Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_698/2023
Urteil vom 19. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Migrationsamt,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 21. November 2023
(VWBES.2023.182).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1978) ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 1. April 2008 erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe falscher Personalien und Herkunft um Asyl ersuchte. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sowie einer mangels Kooperation gescheiterten unbegleiteten Ausschaffung wurde A.________ am 28. Mai 2009 unter polizeilicher Begleitung mit einem Sonderflug nach Lagos zurückgeführt. Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde A.________ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 130 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.b. 2011 heiratete A.________ in U.________ die Schweizer Staatsangehörige B.________. Am 8. März 2013 stellte B.________ ein Gesuch um Familiennachzug betreffend A.________. Bevor das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) A.________ am 14. November 2013 die Einreise bewilligte, ermahnte es ihn am 13. November 2013 wegen Straffälligkeit, und teilte ihm mit, dass erwartet werde, dass sich seine Ehefrau künftig von der Sozialhilfe werde lösen können, dass keine weiteren finanziellen Mittel der öffentlichen Hand beansprucht werden müssten, sowie dass die bestehenden Schulden stetig abgebaut würden.
Der Beziehung der Ehegatten entstammen zwei Töchter (geb. 2011 und 2016), welche beide ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind.
A.c. Zwischen November 2013 und April 2018 sind gegen A.________ - wegen Verkehrsdelikten sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - sechs Straferkenntnisse ergangen; dabei wurde der Beschwerdeführer insgesamt mit 210 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 1600.-- Busse bestraft (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Am 10. April 2018 ermahnte das MISA A.________ aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der seit 2014 bezogenen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 63'766.50.-; A.________ wurde aufgefordert, sich künftig klaglos zu verhalten.
A.d. Ein von A.________ gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufgrund der Straffälligkeit, des anhaltenden Sozialhilfebezugs in der Höhe von damals Fr. 77'410.50 sowie ehelichen Schulden in der Höhe von Fr. 59'074.85 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ - bei gleichzeitiger erneuter Ermahnung - verlängert.
A.e. Am 1. November 2020 ersuchte A.________ letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei er und seine Familie auch zum damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe unterstützt wurden (Negativsaldo von insg. Fr. 167'143.--) und sich die ehelichen Schulden auf Fr. 77'679.11 beliefen.
Auf entsprechenden Antrag hin wurde A.________ am 15. Dezember 2021 ein Rückreisevisum zwecks Wiedereinreise in die Schweiz bis zum 10. März 2022 erteilt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt verliess er die Schweiz. Am 22. Februar 2022 erkundigte sich B.________ beim MISA nach der Gültigkeitsdauer des Rückreisevisums; ihr Ehegatte sei in Afrika und sie habe keine Ahnung, wann er wieder zurückkomme.
Am 16. Mai 2022 leitete B.________ beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzverfahren ein.
Am 20. Dezember 2022 ersuchte A.________ erneut um Ausstellung eines Rückreisevisums; dies wurde wiederum für die Dauer von drei Monaten gewährt. Nach eigenen Angaben hielt sich A.________ in der Folge vom 26. Dezember 2022 bis zum 29. März 2023 in Nigeria auf.
A.f. Am 31. März 2023 erging das Eheschutzurteil; die beiden Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, und der Beschwerdeführer verpflichtet, für sie monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 782.-- respektive Fr. 582.-- zu bezahlen. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen; A.________ wurde angewiesen, die Wohnung bis zum 30. April 2023 zu verlassen.
A.g. Zwischen der zweiten Ermahnung im Jahr 2018 (vorne A.c) und Mai 2023 erwirkte A.________ weitere sieben Straferkenntnisse - wiederum überwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten sowie (mehrfachen) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - gegen sich, wobei er mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 1220.-- bestraft wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 verweigerte das MISA im Namen des Departements des Innern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. November 2023 ab, wobei A.________ angewiesen wurde, die Schweiz bis zum 31. Januar 2024 zu verlassen.
C.
Hiergegen gelangt A.________ mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 und die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 10. Mai 2023 bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt des Kantons Solothurn anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege samt Verfahrensverbeiständung.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat sich vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG sowie Art. 8 EMRK beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 21. November 2023 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 10. Mai 2023, die durch das angefochtene Urteil ersetzt worden ist. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist diesbezüglich zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 21. November 2023 richtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG.
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8; vgl. auch Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.1).
Unbestritten ist vorliegend, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehegattin länger als drei Jahre gedauert hat und dass die eheliche Gemeinschaft mittlerweile aufgelöst worden ist (vgl. zum Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft bspw. das Urteil 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2); umstritten ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über einen Aufenthaltsanspruch verfügt.
3.2. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2; Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt namentlich vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE). Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht hat (lit. c); oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in einer Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person schliesslich dann i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).
3.3. Entgegen seinen Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG offensichtlich nicht:
3.3.1. So ist der Beschwerdeführer seit dem Beginn seines (regulären) Aufenthalts im November 2013 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Trotz wiederholter Ermahnungen der zuständigen Migrationsbehörden sind während seines Aufenthalts diverse Straferkenntnisse gegen ihn ergangen, wobei er insgesamt in der Schweiz neben einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen auch Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie Bussen von Fr. 3'320.-- gegen sich erwirkt hat. Unter anderem wurde er - worauf er selber in seiner Beschwerde hinweist - im Februar 2014 (30 Tagessätze) und im November 2018 (60 Tagessätze) bestraft, weil er versuchte, auf der Strasse Kokain zu verkaufen. Auch die verhängte Freiheitsstrafe (ausgesprochen im Juni 2022) geht auf mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zurück. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch während dem laufenden Verfahren im August 2023 respektive im Oktober 2023 wiederholt wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Begehung zwischen dem 26. Juli 2022 und dem 8. August 2022 sowie zwischen dem 20. Juni 2023 und dem 18. Juli 2023) bestraft werden musste, wobei im zweiten Fall - gestützt auf die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers - eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen wurde. Die anhaltende Delinquenz des Beschwerdeführers und seine diesbezügliche Unbelehrbarkeit belegen ohne Weiteres, dass er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt; entgegen seinen Vorbringen ist diesbezüglich nicht entscheidend, dass er keine schwereren Delikte begangen hat. Offenbleiben kann unter diesen Umständen die Frage der Mutwilligkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers, die sich im April 2023 noch auf ca. Fr. 45'000.-- belief.
3.3.2. Ferner erfüllt der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben i.S.v. Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG nicht. Auch wenn er sich infolge seiner unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommenen Erwerbstätigkeit (zur deshalb praxisgemäss begrenzten Aussagekraft: Urteil 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.5; 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.3.2) per Ende August 2022 teilweise von der Sozialhilfe lösen konnte, werden gemäss Feststellungen der Vorinstanz nach wie vor Teile der Familienausgaben (insb. Krankenkassenprämien) durch die Sozialhilfe bezahlt. Entsprechend nahm der Sozialhilfesaldo der Familie des Beschwerdeführers auch während dem Verfahren vor der Vorinstanz weiterhin zu (von insg. Fr. 223'733.45 im November 2022 auf Fr. 246'188.-- im November 2023) zu. Für den in den vergangenen Jahren aufgelaufenen beträchtlichen Sozialhilfesaldo der Familie ist der Beschwerdeführer (mit-) verantwortlich. Ferner hat der Beschwerdeführer weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht belegt, dass respektive inwiefern er seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (vgl. vorne Sachverhalt A.) nachkommt, wobei es an ihm gewesen wäre, diese Nachweise beizubringen (zur Mitwirkungspflicht: Art. 90 AIG). Schliesslich ist der Beschwerdeführer unter anderem mit Ausständen gegenüber den Steuerbehörden im Betreibungsregister verzeichnet, was ebenfalls darauf hinweist, dass er seine Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermochte respektive vermag. Angesichts dieser Umstände - und in Abwesenheit substanziierter Widerlegungen der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben i.S.v. Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht.
3.3.3. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nie einen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE erbracht, obwohl dies im kantonalen Verfahren ohne Weiteres möglich und auch nötig gewesen wäre. Der blosse pauschale Hinweis darauf, dass er seit 2021 wiederholt Stellen gefunden habe, ist nicht zum Beleg hinreichender Sprachkompetenzen in einer Landessprache geeignet.
3.4. Angesichts dieser Umstände erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. Das führt in der erforderlichen Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneinte.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 8 EMRK; aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern sei die Aufenthaltsbeendigung unverhältnismässig.
4.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteil 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2). Dies ist dann der Fall, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2).
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.1).
4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).
4.3. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) "tadellos" war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.2; 139 I 315 E. 2.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_1032/2020 vom 26. November 2021 E. 4.2).
Hat der nicht sorge- bzw. betreuungsberechtigte Elternteil - wie hier - aufgrund einer Ehe mit dem andern Elternteil bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen und kann er sich deshalb auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen, ist die besondere Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3; 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1). Das Besuchsrecht muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 und 2.5; Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3; 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1).
Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.3).
4.4. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers sind Schweizer Staatsangehörige und damit in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden sie unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt; dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht in freier Vereinbarung eingeräumt; zudem wurde er zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 782.-- respektive Fr. 582.-- verpflichtet. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist in keiner Weise bekannt - und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt - dass der Beschwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht tatsächlich wahrgenommen hätte, respektive wie sich das Beziehungsleben zu den beiden Töchtern gestaltet. Auch vor Bundesgericht substanziiert der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in keiner Weise, dass respektive inwiefern er die Beziehung zu seinen Töchtern effektiv und tatsächlich lebt. Insbesondere zeigt er nicht substanziiert auf, dass die diesbezügliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz willkürlich respektive offensichtlich unrichtig wäre (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer effektiv gelebten Beziehung auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in keiner Weise substanziiert aufzeigt respektive belegt, dass respektive inwiefern er den (finanziellen) Unterhaltspflichten für seine Töchter nachkommt.
4.5. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern - insoweit diese überhaupt besteht - grundsätzlich im Rahmen von Besuchsrechten sowie mit modernen Kommunikationsmitteln wahrnehmen respektive aufrechterhalten kann (vgl. vorne E. 4.2). Sogar wenn zutrifft, dass das Mobilfunknetz in Nigeria nicht überall voll ausgebaut ist, und die Mobilfunk- und Internetkosten im Verhältnis zum Einkommen höher liegen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist damit noch nicht erstellt, dass der Zugang zum Internet in Nigeria für den Beschwerdeführer völlig unerschwinglich und die Aufrechterhaltung des Kontakts auf diesem Weg deshalb unmöglich wäre. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Internetquellen. Unter diesen Umständen erscheint die Aufrechterhaltung des Kontakts via moderne Kommunikationsmittel denn auch möglich und zumutbar. Schliesslich vermag auch der abstrakte Verweis auf die Preise der Flugtickets von Nigeria in die Schweiz und das durchschnittliche Einkommensniveau in Nigeria die Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Kontakt- respektive Besuchsrechts für den Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
4.6. Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers denn auch insgesamt verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 AIG) :
Angesichts des hohen Sozialhilfebezugs, der anhaltenden und unbelehrbaren Delinquenz sowie der Verschuldung des Beschwerdeführers und seiner insgesamt in keiner Weise gelungenen Integration in der Schweiz bestehen gewichtige öffentliche Interessen daran, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt. Seine persönlichen Umstände respektive privaten Interessen begründen keinen anderen Schluss. So ist der Beschwerdeführer im Alter von 34 Jahren zum zweiten Mal in die Schweiz eingereist und hat er die prägenden Kindheits- Jugend und Erwachsenenjahre in seinem Heimatland verbracht. Zudem hat er sich auch in den vergangenen Jahren immer wieder (auch monatelang) in Nigeria aufgehalten, weshalb von einem intakten sozialen Netz auszugehen ist, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zwar hielt er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bereits rund neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf; allerdings korreliert die Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner Integration (vgl. vorne E. 3; BGE 144 I 266 E. 3.9
e contrario). Auch macht der Beschwerdeführer - abgesehen vom erschwerten Kontakt zu seinen Töchtern (vgl. dazu vorne E. 4.4 f.) - keinerlei anderweitigen Gründe geltend, welche eine Rückkehr nach Nigeria als unzumutbar (respektive die Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismässig) erscheinen liessen.
Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil auch als verhältnismässig, und ist auch diesbezüglich keine Verletzung von Konventions- oder Bundesrecht ersichtlich.
5.
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler