 8. März 2016) übernommen und jene des behandelnden Rheumatologen (Bericht vom 12. September 2014) verworfen, was eine Verletzung des Art. 43 ATSG darstelle, 
dass ein Eintreten auf die Beschwerde auch mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit a BGG entfällt, weil der Beschwerdeführer keinen irreparablen Nachteil erleidet, kann er doch alle Elemente der Invaliditätsbemessung bei Gelegenheit einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides dem Bundesgericht unterbreiten (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484), 
dass ferner durch die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheides gemäss ständiger Rechtsprechung auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden kann (vgl. zum Ganzen SVR 2011 IV Nr. 57, 8C_958/2010 E. 3.3.2.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a (i.V.m. lit. b) und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder