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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_209/2024  
 
 
Verfügung vom 19. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Sybille Frech, 
c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland, 
Effingerstrasse 34, 3008 Bern 
2. Tina Leiser, 
c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland, 
Effingerstrasse 34, 3008 Bern 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
1. D.________, 
2. E.________, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Schlichtungsverfahren; Ausstandsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. März 2024 
(ZK 24 98). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer