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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_570/2023  
 
 
Urteil vom 19. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 
6. September 2023 (VB.2023.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1986), serbischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von knapp vier Jahren mit seiner Mutter zum hier aufenthaltsberechtigten Vater in die Schweiz. 1992 erteilte ihm der Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Bereits kurz nach Erreichen der Volljährigkeit trat A.________ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.  
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005 wurde A.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu 14 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 
Am 10. November 2008 verurteilte das Obergericht Zürich A.________ wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und vorsätzlichen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005, und einer Busse von Fr. 800.--. 
Mit Verfügung vom 10. März 2009 wurde A.________ wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. 
 
A.c. In der Folge kam es zu weiteren Straferkenntnissen gegen A.________.  
So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. 
Zudem wurde er in zahlreichen Strafbefehlen wegen diversen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2015; des Statthalteramts Bezirk Uster vom 9. Juni 2016; des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 11. August 2016, vom 25. Februar 2021, vom 22. März 2021 und vom 31. Oktober 2022; der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Mai 2017, vom 13. Oktober 2017, und vom 15. November 2019; der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Juli 2017, vom 1. Dezember 2017 und vom 6. April 2018; der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. August 2017, vom 21. März 2019, vom 17. September 2019, vom 7. Mai 2021 und vom 17. März 2022; des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 11. August 2017, vom 10. Oktober 2017, vom 17. Oktober 2017, vom 15. Februar 2019, vom 19. August 2019, vom 15. Januar 2020, vom 2. März 2020, vom 17. März 2021 und vom 9. Juni 2021; der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2018; der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Juli 2019, vom 28. Februar 2020, vom 15. Dezember 2021, vom 22. März 2022, und vom 10. Juni 2022; der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. August 2019, vom 28. September 2020 und vom 23. Februar 2021; der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Juni 2020; der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. Februar 2021; sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23. Juni 2022. 
Ebenfalls wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2017). 
Ferner sind auch Strafbefehle wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gegen ihn ergangen (Strafbefehle des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 24. Juni 2019, vom 7. November 2019, vom 3. Juni 2020, vom 30. September 2020, vom 13. Januar 2021, vom 25. Mai 2021, vom 14. Juli 2021, vom 16. November 2021, vom 11. Februar 2022, vom 10. Juni 2022). 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2021 wurde A.________ wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Obergericht ab. 
Am 16. Dezember 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gegen A.________ ein Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Dieses war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils weiterhin pendent. 
 
A.d. Gemäss dem Betreibungsregisterauzug des Betreibungsamts Wetzikon vom 27. Dezember 2017 lagen gegen A.________ 150 Verlustscheine im Betrag von Fr. 750'609.25.-- sowie 14 offene Betreibungen im Betrag von Fr. 78'869.25.-- vor.  
Diesbezüglich wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. 
 
A.e. Am 5. Februar 2021 verwarnte das Migrationsamt Zürich A.________ und drohte ihm aufgrund seiner Verschuldung und wiederholten Straffälligkeit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung an. Der Gesamtschuldensaldo betrug damals Fr. 767'973.-- (Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Hinwil vom 11. August 2020 und Wetzikon vom 31. August 2020).  
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. August 2022 widerrief das Migrationsamt Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, wobei ihm nach Eintritt der Rechtskraft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das Migrationsamt an folgende Bedingungen: (1) inskünftig straffreies Verhalten, (2) inskünftig Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, (3) ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet werde. 
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab. 
Der Verfügung vom 31. August 2022 und dem Entscheid der Rekursabteilung vom 8. Dezember 2022 lag ein Gesamtschuldensaldo von Fr. 659'443.25.-- zu Grunde (Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts Hinwil vom 19. August 2022 und Wetzikon vom 25. Mai 2022). 
Mit Urteil vom 6. September 2023 wies das Verwaltungsgericht Zürich eine gegen den Entscheid der Rekursabteilung erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht stellte dabei ein Gesamtschuldensaldo von Fr. 673'037.10 fest (Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts Hinwil vom 3. Mai 2023 und Wetzikon vom 15. Juni 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil vom 6. September 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1; 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1; zu den Begründungsanforderungen siehe Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig. Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (sog. unechte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Das angefochtene Urteil datiert vom 6. September 2023. Die mit Eingaben vom 16. November 2023 durch das Migrationsamt Zürich übermittelten Strafbefehle (der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. Februar 2023 und der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. März 2022 und vom 14. April 2022) datieren von vor dem angefochtenen Urteil; allerdings ist nicht ersichtlich resp. wird nicht dargetan, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, diese einzureichen. Dasselbe gilt für den durch das Migrationsamt Zürich mit Eingabe vom 21. November (recte: Dezember) 2023 eingereichten Polizeirapport vom 20. Juni 2023 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die entsprechenden Unterlagen können vorliegend keine Berücksichtigung finden. 
 
3.  
Umstritten ist die Rückstufung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG (SR 142.20). 
 
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (Urteil 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE (SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.  
 
3.2. Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (BGE 148 II 1 E. 2.4; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.2). Es soll damit (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.2).  
 
3.3. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots jedoch an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. und E. 6.3 f.; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3; 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.3).  
 
3.4. Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4 mit Hinweis; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.5). Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.5; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.4).  
 
3.5. Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; sie erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.5).  
 
4.  
Eine ungenügende Integration infolge Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE kann aus verschiedenen Gründen vorliegen. 
 
4.1. So liegt unter anderem bei wiederholter Straffälligkeit ein Integrationsdefizit vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Dabei schliessen geringfügige Verurteilungen eine Integration nicht zwingend von vornherein aus (Urteile 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1; 2C_1053/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1). Eine wiederholte Straffälligkeit kann auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.2 und 4.3.4 mit Hinweisen).  
Zum Verhältnis zwischen der Rückstufung und dem Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG hat sich das Bundesgericht in BGE 148 II 1 E. 4.3 geäussert. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 63 Abs. 3 AIG der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens dient (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2). Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich zieht und aufgrund fehlender Integration erfolgt, entsteht kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG; eine Rückstufung ist auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen (BGE 148 II 1 E. 4.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.4). 
 
4.2. Ebenfalls kann ein Integrationsdefizit dann vorliegen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).  
 
4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Schuldenwirtschaft für sich allein nicht. Vorausgesetzt ist eine Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3).  
 
4.2.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.3; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2).  
 
4.2.3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (Urteile 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4; 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe für die Rückstufung zu Unrecht auf seine Verschuldung abgestellt; diese sei nicht mutwillig erfolgt, und es mangle zudem an einem aktuellen Integrationsdefizit. 
 
5.1. Die im angefochtenen Urteil festgestellte Verschuldung in der Höhe von Fr. 673'037.10 (vgl. vorne B.) ist umfangmässig geeignet, auf ein erhebliches Integrationsdefizit schliessen zu lassen. Damit stellt sich im Wesentlichen nur noch die Frage der Mutwilligkeit derselben.  
Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Argument der Spielsucht nicht als Erklärung für die gesamte Verschuldung des Beschwerdeführers gelten lässt. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern seine Spielsucht für die erheblichen Ausstände verantwortlich sein sollte, die ihm im Rahmen diverser Strafverfahren und -erkenntnisse entstanden sind. Die Spielsucht kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich der Beschwerdeführer hartnäckig weigert, sich an die hiesigen Gesetze und Vorschriften zu halten. Allein die Schulden des Beschwerdeführers beim Obergericht Zürich aus Strafverfahren belaufen sich auf knapp Fr. 100'000.--. Hinzu kommen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine von Statthalterämtern und Staatsanwaltschaften. Vor diesem Hintergrund sind wenigstens diese Ausstände im Ursprung mutwillig entstanden respektive qualifiziert vorwerfbar. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwiefern die weiteren Schulden auf die Spielsucht zurückzuführen sind und ob sie deshalb als nicht mutwillig entstanden zu gelten hätten. 
 
5.2. Nachdem das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer im Februar 2021 im Hinblick auf eine allfällige Rückstufung formell verwarnt hat, ist entscheidend, wie sich der Beschwerdeführer seither verhalten hat.  
Zwar ist diesbezüglich einerseits zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass es gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil rein umfangmässig zu einer gewissen Stabilisierung seiner Verschuldung gekommen ist, dass er zwischen März und Oktober 2022 Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 11'781.10 getätigt hat, und dass er seit dem 1. April 2022 in einem 100%-Pensum erwerbstätig ist, wobei auf diesem Einkommen seit Ende März 2023 eine Lohnpfändung besteht. Andererseits werden diese positiven Entwicklungen dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit erst über ein Jahr nach der Verwarnung aufgenommen hat, wobei die Lohnpfändung noch einmal deutlich später erfolgte. Hinzu kommt, dass gemäss Feststellungen der Vorinstanz Abzahlungsvereinbarungen mit Forderungsverzichten in der Höhe von über Fr. 90'000.-- - mithin ein wesentlicher Teil der Schuldenreduktion des Beschwerdeführers - durch Verzug des Beschwerdeführers wieder hinfällig geworden sind. Schliesslich wecken auch die teils nach der Verwarnung erwirkten Strafen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers (vgl. auch das Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.3.3). 
Angesichts dieser Umstände ist fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Verhalten in Bezug auf die Schuldenwirtschaft seit der Verwarnung tatsächlich geändert hat, wie er dies mit Verweis auf seine Vollzeitanstellung und die Lohnpfändung geltend macht. Dies kann letztlich aber offen bleiben, nachdem ein ernstzunehmendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG auch angesichts der anhaltenden Delinquenz zu bejahen ist (dazu nachfolgend E. 6). 
 
6.  
Die Vorinstanz bejahte das Integrationsdefizit des Beschwerdeführers auch aufgrund von dessen anhaltender Straffälligkeit. 
 
6.1. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, auf die Erwägungen zum Dualismusverbot in BGE 148 II 1 zurückzukommen. Dass in einem Strafurteil von einer Landesverweisung abgesehen wurde, bedeutet nicht, dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung nicht erfüllt wären, respektive eine solche unverhältnismässig wäre (vgl. die Ausführungen in BGE 148 II 1 E. 4.3.2-4.3.4 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch: CATHERINE REITER, Die Rückstufung im Migrationsrecht, AJP 7/2022 S. 783; KAMHI/TRAN, L a rétrogradation de l'autorisation d'établissement en autorisation de séjour, AJP 03/2022 S. 255). An den der publizierten Rechtsprechung zu Grunde liegenden Überlegungen ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Lehrmeinung nichts (vgl. KILIAN MEYER, Rückstufung der Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung, in: dRSK, publiziert am 17. Februar 2022, N. 15; auch: MARKUS J. MEIER, Landesverweisung, Härtefall und migrationsrechtliche Rückstufung, forumpoenale 4/2022 S. 293 ff.).  
Zwar wurden die dem Urteil des Obergerichts vom 15. April 2021 zugrunde liegenden Delikte vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 begangen, und können sie deshalb nicht zentralen Anknüpfungspunkt der Rückstufung bilden (anders bspw. die Konstellation in Urteil 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.4). Allerdings kann die Verurteilung praxisgemäss zur Klärung eines aktuellen Integrationsdefizits beigezogen werden (vgl. vorne E. 3.4). 
 
6.2. Ein solches Integrationsdefizit liegt vor: So hat der Beschwerdeführer auch seit Januar 2019 zahlreiche Straferkenntnisse gegen sich erwirkt. Auch wenn es sich dabei um relativ geringfügige Delikte im Übertretungsbereich handeln mag, zeigt ihre schiere Zahl und Persistenz, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten. So hat er alleine seit dem Inkrafftreten von Art. 63 Abs. 2 AIG im Januar 2019 insgesamt 34 Straferkenntnisse gegen sich erwirkt (vgl. vorne A.c). Davon gehen wiederum elf Strafbefehle auf deliktisches Verhalten nach der Verwarnung am 5. Februar 2021 zurück (Art. 105 Abs. 2 BGG), was von einem beachtlichen Mangel an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt, sowie davon, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die ausländerrechtliche Verwarnung nicht zu einer nachhaltigen Abkehr von seinem deliktischen Verhalten bewegen liess. Dieser Schluss wird besonders durch die verschiedenen Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (wovon fünf wenigstens teilweise auf nach der Verwarnung begangene Verstösse zurückgehen; Art. 105 Abs. 2 BGG) untermauert, zumal darin gleich in zweifacher Hinsicht eine Gleichgültigkeit gegenüber der ausländerrechtlichen Verwarnung zum Ausdruck kommt. Vor dem Hintergrund der früheren teils schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers - und insbesondere der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe im Jahr 2021 - zeugen die Verstösse der letzten Jahre von einem aktuellen und ernstzunehmenden Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE.  
 
7.  
Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien i.S.v. Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 58a AIG nicht. Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit bleibt noch die Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu prüfen. 
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner frühen Kindheit in der Schweiz und verfügt seit über 30 Jahren über eine Niederlassungsbewilligung. Bereits daraus ergibt sich ein grosses Interesse an deren Beibehaltung. Auch die Schulden des Beschwerdeführers sind in den letzten Jahren soweit ersichtlich wenigstens umfangmässig nicht weiter angewachsen. Gleichzeitig bestehen weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Sanierungsbemühungen, die er zudem erst spät aufgenommen hat. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche - teils schwere - Delikte begangen, und sich soweit ersichtlich bislang durch keine andere Massnahme von weiteren Straftaten abhalten lassen. Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit in der jüngeren Vergangenheit - die im April 2021 in einer Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe resultierte - und der Verwarnung im Februar 2021 wiegt seine anhaltende Delinquenz schwer, auch wenn es sich bei den seit Anfang 2019 begangenen Delikten um im Einzelnen eher geringfügige Übertretungen handeln mag. 
Die Rückstufung und die damit verbundenen Auflagen (inskünftig straffreies Verhalten; inskünftig Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen; ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet wird) sind geeignet, beim Beschwerdeführer in Bezug auf sein deliktisches Verhalten - endlich - eine anhaltende Verhaltensänderung zu bewirken, und zudem das Anhalten und die Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen zu gewährleisten. Sie sind hierfür auch erforderlich, nachdem die ausländerrechtliche Verwarnung den Beschwerdeführer noch nicht zu einer nachhaltigen Abkehr von seinem bisherigen ordnungswidrigen Verhalten hat bewegen können. Entgegen den Beschwerdevorbringen steht eine nachhaltige Verhaltensänderung noch aus. Angesichts der beträchtlichen öffentlichen Interessen an der Abkehr des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Verhalten, und der diesbezüglich ungenügenden Wirkung der im Februar 2021 ausgesprochenen Verwarnung, erweist sich die Massnahme deshalb insgesamt als verhältnismässig. Angesichts der weiterbestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schuldenwirtschaft gilt dies auch für die diesbezüglich mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen (vgl. vorne B.). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG hat abschliessend erst im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu erfolgen (vgl. Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.2). 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.  
 
8.2. Angesichts der anhaltenden Delinquenz und der publizierten Rechtsprechung zum Verhältnis von Rückstufung und Landesverweisung hatte die Beschwerde ungeachtet der Frage der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft von vornherein als aussichtslos zu gelten und ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler