Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2E_4/2024
Urteil vom 19. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Beklagte.
Gegenstand
Staatshaftung, Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Erwägungen:
1.
Nach eigenen Angaben ist A.________ Inhaber eines europäischen Patents für ein Überwachungssystem und Verfahren zur Verfolgung von Fahrzeugen. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 gelangte er mit einer als Klage bezeichneten, vom 30. Juni 2024 datierten Eingabe an das Bundesgericht. Als Beklagte nannte er das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bzw. dessen stellvertretende Direktorin, Isabelle Emmenegger, dessen Vizedirektor, Marco Benz, und die Leiterin Rechtsdienst, Valerie Borer Rutishauser. Ferner führte er als beklagte Parteien die Schweizerische Post AG, die B.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG, die E.________ AG, die Deutsche Post, "Touring Belgique", das "Königliche Automobil von Belgien", Vintrica (Ungarn), das "Mobilité Club France", "Race" (Spanien) sowie "Autoliitto - Automobile und Touring Club of Finland" auf. Die elektronisch eingereichte Eingabe war nicht rechtsgültig unterschrieben.
Am 5. Juli 2024 (Poststempel) sandte A.________ seine Eingabe erneut auf postalischem Weg. Am 12. Juli 2024 erfolgte eine weitere Zustellung der Klage per E-Mail. Auch diese Eingabe war nicht mit einer gültigen elektronischen Unterschrift versehen.
Soweit nachvollziehbar wirft A.________ dem BAZG sowie den weiteren Beklagten Verletzungen von Patentrechten durch die Ausstellung der elektronischen Autobahnvignette (E-Vignette) vor. Er beantragt eine Entschädigung von vier Milliarden Euro.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c
bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32)
abschliessend aufgezählten Personen.
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1).
2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).
2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).
3.
3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die auf postalischem Weg übermittelte Eingabe vom 5. Juli 2024 (Postaufgabe) abgestellt werden kann, zumal die per E-Mail eingereichten Eingaben nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sind (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP).
3.2. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan, dass er die Amtstätigkeit einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen als schadenverursachend erachtet. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Klageschrift, dass der Kläger in erster Linie Amtshandlungen von leitenden Mitarbeitern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beanstandet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Personen, die unter Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG fallen. Wie bereits ausgeführt, ist in einem solchen Fall eine direkte Klage an das Bundesgericht unzulässig; das Verfahren richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 VG (vgl. E. 2.1 hiervor).
Aus demselben Grund ist die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ebenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen ausländische juristische Personen oder gegen juristische Personen des Schweizer Privatrechts richtet. Eine allfällige Haftung Letzterer würde sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Privatrechts stützen (vgl. aber Art. 19 VG betreffend die Haftung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind und dazu u.a. BGE 148 II 218 E. 3.1). Nach den Vorschriften des Privatrechts richtet sich schliesslich die Haftung der Schweizerischen Post als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]).
4.
Die Klage erweist sich bereits aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov